26.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 159/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „4finance“ UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-515/12) (1)
((Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des Begriffs Beitrag))
2014/C 159/08
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E„4finance“ UAB
Beklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Auslegung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Schneeballsystem zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher nach Entrichtung eines symbolischen Entgelts eine Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten erzielen kann — Einfluss des Betrags des Entgelts auf die Einstufung des Systems als Schneeballsystem — Umfang des Anteils der Finanzierung der Vergütungen durch die Entgelte der neuen Verbraucher — Erfordernis, dass diese Vergütung ganz oder teilweise durch die Entgelte der neuen Verbraucher finanziert wird
Tenor
Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ein Schneeballsystem nur dann unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn ein solches System vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag gleich welcher Höhe im Austausch für die Möglichkeit verlangt, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
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