14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/20
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — OTP Bank Nyilvánosan Működő Részvénytársaság/Hochtief Solution AG
(Rechtssache C-519/12) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“)
2013/C 367/34
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: OTP Bank Nyilvánosan Működő Részvénytársaság
Revisionsbeklagte: Hochtief Solution AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kúria — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden — Anspruch eines Gläubigers aus einem Kreditvertrag gegen eine Gesellschaft, die an der Gesellschaft, die Schuldnerin dieses Vertrags ist, eine Beteiligung hält, die ihr die Kontrolle über diese Gesellschaft ermöglicht, gemäß den besonderen Vorschriften des nationalen Rechts über die Haftung der erstgenannten Gesellschaft
Tenor
Ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, in dem eine Person nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Schulden einer von ihr kontrollierten Gesellschaft haftet, weil sie die Anmeldepflichten im Anschluss an die Erlangung der Kontrolle über die betreffende Gesellschaft nicht erfüllt hat, kann nicht als Rechtsstreit über einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden.
(1) ABl. C 46 vom 16.2.2013.
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