11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/14
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Tevfik Isbir/DB Services GmbH
(Rechtssache C-522/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Richtlinie 96/71/EG - Mindestlohnsätze - Pauschalbeträge und Beitrag, den der Arbeitgeber zu einem mehrjährigen Sparplan für seine Beschäftigten leistet)
2014/C 9/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tevfik Isbir
Beklagte: DB Services GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997 L 18, S. 1) — Berechnung des Mindestlohnsatzes — Etwaige Einbeziehung des Beitrags, den der Arbeitgeber zu einem mehrjährigen Sparplan für seine Beschäftigten leistet — Situation, in der die Beschäftigten während mehrerer Jahre nicht über diese Guthaben verfügen können
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass er der Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn nicht entgegensteht, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergütungsbestandteilen der Fall ist.
(1) ABl. C 32 vom 2.2.2013.
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