29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/14
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn — Deutschland) — Mömax Logistik GmbH/Bundesamt für Justiz
(Rechtssache C-528/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 78/660/EWG - Offenlegung des konsolidierten Jahresabschlusses von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Anwendung der Vorschriften über die Offenlegung dieser Abschlüsse auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und zu einem Konzern gehören, dessen Muttergesellschaft dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt)
2014/C 93/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Bonn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mömax Logistik GmbH
Beklagter: Bundesamt für Justiz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Bonn — Auslegung von Art. 49 AEUV und Art. 57 Abs. 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) — Recht der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses nicht auf abhängige Gesellschaften eines Konzerns, die ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen, anzuwenden, wenn die herrschende Gesellschaft den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach diese Möglichkeit besteht, wenn die herrschende Gesellschaft seinen eigenen Rechtsvorschriften unterliegt, nicht aber, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt
Tenor
Art. 57 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegendes Tochterunternehmen nur dann von den Bestimmungen der Richtlinie 78/660 über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses befreit, wenn das Mutterunternehmen ebenfalls dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt.
(1) ABl. C 63 vom 2.3.2013.
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