4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal Leicester — Vereinigtes Königreich) — Z. J. R. Lock/British Gas Trading Limited
(Rechtssache C-539/12) (1)
((Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts - Grundgehalt und monatliche Provision nach Maßgabe des erzielten Umsatzes))
2014/C 253/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Employment Tribunal Leicester
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Z. J. R. Lock
Beklagte: British Gas Trading Limited
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Employment Tribunal Leicester (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. L 299, S. 9) geänderten Fassung — Berater, der ein Grundgehalt zuzüglich monatlicher Prämien nach Maßgabe des erzielten Umsatzes und der Zahl der abgeschlossenen Kaufverträge erhält, die rückwirkend gezahlt werden — Beibehaltung des Grundgehalts während des Jahresurlaubs, nicht jedoch der Prämien, mit Ausnahme der Prämien für vor dem Urlaub erbrachte Leistungen
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen und Praktiken entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich aus einem Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren Höhe sich nach den Verträgen bemisst, die vom Arbeitgeber aufgrund der vom Arbeitnehmer getätigten Verkäufe geschlossen wurden, hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs nur Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat, das ausschließlich aus seinem Grundgehalt besteht.
2.
Die Methoden der Berechnung der Provision, auf die ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich seines Jahresurlaubs Anspruch hat, sind vom nationalen Gericht anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Regeln und Kriterien und im Licht des mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziels zu beurteilen.
(1) ABl. C 46 vom 16.2.2013.
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