11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/15
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. November 2013 — Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-547/12 P) (1)
(Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss der Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten für die vom Fonds finanzierten Ausgaben - Beträge, die von der Hellenischen Republik zurückgefordert werden können, nachdem ihre Rückforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgte - Verfälschung von Beweismitteln)
2014/C 9/22
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaïoannou)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission (T-158/09), mit dem das Gericht der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, teilweise stattgegeben hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
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