5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/10
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld — Deutschland) — Marc Brogsitter/Fabrication de Montres Normandes EURL, Karsten Fräßdorf
(Rechtssache C-548/12) (1)
((Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Zivilrechtliche Haftungsklage - Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur))
2014/C 135/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Krefeld
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc Brogsitter
Beklagte: Fabrication de Montres Normandes EURL, Karsten Fräßdorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Krefeld — Auslegung des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Erhebung einer Klage vor einem Gericht, das für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig ist — Sachlage, bei der die unerlaubte Handlung im Rahmen eines Vertrags zwischen dem Täter und dem Opfer begangen wurde und sich das Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, in einem anderen Mitgliedstaat befindet — Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor
Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen.
(1) ABl. C 101 vom 6.4.2013.
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