25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — TDC A/S/Teleklagenævnet
(Rechtssache C-556/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 2 Buchst. a - Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung - Art. 5, 8, 12 und 13 - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Verpflichtung betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt - Anschlussleitungen zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher - Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 8 - Politische Ziele für die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden))
2014/C 282/09
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TDC A/S
Beklagter: Teleklagenævnet
Tenor
1.
Die Art. 2 Buchst. a, 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt aufgrund der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, die Verpflichtung auferlegen darf, auf Antrag konkurrierender Betreiber Anschlussleitungen von bis zu 30 Metern Länge zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher zu verlegen, sofern diese Verpflichtung der Art des aufgeworfenen Problems entspricht und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts.
2.
Die Art. 8 und 12 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2002/19 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt die Verlegung von Anschlussleitungen vorschreiben möchte, um den Endverbraucher mit dem Netz zu verbinden, die vom betroffenen Anbieter geleistete Anfangsinvestition und das Vorhandensein einer Preiskontrolle zu berücksichtigen hat, mit der die Verlegungskosten gedeckt werden können.
(1) ABl. C 38 vom 9.2.2013.
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