4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/9
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH/ÖBB Infrastruktur AG
(Rechtssache C-557/12) (1)
((Art. 101 AEUV - Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde - Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird [„umbrella pricing“] - Kausalzusammenhang))
2014/C 253/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH
Beklagte: ÖBB Infrastruktur AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 101 AEUV — Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde — Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird
Tenor
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.
(1) ABl. C 71 vom 9.3.2013.
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