11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. November 2013 — Wam Industriale SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-560/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten - Zinsvergünstigte Darlehen - Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Beschluss, der nach der Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht - Durchführung eines Urteils des Gerichts)
2014/C 9/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Wam Industriale SpA (Prozessbevollmächtigte: E. Giliani und R. Bertoni, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und D. Grespan)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission (T-303/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/134/EU der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Wam SpA (ABl. 2011, L 57, S. 29) abgewiesen hat — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Angemessene Frist
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Wam Industriale SpA trägt die Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 2.3.2013.
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