19.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance d'Orléans — Frankreich) — LCL Le Crédit Lyonnais, SA/Fesih Kalhan
(Rechtssache C-565/12) (1)
((Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 8 und 23 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags - Nationale Vorschrift, die zur Abfrage einer Datenbank verpflichtet - Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung - Wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Charakter der Sanktion))
2014/C 151/04
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance d'Orléans
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LCL Le Crédit Lyonnais, SA
Beklagter: Fesih Kalhan
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal d’instance d’Orléans — Auslegung von Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66) im Licht der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Pflicht des Kreditinstituts zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers — Erfordernis wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen im Fall eines Verstoßes des Kreditgebers gegen diese Pflicht — Verwirkung des Rechts auf die vertraglich vereinbarten Zinsen — Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Anspruchs des Kreditgebers auf gesetzliche Zinsen, die kraft Gesetzes zu einem erhöhten gesetzlichen Satz fällig werden
Tenor
Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.
(1) ABl. C 38 vom 9.2.2013.
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