10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — Air Baltic Corporation AS/Valsts robežsardze
(Rechtssache C-575/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 810/2009 - Art. 24 Abs. 1 und Art. 34 - Einheitliches Visum - Annullierung oder Aufhebung eines einheitlichen Visums - Gültigkeit eines einheitlichen Visums, das auf einem annullierten Reisedokument angebracht ist - Verordnung [EG] Nr. 562/2006 - Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 - Grenzübertrittskontrollen - Einreisevoraussetzungen - Nationale Regelung, die ein auf einem gültigen Reisedokument angebrachtes gültiges Visum verlangt))
2014/C 395/09
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Air Baltic Corporation AS
Beklagte: Valsts robežsardze
Tenor
1.
Art. 24 Abs. 1 und Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die Annullierung eines Reisedokuments durch eine Behörde eines Drittlands nicht automatisch zur Ungültigkeit eines auf diesem Dokument angebrachten einheitlichen Visums führt.
2.
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht voraussetzt, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist.
3.
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 265/2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, nach der die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats voraussetzt, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist.
(1) ABl. C 38 vom 9.2.2013.
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