23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/36
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2013 — Europäische Kommission/Guido Strack
(Rechtssache C-579/12 RX II) (1)
(Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-268/11 P - Öffentlicher Dienst - Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in Anspruch nehmen konnte - Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Art. 4 des Anhangs V des Statuts - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Grundsatz des Sozialrechts der Union - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts)
2013/C 344/63
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission
Andere Partei des Verfahrens: Guido Strack
Gegenstand
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist, in Anbetracht der Auslegung dieses Anspruchs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet hat, indem es
—
Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union dahin ausgelegt hat, dass er nicht die Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung in der Richtlinie 2003/88 und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasse, und
—
nachfolgend Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt hat, dass er impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die in dieser Bestimmung festgelegte Grenze hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne.
2.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.
3.
Das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07), wird zurückgewiesen.
4.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten, die Herrn Guido Strack durch das Überprüfungsverfahren und durch das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind.
5.
Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das Überprüfungsverfahren entstandenen Kosten.
6.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 71 vom 9.3.2013.
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