10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Sintax Trading OÜ/Maksu- ja Tolliameti
(Rechtssache C-583/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen - Art. 13 Abs. 1 - Zuständigkeit der Zollbehörden für die Feststellung der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums))
2014/C 175/10
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: Sintax Trading OÜ
Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Maksu- ja Tolliameti
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Riigikohus — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 sowie der Erwägungsgründe 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren — Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist — Zuständigkeit der Zollbehörden im Bereich der Feststellung der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums — Befugnis der Zollbehörden, von Amts wegen das Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten, ohne dass eine Verfahrenseinleitung durch den Rechtsinhaber erforderlich wäre
Tenor
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist dahin auszulegen, dass er den Zollbehörden nicht verwehrt, selbst das in dieser Bestimmung genannte Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn der Inhaber des Rechts geistigen Eigentums keinerlei Initiative ergreift, sofern die von diesen Behörden in dem betreffenden Bereich getroffenen Entscheidungen Gegenstand von Rechtsbehelfen sein können, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dieser Verordnung, erwachsenden Rechte gewährleisten.
(1) ABl. C 55 vom 23.2.2013.
Full & Egal Universal Law Academy