28.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Loredana Napoli/Ministero della Giustizia — Dipartimento Amministrazione penitenziaria
(Rechtssache C-595/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits und Beschäftigungsfragen - Kurs für den Erwerb der Stellung eines Staatsbediensteten - Ausschluss wegen langer Abwesenheit - Abwesenheit infolge eines Mutterschaftsurlaubs))
2014/C 129/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Loredana Napoli
Beklagter: Ministero della Giustizia — Dipartimento Amministrazione penitenziaria
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) — Unmittelbare Wirkung — Kurs für den Erwerb der Stellung eines Staatsbediensteten — Nationale Regelung, die im Fall einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen einen Ausschluss von dem Kurs und eine Einschreibung für den nächsten Kurs vorsieht — Abwesenheit infolge eines Mutterschaftsurlaubs
Tenor
1.
Art. 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Frau im Mutterschaftsurlaub von einer Berufsausbildung ausschließt, die Teil ihres Beschäftigungsverhältnisses und vorgeschrieben ist, um endgültig auf eine Beamtenstelle ernannt werden und damit in den Genuss verbesserter Beschäftigungsbedingungen gelangen zu können, die ihr dabei aber das Recht garantiert, an der nächsten organisierten Ausbildung teilzunehmen, deren Zeitpunkt jedoch ungewiss ist.
2.
Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54 findet auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine Anwendung, die eine bestimmte Tätigkeit nicht allein männlichen Arbeitnehmern vorbehält, jedoch den Zugang zu dieser Tätigkeit für Arbeitnehmerinnen, die wegen eines obligatorischen Mutterschaftsurlaubs eine Berufsausbildung nicht vollständig absolvieren konnten, verzögert.
3.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Richtlinie 2006/54 sind hinreichend klar, genau und unbedingt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.
(1) ABl. C 86 vom 23.3.2013.
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