22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Welmory sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku
(Rechtssache C-605/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Begriff der „festen Niederlassung“ des Empfängers einer Dienstleistung - Ort, an dem die Dienstleistungen als an Steuerpflichtige erbracht gelten - Innergemeinschaftlicher Umsatz))
(2014/C 462/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Welmory sp. z o.o.
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku
Tenor
Ein erster Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, verfügt im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat über eine „feste Niederlassung“ im Sinne von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Ob dies der Fall ist, ist von dem vorlegenden Gericht festzustellen.
(1) ABl. C 79 vom 16.3.2013.
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