29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Helm Düngemittel GmbH/Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssache C-613/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Europa - Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten - Art. 20 des Protokolls Nr. 4 - Ursprungsnachweis - Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - Ersatzwarenverkehrsbescheinigung EUR.1, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, zu dem sich die Ware nicht mehr unter der Überwachung der ausstellenden Zollstelle befindet - Weigerung, die Präferenzregelung anzuwenden)
2014/C 93/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin Helm Düngemittel GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Krefeld
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 20 des Protokolls Nr. 4 zum Europa–Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. 2004, L 304, S. 39) in der durch den Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17. Februar 2006 (ABl. L 73, S. 1) geänderten Fassung — Ersatzverkehrsbescheinigung, die nachträglich zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, zu dem sich die Ware nicht mehr unter der Überwachung der ausstellenden Zollstelle befindet
Tenor
1.
Das am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnete und mit dem Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21. April 2004 genehmigte Europa–Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits ist dahin auszulegen, dass der ägyptische Ursprung einer Ware im Sinne der mit diesem Abkommen eingeführten Zollpräferenzregelung auch dann nachgewiesen werden kann, wenn die Ware bei ihrer Ankunft in einem ersten Mitgliedstaat für die Versendung eines Teils davon in einen zweiten Mitgliedstaat geteilt worden ist und die Ersatzwarenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden des ersten Mitgliedstaats für den in den zweiten Mitgliedstaat versandten Teil der Ware ausgestellt worden ist, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 20 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der durch den Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17. Februar 2006 geänderten Fassung für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorgesehen sind.
2.
Die Erbringung eines solchen Nachweises setzt jedoch voraus, dass der präferenzielle Ursprung der ursprünglich aus Ägypten eingeführten Ware mittels einer von den ägyptischen Zollbehörden gemäß dem Protokoll Nr. 4 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 festgestellt wird und der Importeur nachweist, dass der in diesem ersten Mitgliedstaat abgeteilte und in den zweiten Mitgliedstaat versandte Teil der Ware einem Teil der Ware entspricht, die aus Ägypten in den ersten Mitgliedstaat eingeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
(1) ABl. C 101 vom 6.4.2003.
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