3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/43
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. Mai 2013 — Sheilesh Shah, Akhil Shah/Three-N-Products Private Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-14/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AYUURI NATURAL - Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftsbildmarke und der älteren Gemeinschaftswortmarke AYUR - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 225/73
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Sheilesh Shah, Akhil Shah (Prozessbevollmächtigter: M. Chapple, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Three-N-Products Private Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jäger), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und D. Walicka)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. November 2011, THREE-N-PRODUCTS PRIVATE/HABM — SHAH (AYUURI NATURAL) (T-313/10), mit dem das Gericht die Entscheidung R 1005/2009-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. Juni 2010, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, mit der der Antrag auf Eintragung der Wortmarke „AYUURI NATURAL“ für Waren der Klassen 3 und 5 im Rahmen des von der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke und der Gemeinschaftswortmarke mit dem Wortbestandteil „AYUR“ für Waren der Klassen 3 und 5 erhobenen Widerspruchs zurückgewiesen worden war, aufgehoben hat — Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Sheilesh Shah und Herr Akhil Shah tragen die Kosten.
3.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 73 vom 10.3.2012.
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