23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/38
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. September 2013 — Idromacchine Srl, Alessandro Capuzzo, Roberto Capuzzo/Europäische Kommission
(Rechtssache C-34/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Schadensersatzklage - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen - Schädigende Äußerungen - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 344/65
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Idromacchine Srl, Alessandro Capuzzo, Roberto Capuzzo (Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan im Beistand von F. Ruggeri Laderchi, avvocato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T-88/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens teilweise abgewiesen hat, der dadurch entstanden sein soll, dass im Amtsblatt der Europäischen Union in der Entscheidung C(2002) 5426 final der Kommission vom 30. Dezember 2004, „Staatliche Beihilfen — Italien — Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für einen Chemikalientanker — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 (EG)“, wahrheitswidrige, insbesondere das Ansehen und den Ruf von Idromacchine schädigende Angaben veröffentlicht worden seien — Sorgfaltspflicht — Verletzung der Verteidigungsrechte — Fehlende Begründung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Idromacchine SpA, Herr Alessandro Capuzzo und Herr Roberto Capuzzo tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
(1) ABl. C 89 vom 24.3.2012.
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