13.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/8
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Burgos — Spanien) — La Retoucherie de Manuela S. L./La Retoucherie de Burgos S. C.
(Rechtssache C-117/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 81 EG - Gruppenfreistellung vertikaler Vereinbarungen - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 5 Buchst. b - Dem Käufer nach Beendigung einer Franchisevereinbarung auferlegtes Wettbewerbsverbot - Räumlichkeiten und Grundstücke, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat)
2013/C 108/16
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Burgos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: La Retoucherie de Manuela S. L.
Beklagte: La Retoucherie de Burgos S. C.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Burgos — Auslegung des Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Gruppenfreistellung — Nicht unter die Freistellung fallende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs — Dem Käufer am Ende einer Franchisevereinbarung auferlegte Verpflichtungen — Ausdruck „Räumlichkeiten und Grundstücke, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat“
Tenor
Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 [EG] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist in dem Sinne auszulegen, dass der Satzteil „Räumlichkeiten und Grundstücke …, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat“, lediglich die Orte erfasst, von denen aus die im Vertrag bezeichneten Waren oder Dienstleistungen angeboten wurden, und nicht das gesamte Gebiet, in dem diese Waren oder Dienstleistungen nach einer Franchisevereinbarung verkauft bzw. erbracht werden können.
(1) ABl. C 151 vom 26.5.2012.
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