6.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/9
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — GREP GmbH/Freitstaat Bayern
(Rechtssache C-156/12) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 51 Abs. 1 - Durchführung des Rechts der Union - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen Prozesskostenhilfe verweigert)
2012/C 303/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GREP GmbH
Beklagter: Freitstaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Salzburg — Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie hilfsweise von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte — Verfahren der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung — Anspruch auf Verfahrenshilfe — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach dieser Anspruch juristischen Personen verwehrt ist
Tenor
Der Rechtsbehelf, der gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingelegt wird, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Arrest- und Pfändungsbeschluss nach den Art. 38 bis 42 dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird, ist als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzusehen.
Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs umfassen.
Jedoch hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.
Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.
(1) ABl. C 194 vom 30.6.2012.
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