13.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/11
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Benidorm — Spanien) — Concepción Maestre García/Centros Comerciales Carrefour SA
(Rechtssache C-194/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vom Unternehmen festgelegter Jahresurlaub, der mit einer Fehlzeit wegen Krankheit zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit - Finanzielle Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub)
2013/C 108/21
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Benidorm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Concepción Maestre García
Beklagte: Centros Comerciales Carrefour SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social de Benidorm — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Arbeitnehmer, der sich während des vom Unternehmen festgelegten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet– Recht des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme des Urlaubs zu einer anderen Zeit
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Urlaubsplan des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, einseitig festgelegten Jahresurlaubs in Krankheitsurlaub befindet, nicht das Recht hat, nach Beendigung des Krankheitsurlaubs seinen Jahresurlaub zu einem anderen — gegebenenfalls außerhalb des entsprechenden Bezugszeitraums liegenden — Zeitpunkt als dem ursprünglich festgelegten zu nehmen, wenn dem mit der Produktion oder Organisation des Unternehmens zusammenhängende Gründe entgegenstehen.
2.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Regelung entgegensteht, nach der während der Dauer eines Arbeitsvertrags Jahresurlaub im Sinne von Abs. 1 der genannten Bestimmung, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte, durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann.
(1) ABl. C 227 vom 28.7.2012.
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