3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/46
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. März 2013 — Mizuno KK/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-341/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die den Buchstaben „G“ und die beiden Geschlechtersymbole enthält - Widerspruch des Inhabers einer Bildmarke, die den Buchstaben „G“ und das Symbol „+“ enthält - Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer)
2013/C 225/79
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mizuno KK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012, MIZUNO/HABM — GOLFINO (G) (T-101/11), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2010 (Sache R 821/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mizuno KK und der Golfino AG abgewiesen hat — Bildzeichen, das den Buchstaben „G“ und die beiden Geschlechtersymbole enthält — Verwechslungsgefahr mit einer Bildmarke, die den Buchstaben „G“ und das Symbol „+“ enthält — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Mizuno KK trägt die Kosten.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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