4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/5
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Gent — Belgien) — Euronics Belgium CVBA/Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA
(Rechtssache C-343/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen)
2013/C 129/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van Koophandel te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Euronics Belgium CVBA
Beklagte: Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van Koophandel te Gent — Belgien — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung, die Verlustverkäufe allgemein, von Ausnahmen abgesehen, verbietet und dem Schutz der Verbraucherinteressen dient — Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2005/29
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll.
(1) ABl. C 303 vom 6.10.2012.
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