3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/47
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo — Italien) — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Comune di Castelvecchio Subequo, Comune di Barisciano
(Rechtssache C-352/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d - Dienstleistungen - Tätigkeiten zur Unterstützung der Ausarbeitung eines Wiederaufbauplans für bestimmte Teile des Gebiets einer erdbebengeschädigten Gemeinde - Vertrag zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen, darunter einer Universität - Öffentliche Einrichtung, die als Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden kann - Außergewöhnliche Umstände)
2013/C 225/81
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consiglio Nazionale degli Ingegneri
Beklagte: Comune di Castelvecchio Subequo und Comune di Barisciano
Beteiligte: Università degli Studi Chieti Pescara — Dipartirnento Scienze e Storia den' Architettura und Scuola di Architettura e Design Vittoria (SAD) dell'Università degli Studi di Camerino
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2 und Art. 28 sowie Anhang II Kategorien 8 und 12 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Vergabe des Auftrags außerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Auftragsvergabeverfahren — Zwischen zwei öffentlichen Verwaltungen geschlossener Vertrag, in dessen Rahmen der Erbringer der Dienstleistungen eine Universität ist und in dem die Gegenleistung nicht offensichtlich den Charakter keiner gewinnbringenden Vergütung hat — Dienstleistung, die in der Erstellung von Studien, Analysen und einer Planung für den Wiederaufbau des historischen Zentrums zweier durch ein Erdbeben zerstörter Gemeinden besteht — Modalitäten für die Vergabe des Auftrags, die durch mit dem Erdbeben zusammenhängende spezifische öffentliche Interessen gerechtfertigt sind
Tenor
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — ein solcher Vertrag nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber. Die Tatsache, dass ein solcher Vertrag in einer außergewöhnlichen Situation geschlossen wird, kann nur berücksichtigt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber nachweist, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorliegen.
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012.
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