3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/50
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg — Deutschland) — Bianca Brandes/Land Niedersachsen
(Rechtssache C-415/12) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Vollzeitbeschäftigter, der seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Bezugszeitraum nicht ausüben konnte - Übergang dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung - Nationale Bestimmung oder Gepflogenheit, nach der die Zahl der zuvor erworbenen Tage bezahlten Urlaubs im Verhältnis zur Zahl der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung geleisteten wöchentlichen Arbeitstage gekürzt wird)
2013/C 225/89
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Nienburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bianca Brandes
Beklagter: Land Niedersachsen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Nienburg — Auslegung von Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung — Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle wechselt — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach in einem solchen Fall der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene, aber noch nicht verbrauchte Anspruch auf Jahresurlaub umgerechnet werden kann, was zu einer Kürzung der Zahl der Urlaubstage führt
Tenor
Das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
Full & Egal Universal Law Academy