4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/5
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. März 2013 — Luigi Marcuccio/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache C-433/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Klage aus außervertraglicher Haftung - Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, auf die vom Rechtsmittelführer an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichteten Schriftsätze zu reagieren - Art. 256 Abs. 2 AEUV - Antrag auf Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens gegen bestimmte verfahrensbeendende Entscheidungen des Gerichts in Rechtsmittelverfahren)
2013/C 129/10
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2012, Marcuccio/Gerichtshof (T-27/12), mit dem das Gericht eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der dem Rechtsmittelführer dadurch entstanden sein soll, dass die Kanzlei seinen an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichteten Schriftsätzen, mit denen er die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der vom Gericht in den Rechtssachen T-278/07 P, T-114/08 P, T-32/09 P und T-166/09 P erlassenen verfahrensbeendenden Entscheidungen beantragt hat, keine Folge gegeben hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
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