3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/52
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cosenza — Italien) — CCIAA di Cosenza/Ciesse Srl
(Rechtssache C-468/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensordnung - Art. 53 Abs. 2, 93 Buchst. a und 99 - Richtlinie 2008/17/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Anwendungsbereich - Jahresbeitrag der örtlichen Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft)
2013/C 225/92
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Cosenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura (CCIAA) di Cosenza
Beklagte: Ciesse Srl, in Insolvenz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Ordinario di Cosenza — Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46, S. 11) — Erhebung eines Jahresbeitrags aufgrund der Eintragung in das von den örtlichen Handelskammern geführte Unternehmensregister — Begünstigung von Einzelunternehmen, landwirtschaftlichen Unternehmen („societá semplici“) und Anwaltskanzleien gegenüber anderen Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung der Höhe des Jahresbeitrags
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung eines Jahresbeitrags nicht entgegensteht, der, wie im Ausgangsverfahren, von jedem Unternehmen, das in dem von den Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft geführten Register eingetragen oder aufgeführt ist, an diese Kammern gezahlt und grundsätzlich ausgehend vom Umsatz der Unternehmen berechnet, im Fall bestimmter Unternehmenskategorien jedoch als Pauschale festgesetzt wird, insbesondere bei solchen Unternehmen, deren Inhaber natürliche Personen sind oder die von natürlichen Personen als Einzelunternehmen geführt werden.
(1) ABl. C 399 vom 22.12.2012.
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