7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/2
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH/Olbrich Transport und Logistik GmbH
(Rechtssache C-469/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Brüsseler Übereinkommen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Zuständigkeiten - Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag - Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ - Lagervertrag))
2014/C 102/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH
Beklagte: Olbrich Transport und Logistik GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Begriff der Erbringung von Dienstleistungen — Lagervertrag
Tenor
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
Full & Egal Universal Law Academy