3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/52
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone — Italien) — Strafverfahren gegen Fidenato Giorgio
(Rechtssache C-542/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2002/53/EG - Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - Genetisch veränderte Organismen (GVO), die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen wurden - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 20 - Bereits existierende Erzeugnisse - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 26a - Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen)
2013/C 225/93
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Pordenone
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Fidenato Giorgio
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Pordenone — Auslegung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2009 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) — Nationale Regelung, die den Anbau von in den gemeinsamen europäischen Sortenkatalog aufgenommenen GVO einem Genehmigungsverfahren unterwirft, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen in anderen Kulturen zu verhindern (Grundsatz der Koexistenz)
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Anbau genetisch veränderter Organismen wie der MON-810-Maissorten nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Sorten nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und die Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen wurden, der nach der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung vorgesehen ist. Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sich dem Anbau solcher genetisch veränderter Organismen in seinem Hoheitsgebiet mit der Begründung zu widersetzen, dass die Erteilung einer nationalen Genehmigung eine Koexistenzmaßnahme sei, mit der das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Kulturen verhindert werden soll.
(1) ABl. C 63 vom 2.3.2013.
Full & Egal Universal Law Academy