7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/5
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013 — J/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-550/12 P) (1)
((Art. 227 AEUV - Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament - Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen - Angelegenheit, die nicht in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fällt))
2014/C 102/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: J (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Auer)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und N. Görlitz)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012, J/Parlament (T-160/10), mit dem das Gericht die Klage des Herrn J auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, mit der die vom Rechtsmittelführer am 19. November 2009 eingereichte Petition Nr. 1673/2009 abgelehnt wurde, abgewiesen hat — Unzureichende Begründung — Verletzung von Grundrechten
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3.
J trägt die Kosten.
(1) ABl. C 32 vom 2.2.2013.
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