SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 30. Mai 2013 ( 1 )
Rechtssache C‑40/12 P
Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Branche der Industriesäcke aus Kunststoff — Geldbußen — Durch das Gericht begangene Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist“
Vorbemerkung
1.
Am 16. November 2011 hat das Gericht drei eigenständige Urteile ( 2 ) erlassen, mit denen es jeweils Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/38354 – Industriesäcke ( 3 ) abgewiesen hat. In dieser Entscheidung stellte die Kommission eine schwerwiegende, lange fortdauernde Zuwiderhandlung gegen den damaligen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) fest und verhängte gegen eine Reihe von Tochtergesellschaften und deren jeweilige Muttergesellschaften hohe Geldbußen. Vorliegend handelt es sich um eines der Rechtsmittelverfahren zur Anfechtung dieser Urteile des Gerichts ( 4 ).
2.
Mit den Rechtsmitteln werden nicht nur neue wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen, sondern mit ihnen wird auch gerügt, dass das Gericht über die bei ihm erhobene Klage nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. Der Gerichtshof steht daher eindeutig in der Pflicht, sich um eine zügige Erledigung der Rechtsmittelverfahren zu bemühen. Um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber genügend Zeit für die Übersetzung zu lassen, habe ich die von mir geprüften Fragen wie folgt aufgeteilt.
3.
Die maßgebenden Rechtsvorschriften sowie eine Darstellung des Kartells, des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kommission und der verhängten Geldbußen finden sich in den Nrn. 6 bis 32 der vorliegenden Schlussanträge. Da in den einzelnen Rechtsmittelverfahren jeweils geringfügig voneinander abweichende Gesichtspunkte hinsichtlich der Frage angesprochen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Muttergesellschaft für die Handlungen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften einzustehen bzw. nicht einzustehen hat, wird diese Thematik in den Schlussanträgen zu allen drei Rechtssachen erörtert. Meine Prüfung der Problemkreise, die aus der Rüge erwachsen, das Gericht habe eine angemessene Entscheidungsfrist überschritten (insbesondere der Kriterien, anhand deren zu bestimmen ist, ob es zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist, und der möglichen Rechtsbehelfe in einem solchen Fall), erfolgt in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission, Nrn. 70 bis 150 ( 5 ). Die Untersuchung des näheren Vorbringens der einzelnen Rechtsmittelführerinnen bezüglich etwa der Zulänglichkeit der Urteilsbegründung des Gerichts erfolgt selbstverständlich im Rahmen der Schlussanträge in den jeweiligen Rechtsmittelsachen ( 6 ).
Einführung
4.
In der vorliegenden Rechtssache geht es um zwei wichtige Fragen. Die erste lautet, wie die Geldbußen festzusetzen sind, wenn eine 100%ige Tochtergesellschaft gegen Wettbewerbsregeln verstößt und dieser Verstoß im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaft zugerechnet wird.
5.
Die zweite Frage betrifft das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ( 7 ) und die Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird. Insoweit geht es vor allem darum, was als „angemessene Frist“ im Sinne von Art. 47 der Charta anzusehen ist und was einen angemessenen Rechtsbehelf darstellt, wenn das Gericht nicht innerhalb dieser Frist entscheidet.
Rechtsvorschriften
Europäische Menschenrechtskonvention
6.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über ihre Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Art. 13 EMRK besteht im Fall der Verletzung eines durch die EMRK garantierten Rechts das Recht, eine wirksame Beschwerde zu erheben. Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Verletzung der EMRK fest, kann er der verletzten Partei nach Art. 41 eine gerechte Entschädigung zusprechen (es gibt keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung für den Gerichtshof der Europäischen Union).
Grundrechte
7.
Nach Art. 41 der Charta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
8.
Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) bestimmt u. a. Folgendes:
„…
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“
9.
Art. 48 der Charta garantiert die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Eine ähnliche Garantie findet sich auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK.
10.
Art. 51 Abs. 1 der Charta lautet:
„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“
11.
Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta sind die durch die Charta garantierten Rechte in derselben Weise wie die entsprechenden Rechte nach der EMRK auszulegen.
Vertragsbestimmungen
EU-Vertrag
12.
Nach Art. 19 Abs. 1 EUV obliegt dem Gerichtshof als Organ (damit also dem Gerichtshof, dem Gericht und den Fachgerichten) eine allgemeine Pflicht, der zufolge er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge [sichert]“. Dementsprechend „[schaffen d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“.
AEU-Vertrag
13.
Art. 101 AEUV (früher Art. 81 EG) verbietet Unternehmen die Beteiligung an Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen.
14.
Art. 261 AEUV bestimmt:
„Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.“
15.
Ganz allgemein verleiht Art. 263 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, einschließlich der Kommission, „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“.
Wettbewerbsrechtliche Geldbußen
16.
Die Erwägungsgründe 29, 33 und 37 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 8 ) lauten:
„(29)
Die Beachtung der Artikel 81 und 82 des Vertrags und die Erfüllung der den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Anwendung dieser Verordnung auferlegten Pflichten sollten durch Geldbußen und Zwangsgelder sichergestellt werden können.
…
(33)
Da alle Entscheidungen, die die Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung erlässt, unter den im Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Überwachung durch den Gerichtshof unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß Artikel 229 des Vertrags [jetzt Art. 261 AEUV] die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei Entscheidungen der Kommission über die Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern erhalten.
…
(37)
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta … verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.“
17.
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 9 ) bestimmt für den Fall, dass Unternehmen gegen Art. 101 AEUV verstoßen:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen … Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen“ (im Folgenden: 10%‑Obergrenze).
18.
Diese Bestimmung wird von den Unionsgerichten in einer bestimmten Weise ausgelegt. Der Begriff „Gesamtumsatz“ in Art. 23 Abs. 2 umfasst den weltweiten Umsatz eines Konzerns, der als „Unternehmen“ im Sinne dieser Vorschrift gilt, d. h. dass alle seine Unternehmensteile zusammen als ein Ganzes gesehen werden ( 10 ). Mit der Wendung „vorausgegangenes Geschäftsjahr“ ist das Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission gemeint ( 11 ). Dieses Jahr stellt daher den Referenzzeitpunkt für die Berechnung der 10%‑Obergrenze dar.
19.
Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist „[b]ei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße … sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen“.
20.
Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor: „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
21.
Zur maßgebenden Zeit galten außerdem die Kommissionsleitlinien von 1998 ( 12 ). In deren Erwägungsgründen heißt es u. a.:
„Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele[n] stehen.
Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.“
22.
Gemäß Abschnitt 1 der Kommissionsleitlinien von 1998 wurde der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und der Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 errechnet.
Die Entscheidung
Kartell
23.
Die Entscheidung richtet sich an 25 Unternehmen, darunter die Groupe Gascogne und deren Tochtergesellschaft Gascogne Sack Deutschland (die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung als Sachsa Verpackung GmbH firmierte, im Folgenden: GSD oder Gascogne Sack Deutschland) sowie Kendrion ( 13 ).
24.
Die Gascogne Deutschland GmbH, eine Holdinggesellschaft, besitzt 90 % der Anteile an GSD. Die übrigen 10 % gehören Groupe Gascogne, die 100 % des Stammkapitals der Gascogne Deutschland GmbH besitzt. GSD produziert Papiersäcke (die nicht Gegenstand der Entscheidung sind) und Säcke aus Kunststoff.
25.
Im November 2001 unterrichtete die Unternehmensgruppe British Polythene Industries PLC (im Folgenden: BPI) die Kommission von der Existenz eines Kartells im Industriesacksektor und bekundete ihren Wunsch nach Zusammenarbeit auf der Grundlage der Mitteilung von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ( 14 ). BPI legte der Kommission Beweismittel vor, die ihr im Juni 2002 Nachprüfungen bei den betroffenen Unternehmen ermöglichten.
26.
Das Kartell fungierte auf zwei Ebenen. Auf globaler Ebene operierte es unter dem Deckmantel von Valveplast, einem Branchenverband, dem sich Hersteller anschließen konnten, deren satzungsmäßiger Sitz und Produktionsstätten sich im Binnenmarkt befinden. Die Mitglieder zahlten einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag.
27.
Im Rahmen von Valveplast oder außerhalb dieses Verbands agierten mehrere Untergruppen, u. a. auch regionale Gruppen, nämlich die belgische Untergruppe, die Benelux-Untergruppe, die deutsche Untergruppe, die französische Untergruppe und die (niederländische) Teppema-Untergruppe.
28.
Die Adressaten der Entscheidung beteiligten sich an einer einzigen, fortlaufenden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, die sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Benelux-Staaten, Frankreichs und Spaniens erstreckte. Der Verstoß umfasste Festsetzung von Preisen für Industriesäcke, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und Austausch von Informationen über einzelne Verkäufe. Nach den Feststellungen der Kommission erstreckte sich die Mitwirkung der betreffenden Unternehmen an diesen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen über Zeiträume zwischen 3 und 20 Jahren.
29.
Nach Auffassung der Kommission war Groupe Gascogne nicht nur rein finanziell an ihrer Tochtergesellschaft beteiligt. Durch die Ernennung von Organträgern der Gruppe zu Mitgliedern des Beirats von GSD bezweckte die Groupe Gascogne eine regelmäßige Beaufsichtigung der Geschäftsleitung ihrer Tochtergesellschaft. Die Kommission entschied daher, dass Groupe Gascogne für die von GSD in der Zeit vom Erwerb der Tochtergesellschaft (1. Januar 1994) bis zur Beendigung der betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (26. Juni 2002) begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch hafte.
Geldbußen
30.
Der Grundbetrag der Geldbuße richtete sich nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ( 15 ).
31.
Die Kommission stufte die Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend ein ( 16 ).
32.
Die Kommission hielt es für angemessen, die an dem Kartell beteiligten Unternehmen gemessen an ihrer relativen Bedeutung auf dem relevanten Markt 1996 unterschiedlich zu behandeln. Dementsprechend wurden die Unternehmen in sechs Kategorien eingeteilt. Die größten Hersteller wurden der ersten Kategorie zugeordnet. GSD wurde in die sechste Kategorie eingeordnet. Auf dieser Grundlage setzte die Kommission den Grundbetrag der gegen GSD zu verhängenden Geldbuße auf 5,5 Mio. Euro fest.
33.
Sodann berücksichtigte die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung. Im Fall von GSD handelte es sich dabei um einen Zeitraum von 14 Jahren und 4 Monaten. Deswegen wandte die Kommission auf den Grundbetrag der Geldbuße (5,5 Mio. Euro) einen prozentualen Aufschlag in Höhe von 140 % an, der zu einem Betrag von 7,7 Mio. Euro führt. Addiert zu den ursprünglichen 5,5 Mio. Euro ergab dies eine Geldbuße von insgesamt 13,2 Mio. Euro.
34.
Dementsprechend wurde in Art. 2 Buchst. i der Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 13,2 Mio. Euro festgesetzt. Von diesem Betrag haftet die Groupe Gascogne für 9,9 Mio. Euro ( 17 ). Diese Summe trägt dem Zeitraum von 8 Jahren und 5 Monaten Rechnung, in dem GSD eine 100%ige Tochtergesellschaft von Groupe Gascogne war. Nur für 3,3 Mio. Euro haftet GSD daher alleine.
Zusammenfassung des angefochtenen Urteils
35.
Im ersten Rechtszug ( 18 ) beantragte GSD,
—
die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie an Groupe Gascogne und GSD gerichtet ist und darin festgestellt wird, dass GSD gegen Art. 81 EG verstoßen hat und dass Groupe Gascogne gesamtschuldnerisch für die gegen GSD nach Art. 2 Buchst. i der Entscheidung festgesetzte Geldbuße haftet,
—
hilfsweise, die durch die Entscheidung festgesetzte Geldbuße zu ändern und herabzusetzen,
—
die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
36.
GSD stützte ihren ersten Klageantrag auf drei Klagegründe: i) Die Kommission habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass GSD sich aktiv an dem Kartell beteiligt habe; ii) die Begründung der Entscheidung sei unzureichend, da die Kommission rechtlich nicht hinreichend begründet habe, inwiefern GSD an einer Untergruppe Deutschland des Kartells mitgewirkt habe; iii) die Kommission habe gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem sie zu Unrecht festgestellt habe, dass GSD kein selbstständiges Unternehmen sei, und indem sie ebenfalls zu Unrecht entschieden habe, dass Groupe Gascogne, ihre Muttergesellschaft, als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Geldbuße heranzuziehen sei. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie den Teil der Geldbuße bestimmt habe, der GSD für den Zeitraum ihrer Teilnahme an dem Verstoß anzulasten sei und der folglich die 10%‑Obergrenze überschritten habe.
37.
Hilfsweise trug GSD vor, die Geldbuße sei herabzusetzen. Die Kommission habe die Höhe der verhängten Geldbuße nicht richtig bemessen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie die Schwere und Dauer des Verstoßes falsch beurteilt habe, sowie die Existenz mildernder Umstände und die Zusammenarbeit von GSD im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht berücksichtigt ( 19 ).
38.
In der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug rügte GSD unter Berufung auf Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da von der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses ausgegangen worden sei. Das Gericht hat dieses Vorbringen von GSD als neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel gewertet, da es in der Klageschrift nicht enthalten gewesen sei. Das Gericht hat diesen Klagegrund daher unter Verweis auf Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsmittelgründe
39.
GSD führt vier Rechtsmittelgründe an.
40.
Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Inkrafttreten des EU-Vertrags am 1. Dezember 2009, vor allem des Art. 6, wonach die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig seien, um einen rechtlichen Grund handele, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei ( 20 ).
41.
Zweitens habe das Gericht seine Entscheidung zu Art. 15 der Verordnung Nr. 17 nicht hinreichend begründet.
42.
Drittens habe das Gericht seine richterliche Kontrolle nicht ausgeübt und die Argumentation der Kommission zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht hinreichend überprüft.
43.
Viertens rügt GSD hilfsweise, das Gericht habe den in Art. 6 EMRK niedergelegten Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt. Deshalb sei in erster Linie das angefochtene Urteil aufzuheben oder hilfsweise die Geldbuße herabzusetzen, um den finanziellen Folgen, die der Zeitablauf über die angemessene Verfahrensdauer hinaus für GSD habe, Rechnung zu tragen.
Erster Rechtsmittelgrund: Erhebung der Charta in den Vertragsrang nach Abschluss des Vertrags von Lissabon (bzw. mit dessen Inkrafttreten)
Zusammenfassung des Vorbringens
44.
GSD macht geltend, die Änderung des rechtlichen Rangs der Charta habe für das Verfahren vor dem Gericht unmittelbare Konsequenzen gehabt. Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sei dahin zu verstehen, dass die Parteien neue Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Tatsachen im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorbringen könnten, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. GSD habe am 20. Oktober 2010 die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens beantragt und in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, zu dem gerügten Verstoß gegen die Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 der Charta vortragen zu dürfen.
45.
Die Kommission meint, dass erstens dieser Rechtsmittelgrund zu allgemein und unpräzise sei und dass zweitens der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass der Grundsatz der Vermutung eines bestimmenden Einflusses mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar sei. Der erste Rechtsmittelgrund greife daher nicht durch.
Würdigung
46.
Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass das Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel von GSD zur Auslegung von Art. 48 der Charta im Licht von Art. 6 EMRK nur zulässig hätte sein können, wenn es auf tatsächliche oder rechtliche Gründe gestützt worden wäre, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
47.
Dem Antrag von GSD auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass GSD der Auffassung war, dass dieser Klagegrund in ihrer Klageschrift nicht angeführt worden sei.
48.
Bei Durchsicht dieses Schriftstücks bestätigt sich die Richtigkeit dieser Auffassung.
49.
Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass das Vorbringen von GSD keine Erweiterung der in ihrer Klageschrift gemachten schriftlichen Ausführungen darstelle und in keinem engen Zusammenhang mit diesen Ausführungen stehe. Ich schließe mich diesen beiden Wertungen an.
50.
In den Randnrn. 85 bis 95 des angefochtenen Urteils wird deutlich, dass sich das Gericht gleichwohl mit dem inhaltlichen Vorbringen von GSD zur Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses und zu den durch Art. 48 der Charta garantierten Rechten auseinandergesetzt hat.
51.
Es war GSD unbenommen, sich im Laufe des schriftlichen Verfahrens auf die durch Art. 48 der Charta garantierten Rechte, wie sie im Licht von Art. 6 EMRK ausgelegt werden, zu berufen. Erstens gehörten diese Rechte schon damals zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Zweitens hatte sich der Gerichtshof, obwohl die Charta noch nicht rechtlich bindend war, bereits bei vor dem Inkrafttreten von Art. 6 EUV erlassenen Urteilen häufig von ihren Bestimmungen leiten lassen ( 21 ). Außerdem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Vertrag von Lissabon die Charta lediglich kodifiziere ( 22 ).
52.
In den Randnrn. 91 bis 95 des angefochtenen Urteils legt das Gericht Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung aus. Aus Randnr. 92 geht die Auffassung des Gerichts hervor, dass GSD in der mündlichen Verhandlung neue Gründe angeführt habe. In Randnr. 93 stellt das Gericht fest, dass der geänderte Rang der Charta keinen neuen rechtlichen Grund darstelle, da die Unschuldsvermutung bereits als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts garantiert sei. Das Gericht hat deshalb das Vorbringen von GSD zurückgewiesen.
53.
Im Übrigen füge ich hinzu, dass der Gerichtshof jedenfalls unlängst die These, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses sei im Wesentlichen eine Schuldvermutung und daher mit Art. 48 der Charta unvereinbar, bereits geprüft und verworfen hat ( 23 ). Ich stimme dieser Entscheidung zu. Meines Erachtens handelt es sich bei der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht um eine Schuldvermutung. Es ist die Vermutung, dass die Muttergesellschaft – ob zum Guten oder zum Schlechten – die Zügel in der Hand hält und deshalb für das Verhalten ihrer 100%igen Tochtergesellschaft einzustehen hat.
Zweiter Rechtsmittelgrund: mangelnde Begründung der Entscheidung zu Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003
54.
Der zweite von GSD angeführte Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.
Unzureichende Begründung der Zurückweisung des Vorbringens, dass Groupe Gascogne keinen bestimmenden Einfluss auf GSD ausgeübt habe
55.
Der erste Teil des zweiten von GSD angeführten Rechtsmittelgrundes betrifft im Wesentlichen die Bedeutung des Begriffs „Unternehmen“, da die Kommission in der Entscheidung Groupe Gascogne die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von GSD zugerechnet hat. GSD macht geltend, im angefochtenen Urteil sei nicht hinreichend begründet, weshalb Groupe Gascogne für eine GSD nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auferlegte Geldbuße gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werde. Das Gericht habe nicht untersucht, ob GSD die Widerlegung der Vermutung gelungen sei, dass Groupe Gascogne bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von GSD ausgeübt habe.
Einschlägige Passagen des angefochtenen Urteils
56.
GSD verweist auf folgende Randnummern des angefochtenen Urteils:
„89
Demgegenüber erklärte die Klägerin in Beantwortung eines Auskunftsverlangens, dass sie für ihren eigenen Betrieb alleinverantwortlich sei und sie innerhalb der Gruppe als Kostenzentrum geführt werde. Sie teilte auch mit, dass ihr Geschäftsführer, Herr R. seit 1996 Vertriebsleiter sei, wobei die Vertriebsabteilung acht stellvertretende Leiter umfasse, die jeweils den Weisungen der Vertriebsdirektion unterlägen. Im Weiteren führte sie aus, dass sie zu keiner Zeit schriftliche Weisungen oder Mitteilungsblätter erhalten habe und dass die Preise mit Kunden individuell ausgehandelt würden. Schließlich trug sie vor, die Kommission möge von ihren Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen, falls sie eine fehlende Unabhängigkeit der Klägerin nachweisen wolle.
90
Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht die Vermutung umkehren, dass Groupe Gascogne einen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin ausübte. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass Group Gascogne keine effektive Kontrolle über ihre Geschäftspolitik ausgeübt habe, und hat außerdem insoweit keine Beweismittel vorgelegt.“ ( 24 )
Zusammenfassung des Vorbringens
– Rechtsmittelschrift von GSD
57.
Nach Ansicht von GSD hat das Gericht sein Urteil nicht klar und eindeutig begründet. Es habe in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass die Angaben, die GSD in Beantwortung eines Auskunftsverlangens betreffend die Frage der Unabhängigkeit der GSD gegenüber Groupe Gascogne vorgelegt habe, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht umgekehrt hätten. Insoweit habe das Gericht eine Beurteilung der von GSD vorgebrachten neuen Tatsachen unterlassen. Es habe sich darauf beschränkt, einen Grundsatz zu statuieren, ohne klar und eindeutig die Gründe anzugeben, die es zu dieser Auffassung veranlasst hätten.
– Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
58.
Nach Meinung der Kommission ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Das Gericht sei nicht verpflichtet, auf jedes einzelne ihm vorgetragene Argument detailliert einzugehen, insbesondere dann nicht, wenn die Argumente nicht hinreichend klar und präzise formuliert seien. GSD habe keine neuen Beweismittel zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgelegt. Ihre Ausführungen seien auch in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt, nämlich zur Bestreitung der Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf die 10%-Obergrenze.
Würdigung
59.
Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht (nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) obliegt, dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann ( 25 ).
60.
Erstens referiert das Gericht in den Randnrn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils offenkundig das Vorbringen von GSD zur Bedeutung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV.
61.
Zweitens legt das Gericht in den Randnrn. 85 bis 87 die Rechtsgrundsätze dar, anhand deren es beurteilt hat, i) ob GSD und Groupe Gascogne ein Unternehmen bilden, ii) ob die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses gilt und iii) ob GSD die Vermutung widerlegt hat, dass Groupe Gascogne tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die GSD-Geschäftspolitik ausgeübt hat.
62.
Drittens ergibt sich aus den Randnrn. 88 und 89 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht bei seiner Beurteilung i) den Umstand berücksichtigt hat, dass GSD eine 100%ige Tochtergesellschaft von Groupe Gascogne ist, ii) zu der Auffassung gelangt ist, dass GSD die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht dadurch widerlegt habe, dass sie nachgewiesen hätte, dass sie ihre Geschäftspolitik selbstständig festlegt, und iii) das Vorbringen von GSD zurückgewiesen hat, der Nachweis für die fehlende Unabhängigkeit von GSD obliege der Kommission.
63.
Es stimmt zwar, dass das Gericht nicht ausdrücklich feststellt, dass GSD die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung trifft. Jedoch bildet dies eindeutig den Ausgangspunkt für die in den Randnrn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils enthaltene Gedankenführung.
64.
Da die genannten Randnummern des angefochtenen Urteils es GSD ermöglichen, die Gründe zu erkennen, auf denen die Gedankenführung des Gerichts beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels wahrnehmen kann, ist das Urteil entgegen dem Vorbringen von GSD nicht wegen Begründungsmangels fehlerhaft.
65.
Angesichts dessen ist der erste Teil des zweiten von GSD angeführten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
Nichtbeachtung der für die Geldbuße geltenden Obergrenze im Zeitabschnitt vor dem Erwerb von GSD durch Groupe Gascogne
66.
Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird hilfsweise angeführt. Es geht dabei um die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % des Gesamtumsatzes, den es in dem der Entscheidung der Kommission vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen darf.
Zusammenfassung des Vorbringens
– Rechtsmittelschrift von GSD
67.
GSD beanstandet die von der Kommission herangezogene Berechnungsgrundlage der Geldbuße für den Zeitraum, der vor dem Erwerb von GSD durch Groupe Gascogne liegt. Die Geldbuße beträgt insgesamt 13,2 Mio. Euro, und von diesem Betrag wird Groupe Gascogne für 9,9 Mio. Euro gesamtschuldnerisch in Haftung genommen. Vor dem Gericht machte GSD geltend, der Betrag von 3,3 Mio. Euro (Differenz zwischen 13,2 Mio. Euro und 9,9 Mio. Euro) entspreche dem Zeitabschnitt 9. Februar 1988 bis 31. Dezember 1993, bevor GSD von Groupe Gascogne erworben worden sei. Dieser Betrag übersteige die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze (10 % des von GSD erzielten Umsatzes).
68.
GSD beruft sich auf den von der Kommission in der Entscheidung 2005/349/EG ( 26 ) (im Folgenden: Entscheidung Organische Peroxide) verfolgten Ansatz zur Begründung ihrer Auffassung, dass in Fällen, in denen sich die Zuwiderhandlung über einen Zeitraum erstrecke, der aufgeteilt sei in i) einen Abschnitt, für den die Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung allein einzustehen habe, und ii) einen Abschnitt, für den die Tochtergesellschaft und ihre Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch haftbar gemacht würden, die Kommission bei der Anwendung der 10%-Obergrenze nur den Umsatz berücksichtigen dürfe, den die Tochtergesellschaft im ersten Abschnitt erzielt habe. Aus dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission ( 27 ) folge, dass das Gericht der Kommission rechtsfehlerhaft zugestanden habe, ihre Praxis zu ändern und ohne Angabe von Gründen von der Entscheidung Organische Peroxide abzukehren. Nur für den zweiten Abschnitt dürfe die Kommission bei der Berechnung der 10%-Obergrenze auf den weltweiten Umsatz der Gruppe abstellen. Diesen Grundsatz habe die Kommission im vorliegenden Fall nicht beachtet. Bei einer Höhe von 3,3 Mio. Euro liege die Geldbuße über dem Wert von 10 % des von GSD erzielten Umsatzes (20078400 Euro) in dem der Entscheidung der Kommission vorausgegangenen Geschäftsjahr.
– Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
69.
Nach Auffassung der Kommission geht der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ins Leere. Erstens mache GSD nicht geltend, dass die Kommission oder das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 fehlerhaft angewandt hätten. Das Urteil des Gerichts sei daher in diesem Punkt abschließend. Zweitens sei die Entscheidung Organische Peroxide allein noch kein Beleg für eine „Kommissionspraxis“ bei der Ermittlung der 10%-Obergrenze im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Drittens sei der in der Entscheidung Organische Peroxide gewählte Ansatz mit einem Rechtsfehler behaftet. Im Übrigen unterscheide sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil Elf Aquitaine ( 28 ) zugrunde liegenden Sachverhalt.
70.
Das Gericht ist dem in der Entscheidung Organische Peroxide gewählten Ansatz nicht gefolgt. In Randnr. 108 des angefochtenen Urteils führt es aus:
71.
„Entgegen den Ausführungen der Klägerin folgt aus dem Vorstehenden, dass in Fällen, in denen unterschieden wird zwischen einem ersten Zeitabschnitt, für den eine alleinige Einstandspflicht der Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung festgestellt wird, und einem zweiten Zeitabschnitt, für den eine gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung festgestellt wird, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission nicht zu der Ermittlung verpflichtet, ob der Teil der Geldbuße, für den keine gesamtschuldnerische Zahlungshaftung der Muttergesellschaft angenommen wird, 10 % des ausschließlich von der Tochtergesellschaft erzielten Umsatzes übersteigt. Die in der genannten Bestimmung bezeichnete Obergrenze dient allein dazu, die Festsetzung einer Geldbuße zu verhindern, die unter Berücksichtigung der Gesamtgröße der wirtschaftlichen Einheit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung übermäßig ist. Der Umsatz der Gesellschaft, die nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung oder der Festsetzung der Geldbuße allein für die Zuwiderhandlung einzustehen hat, ist insoweit von begrenzter Bedeutung.“ ( 29 )
Würdigung
72.
Wie ist der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auszulegen, wenn diese Einheit im Verlauf der Zuwiderhandlung nicht unverändert geblieben ist? Ist bei der Ermittlung der 10%-Obergrenze für den Zeitraum, für den eine ausschließliche Einstandspflicht der Tochtergesellschaft angenommen wird, der weltweite Umsatz der Gruppe zu berücksichtigen oder ist allein auf den Umsatz abzustellen, den die Tochtergesellschaft in dem der Entscheidung der Kommission vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat?
73.
Bei der Prüfung dieser Fragen ist zu beachten, dass hinsichtlich des Zeitabschnitts der Zuwiderhandlung, für den GSD allein haftet, und den anschließenden Zeitabschnitt, für den sie zusammen mit Groupe Gascogne gesamtschuldnerisch haftet, Einigkeit herrscht.
74.
Mangels einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist GSD auf die von der Kommission erlassene Entscheidung Organische Peroxide. Im Rahmen dieser Entscheidung teilte die Kommission die Haftung für die gegen die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft festgesetzte Geldbuße auf, indem sie den Zeitraum berücksichtigte, der vor dem Erwerb der Tochtergesellschaft (PC) durch die Muttergesellschaft (Laporte) lag und in dem PC allein für die Zuwiderhandlung verantwortlich war. Dementsprechend stellte die Kommission bei der Festlegung der 10%-Obergrenze auf den Umsatz ab, den PC in dem der Entscheidung Organische Peroxide vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hatte, und nicht auf den weltweiten Umsatz von Laporte.
75.
Was das Vorbringen von GSD zur Entscheidungspraxis der Kommission betrifft, dient diese nach der Rechtsprechung nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht, da die Kommission in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfügt, bei dessen Ausübung sie nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist ( 30 ). Die Kommission war daher nicht verpflichtet, dem in der Entscheidung Organische Peroxide gewählten Ansatz zu folgen. Außerdem stimme ich der Auffassung der Kommission zu, dass diese vereinzelte Entscheidung noch keine Praxis begründe.
76.
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Ansatz der Kommission im vorliegenden Fall mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar ist.
77.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie in Anbetracht zweier Urteile des Gerichts, nämlich der Urteile Tokai Carbon u. a./Kommission ( 31 ) und YKK u. a./Kommission ( 32 ), zu der Ansicht gelangt sei, dass ihr Ansatz in der Entscheidung Organische Peroxide falsch gewesen und der im vorliegenden Fall verfolgte Ansatz vorzuziehen sei.
78.
Meines Erachtens betrifft das Urteil Tokai einen anderen Sachverhalt. Dort gehörten die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung demselben Unternehmen an, zum Referenzzeitpunkt für die Berechnung der 10%-Obergrenze hatte sich ihre Beziehung jedoch gewandelt ( 33 ). Zu diesem Zeitpunkt war die Muttergesellschaft nicht mehr für ihre frühere Tochtergesellschaft verantwortlich, sondern die beiden waren nunmehr Schwestergesellschaften. Die beiden Gesellschaften wurden für den Zeitraum der Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch in Haftung genommen, jedoch war die Entscheidung jeweils getrennt an die frühere Tochtergesellschaft und an die frühere Muttergesellschaft gerichtet, und die 10%-Obergrenze wurde auf jeden Adressaten einzeln angewandt ( 34 ).
79.
Im Urteil YKK ( 35 ) ging es um eine Muttergesellschaft (im Folgenden: YKK) und eine 100%ige Tochtergesellschaft (im Folgenden: YKK Stockco), die zum Zeitpunkt der von der Kommission erlassenen Entscheidung als ein einziges Unternehmen angesehen wurden. Mit dieser Entscheidung wurde YKK für die von ihrer Tochtergesellschaft YKK Stockco begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über 10 Jahre. Nach den Feststellungen hatte sich YKK Stockco sechs Jahre lang an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt, ehe sie von YKK erworben wurde. Nachdem die Tochtergesellschaft Teil der YKK-Gruppe wurde, setzte sich das wettbewerbswidrige Verhalten weitere vier Jahre lang fort. Die Kommission stellte eine gesamtschuldnerische Haftung von YKK für die Geldbuße fest, die gegen YKK Stockco für den Zeitraum ab Übernahme der gesamten Anteile an der Tochtergesellschaft durch YKK verhängt wurde.
80.
YKK Stockco machte geltend, bei der Bestimmung der 10%‑Obergrenze hätte die Kommission den Umsatz berücksichtigen müssen, den ausschließlich YKK Stockco in dem (sechsjährigen) Zeitabschnitt der Zuwiderhandlung erzielt habe, für den sie allein hafte. Für diesen Teil der Geldbuße hätte nicht der weltweite Umsatz der Gruppe als Berechnungsgrundlage für die 10%‑Obergrenze herangezogen werden dürfen. Das Gericht ist diesem Vorbringen nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass YKK Stockco und YKK zum Referenzzeitpunkt für die Berechnung der 10%‑Obergrenze gesamtschuldnerisch hafteten und die Kommission bei der Berechnung der 10%‑Obergrenze daher zu Recht auf den während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung erzielten weltweiten Umsatz abgestellt habe.
81.
Die Kommission vertritt im Kern den Standpunkt, dass der Gerichtshof die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens zum Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigen müsse, um übermäßigen Geldbußen vorzubeugen, die durch Abstellen auf die finanzielle Lage eines Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung festgesetzt werden ( 36 ).
82.
Meines Erachtens ist der der Entscheidung Organische Peroxide zugrunde liegende Ansatz eher mit dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar als der im vorliegenden Fall gewählte Ansatz.
83.
Mir sind keine Entscheidungen des Gerichtshofs bekannt, in denen er Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bei Vorliegen eines Sachverhalts wie dem hier gegebenen ausgelegt hätte. Ich gehe wie folgt an die Problematik heran.
84.
Erstens heißt es in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003: „Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen … darf 10 % seines … jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten [weltweiten U]msatzes nicht übersteigen.“ Das Gericht selbst hat keine ausdrückliche Feststellung getroffen, ist aber konkludent der Feststellung der Kommission in der Entscheidung gefolgt, dass GSD in dem Zeitabschnitt vor ihrem Erwerb durch Groupe Gascogne allein für die Zuwiderhandlung einzustehen habe ( 37 ). Da GSD das Unternehmen war, das in der Zeit vom 9. Februar 1988 bis 1. Januar 1994 an der Zuwiderhandlung beteiligt war, scheint im Hinblick auf die in diesem Zeitabschnitt begangene Zuwiderhandlung nur sie das „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu sein.
85.
Im späteren Zeitabschnitt vom 1. Januar 1994 bis 26. Juni 2002 waren das an der Zuwiderhandlung beteiligte „Unternehmen“ sowohl Groupe Gascogne (aufgrund der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses) als auch GSD (aufgrund tatsächlicher Beteiligung). Dementsprechend haften beide Gesellschaften gesamtschuldnerisch für diesen Zeitabschnitt.
86.
Zweitens ist im Hinblick auf Fälle, in denen die Person des Zuwiderhandelnden im Laufe der Zuwiderhandlung wechselt, weil die Tochtergesellschaft später zur Gänze von einer Muttergesellschaft erworben wird, der Begriff „Unternehmen“ in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 hinreichend weit, um eine „variable Konstellation“ dieser Art zu erfassen.
87.
Drittens schreibt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – auch wenn die Sanktion zurückliegende Handlungen der Tochtergesellschaft betrifft – bei der Ermittlung der 10%‑Obergrenze den Erlass der Entscheidung der Kommission als Referenzzeitpunkt vor. Insoweit unterscheidet sich die Stellung einer Tochtergesellschaft nicht von der Stellung eines beliebigen anderen Unternehmens, denn die 10%‑Obergrenze bestimmt sich nach dem Umsatz in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung der Kommission vorausgeht. Deshalb ist es geboten, den Umsatz der Tochtergesellschaft vom Umsatz ihrer Muttergesellschaft zu unterscheiden; die für die Tochtergesellschaft geltende 10%‑Obergrenze für eine Geldbuße, die für einen Zeitabschnitt vor dem Erwerb der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft verhängt wird, sollte allein anhand des Umsatzes der Tochtergesellschaft bestimmt werden.
88.
Viertens steht eine solche Auslegung meines Erachtens eher mit der Zielsetzung des Art. 23 Abs. 2 im Einklang als der Ansatz der Kommission. Die 10%-Obergrenze bezweckt den Schutz der Unternehmen vor übermäßigen Geldbußen, durch die sie in den Ruin getrieben werden könnten ( 38 ). Wird eine Sanktion gegen eine Tochtergesellschaft für eine Zuwiderhandlung verhängt, für die sie allein haftet, und unterliegt die Sanktion einer Obergrenze, die anhand des weltweiten Umsatzes der gesamten Gruppe berechnet wird, dürfte dies zu einem eher höheren Betrag führen (10 % des weltweiten Umsatzes eines Konzerns werden in der Regel eine größere Summe ergeben als 10 % des Umsatzes einer einzelnen Tochtergesellschaft). Diese Berechnungsmethode führt somit zur Festsetzung einer Geldbuße, die höher ist als in dem Fall, dass die 10%-Obergrenze anhand des allein von der Tochtergesellschaft erzielten Umsatzes ermittelt wird.
89.
Meines Erachtens ist bei dem von der Kommission verfolgten Ansatz daher nicht – wie durch die Regelung beabsichtigt – sichergestellt, dass keine übermäßigen Geldbußen festgelegt werden.
90.
Schließlich darf wohl davon ausgegangen werden, dass die Kommission in einem Fall wie hier die Einstandspflicht für die Zeitabschnitte vor und nach dem Erwerb durch die Muttergesellschaft entsprechend dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verteilt ( 39 ). Gerade weil das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft zunächst vor der Zeit stattfand, in der sie und die Muttergesellschaft ein Unternehmen bildeten, wird die Muttergesellschaft für diesen Zeitabschnitt der Zuwiderhandlung nicht gesamtschuldnerisch herangezogen. Entsprechend halte ich es für sehr schwierig, die Berücksichtigung des von der Gruppe erzielten weltweiten Umsatzes bei der Ermittlung der 10%-Obergrenze einer Geldbuße zu rechtfertigen, die allein von der Tochtergesellschaft zu entrichten ist, für eine von der Muttergesellschaft nicht selbst begangene Zuwiderhandlung verhängt und der Muttergesellschaft für den in Rede stehenden Zeitabschnitt auch nicht zugerechnet wird.
91.
Meines Erachtens ist dem Gericht daher bei seiner Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Fehler unterlaufen, so dass das angefochtene Urteil insoweit mit einem Mangel behaftet ist. Ich bin folglich der Meinung, dass die gegen GSD für den Zeitabschnitt vom 9. Februar 1988 bis 1. Januar 1994 festgesetzte Geldbuße auf 2078400 (10 % des Umsatzes, den sie in dem der Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat) zu begrenzen ist.
Dritter Rechtsmittelgrund: Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt
Unzureichende Begründung des Gerichts hinsichtlich seiner Feststellung, dass die Einstufung der Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend rechtens sei
92.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt GSD das angefochtene Urteil, weil das Gericht festgestellt habe, die Einstufung der Zuwiderhandlung durch die Kommission als sehr schwerwiegend sei rechtens.
Zusammenfassung des Vorbringens
– Rechtsmittelschrift von GSD
93.
GSD macht geltend, dass das Gericht im Rahmen seiner Kontrolle der in der Entscheidung enthaltenen Begründung betreffend die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt keine hinreichenden und kohärenten Gründe angegeben habe. Die Entscheidung lasse nicht erkennen, ob die Auswirkungen des Kartells auf den Markt anhand der von der Kommission angegebenen Kriterien nachgewiesen würden oder ob die Kommission der Auffassung sei, dass die Auswirkungen des Kartells nicht messbar seien. GSD sei an einer Verteidigung gehindert, da nicht klar sei, was ihr vorgeworfen werde. Das Gericht habe zu Unrecht die von der Kommission in der Entscheidung gegebene Begründung bestätigt, da das Gericht einerseits erklärt habe, die Auswirkungen des Kartells auf den Markt seien nicht messbar, andererseits aber die Einstufung der Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend akzeptiert habe.
– Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
94.
Die Kommission ist der Ansicht, dass erstens der Rechtsmittelgrund von GSD unzulässig sei, weil sie im ersten Rechtszug nicht vorgetragen habe, dass sie Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Entscheidung habe, dass zweitens die Begründung der Entscheidung hinreichend klar sei, dass sich drittens die Zuwiderhandlung konkret auf den Markt ausgewirkt habe, diese Auswirkungen allerdings nicht messbar seien, und dass viertens nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Frage, ob es zu konkreten Auswirkungen auf den Markt gekommen ist, zwar ein Faktor sei, der berücksichtigt werden könne, aber nicht müsse.
Würdigung
95.
Ebenso wie die Kommission halte ich das Argument, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei, für unzulässig, da es im ersten Rechtszug nicht angeführt worden ist. Es mag für den Gerichtshof jedoch sachdienlich sein, wenn ich kurz inhaltlich auf den von GSD angeführten Rechtsmittelgrund eingehe.
96.
Hat das Gericht dadurch, dass es die Einstufung der Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 101 AEUV akzeptiert und die Entscheidung der Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße ohne Nachweis der konkreten Auswirkungen auf den Markt bestätigt hat, eine Kontrolle der Begründung der Entscheidung unterlassen? Sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil kohärent und hinreichend?
97.
GSD hat keine spezifischen Randnummern des Urteils angegeben, auf die sie ihre Rüge der mangelnden Begründung stützt.
98.
Meines Erachtens ist dem Gericht bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse kein Fehler unterlaufen.
99.
Generell ist richtig, dass die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt eines von mehreren Kriterien sind, die bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Dieser Faktor kommt bei der Beurteilung der Schwere einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise außerdem nur dann zum Tragen, wenn die „konkreten Auswirkungen auf den Markt“ tatsächlich messbar sind ( 40 ).
100.
Für die Bemessung des Grundbetrags der Geldbuße sind die Dauer der Zuwiderhandlung und alle Faktoren heranzuziehen, die im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten ( 41 ).
101.
Somit sind die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis auf den Markt bei der Beurteilung des Grundbetrags der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen handelt ( 42 ).
102.
Das Gericht hat die Frage der Schwere der Zuwiderhandlung schrittweise untersucht und prüft zunächst ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt und sodann, ob die Kommission im Rahmen ihrer Methodik zur Festsetzung der Geldbußen die Kartellteilnehmer unterschiedlich behandelt hat. Dieser letztgenannte Gesichtspunkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
103.
Zu den konkreten Auswirkungen auf den Markt trug GSD beim Gericht Folgendes vor: Erstens habe die Kommission ihre Leitlinien von 1998 nicht angewendet, da sie es nicht für notwendig erachtet habe, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu messen. Zweitens berief sich GSD auf das ältere Urteil Degussa/Kommission ( 43 ), in dem das Gericht entschieden habe, dass in Fällen, in denen die Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt nur teilweise nachgewiesen würden, die von der Kommission festgesetzte Geldbuße herabzusetzen sei. Drittens hätte die Kommission bei der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Ansicht von GSD berücksichtigen müssen, dass GSD an bestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nicht beteiligt gewesen sei.
104.
Das Gericht hat die von GSD angeführten Argumente einzeln geprüft. In Randnr. 117 führt es aus ( 44 ):
„… [D]ie konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt [sind] zum Zweck der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nur dann zu berücksichtigen …, wenn sie messbar sind.“
105.
Dementsprechend stellt das Gericht in Randnr. 118 fest:
„Das Vorbringen der Klägerin, dass das Gericht im Wesentlichen den Betrag der von der Kommission festgesetzten Geldbuße herabzusetzen habe, wenn die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht messbar seien, kann daher keinen Erfolg haben.“
106.
Im Weiteren setzt sich das Gericht mit dem Urteil Degussa auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass der Sachverhalt dort anders gelagert gewesen sei ( 45 ).
„In jener Rechtssache hat das Gericht den Betrag der Geldbuße herabgesetzt, um seiner Feststellung Rechnung zu tragen, dass die Kommission eine Reihe von Faktoren unberücksichtigt ließ, die darauf hindeuteten, dass das Kartell während eines bestimmten Zeitraums keine Wirkung entfaltete … Im Übrigen heißt es in den Randnrn. 241 und 242 des genannten Urteils, dass für diesen Zeitraum weder der Abschluss einer Preisabsprache noch die Umsetzung einer früheren Preisabsprache habe nachgewiesen werden können.“
107.
Demgegenüber kommt das Gericht zu dem Ergebnis ( 46 ):
„Im vorliegenden Fall behauptet die Kommission nicht, zur Messung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt in der Lage zu sein, noch hat die Klägerin Argumente vorgebracht oder Materialien vorgelegt, die für den Nachweis geeignet wären, dass das Kartell tatsächlich keinerlei Wirkungen entfaltete und demzufolge keinerlei Auswirkungen auf den Markt hatte.“
108.
Das Gericht hat eine Reihe weiterer Tatsachenfeststellungen zur Beteiligung von GSD an dem Kartell getroffen. So gelangt es zu der Auffassung, dass das Verhalten von GSD, etwa ihre Mitwirkung an einem System des Informationsaustauschs ( 47 ), der Marktaufteilung ( 48 ) und der Preisabsprache ( 49 ), seinem Wesen nach einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstelle.
109.
Das Gericht weist zwar nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Umsetzung einer wettbewerbswidrigen Praxis allein noch kein ausschlaggebendes Kriterium für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße ist. Aus seiner Gesamtbewertung der Schwere der Zuwiderhandlung geht jedoch hervor, dass es seine Feststellungen nicht ausschließlich auf die allgemeinen Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweise auf den Markt stützt. Das Gericht weist das Vorbringen von GSD zur Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zurück. Außerdem stellt es fest, dass das Verhalten von GSD ein maßgeblicher Faktor für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln sei.
110.
Da das Gericht somit die Entscheidung anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätze ( 50 ) geprüft hat, ist das angefochtene Urteil hinreichend begründet.
111.
Folglich greift der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht durch.
Rechtsfehler bezüglich der von der Zuwiderhandlung ausgehenden „konkreten Auswirkungen auf den Markt“
112.
Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der hilfsweise angeführt wird, beanstandet GSD die von der Kommission angewandte Methodik zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße.
Zusammenfassung des Vorbringens
– Rechtsmittelschrift von GSD
113.
Nach Auffassung von GSD muss die Kommission, wenn sie die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigen wolle, konkrete, stichhaltige und hinreichende Kriterien nennen, anhand deren sich ersehen lasse, welchen konkreten Einfluss die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf diesem Markt gehabt haben könnte. Hier habe die Kommission keine solchen Kriterien genannt. Sie habe einfach nur aus dem Umstand, dass das Kartell errichtet worden sei, den Rückschluss gezogen, dass es sich auch konkret auf den Markt ausgewirkt habe. Diese Vorgehensweise stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, die Begründung des Gerichts in diesem Punkt sei unzureichend.
– Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
114.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes aus mehreren Gründen unzulässig sei und ins Leere gehe. Erstens bestreite GSD nicht, dass die Zuwiderhandlung Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Zweitens gebe GSD keine konkreten Randnummern des angefochtenen Urteils an, in denen das Gericht rechtsfehlerhafte Ausführungen gemacht haben soll. Drittens gehe dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ins Leere, da sich aus dem 765. Erwägungsgrund der Entscheidung ergebe, dass für die Höhe der Geldbuße nicht die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt maßgebend gewesen seien. Viertens sei der Grundbetrag der Geldbuße anhand anderer Faktoren als der Auswirkungen des Kartells auf den Markt festgesetzt worden – er beruhe auf den abgestimmten Verhaltensweisen des Kartells, deren Durchführung und dem Umfang des betreffenden räumlichen Gebietes.
Würdigung
115.
Hat das Gericht bei der Nachprüfung der Entscheidung der Kommission zum Grundbetrag der Geldbuße sein Urteil, diesen Betrag nicht herabzusetzen, hinreichend begründet, obwohl die Kommission die Auswirkungen des Kartells auf den Markt nicht gemessen hat, weil sie diese für nicht messbar hielt?
116.
Meiner Meinung nach hat das Gericht sein angefochtenes Urteil hinreichend klar begründet, um es den Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, auf denen das Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand zu geben, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann ( 51 ).
117.
Das Gericht hat den Umstand berücksichtigt, dass sich die Kommission nicht auf die Feststellung stützt, das Kartell habe konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt ( 52 ). Das Gericht hat außerdem weitere Faktoren herangezogen, wie das Wesen der Beteiligung von GSD an der Zuwiderhandlung, das Wesen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und den Umfang des betreffenden räumlichen Gebietes ( 53 ).
118.
In Randnr. 117 seines Urteils nimmt das Gericht auf die Kommissionsleitlinien von 1998 Bezug und begeht damit keinen Rechtsfehler. Es weist in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Heranziehung des Kriteriums „konkrete Auswirkungen auf den Markt“ fakultativ sei ( 54 ). Mit Blick auf die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße stellt es fest, dass das genannte Kriterium nicht messbar sei. Unter diesen Umständen sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, weitere Gesichtspunkte zum Nachweis konkreter Auswirkungen vorzubringen.
119.
Somit wurde die Schwere der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall anhand von Faktoren wie dem Verhalten von GSD und dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes beurteilt. Dies steht vollkommen im Einklang mit Abschnitt 1 Buchst. A der Kommissionsleitlinien von 1998 und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 55 ).
120.
Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geht daher ins Leere.
121.
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Unvermögen zur Zahlung der festgesetzten Geldbuße
122.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat GSD Ausführungen zu ihrer derzeitigen finanziellen Situation gemacht und vorgetragen, sie sei zur Zahlung der durch die Entscheidung festgesetzten Geldbuße nicht in der Lage. Entsprechende Ausführungen sind im ersten Rechtszug nicht erfolgt.
123.
Die Rechtsgrundlage für diese Ausführungen ist nicht ersichtlich, da keine Bestimmungen des Vertrags, der Satzung des Gerichtshofs oder seiner Verfahrensordnung zur Begründung angeführt worden sind.
124.
Meines Erachtens ist das Vorbringen von GSD hinsichtlich ihres Unvermögens zur Zahlung aus drei Gründen unzulässig.
125.
Erstens sind beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Eine Beurteilung, ob GSD zur Zahlung nicht in der Lage ist, betrifft Tatsachenfragen, für deren Entscheidung der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist. Zweitens darf der Gerichtshof bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet ( 56 ). Drittens ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen ( 57 ), da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen ( 58 ).
Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist
Zusammenfassung des Vorbringens
Rechtsmittelschrift von GSD
126.
GSD führt an, bei der Erhebung ihrer Klage beim Gericht zur Anfechtung der Entscheidung und der damit festgesetzten Geldbuße habe sie sich eine Bankbürgschaft beschafft, um die Geldbuße und die gegebenenfalls darauf anfallenden Zinsen je nach Ausgang des Verfahrens im ersten Rechtszug abzudecken. Die Dauer jenes Verfahrens (5 Jahre und 10 Monate) sei übermäßig ( 59 ).
127.
Das Gericht habe Art. 47 der Charta verletzt, da es nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. GSD beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben oder, hilfsweise, die festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und dabei die finanzielle Belastung zu berücksichtigen, die auf GSD infolge der Verletzung ihres Grundrechts zugekommen sei.
Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
128.
Die Kommission trägt erstens vor, der Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da GSD die Frage der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht angesprochen habe. Zweitens dürfe das angefochtene Urteil nicht zur Gänze aufgehoben werden, da GSD nicht gerügt habe, dadurch in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein, dass das Gericht über die Klage von GSD nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. Drittens sei GSD, selbst wenn der Gerichtshof eine ungebührlich lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht feststellen sollte, aufgrund dieser überlangen Verfahrensdauer kein materieller Schaden entstanden. Viertens bestehe in einem solchen Fall der angemessene Rechtsbehelf in einer von GSD zu erhebenden gesonderten Schadensersatzklage. Fünftens macht die Kommission hilfsweise geltend, dass eine Entschädigung, sollte diese vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden, allenfalls symbolischen Charakter haben dürfe.
Würdigung
129.
Wie die Kommission hervorhebt, hat GSD den Einwand, das Gericht habe über ihre Klage nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, im Verfahren im ersten Rechtszug nicht erhoben. Das ist nicht verwunderlich. Ein Kläger kann zwar (so wie Kendrion) diesen Einwand bereits in der mündlichen Verhandlung geltend machen, die Gesamtdauer des Verfahrens steht jedoch erst fest, wenn das Gericht sein Urteil erlässt. So könnte sich ein Kläger z. B. auf den Standpunkt stellen, dass das Gericht nach der mündlichen Verhandlung zu lange bis zur Urteilsverkündung gebraucht habe und dass diese Zeitspanne deshalb ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkt sei ( 60 ).
130.
Dementsprechend mag ein Kläger seine Lage erst nach Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtszug beurteilen wollen. So ist GSD hier wohl vorgegangen. Hätte ein Kläger hierzu keine Möglichkeit, weil er verpflichtet ist, den Einwand im ersten Rechtszug zu erheben (damit ihm der Einwand im Rechtsmittelverfahren nicht abgeschnitten ist), stünden ihm naturgemäß nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung, um eine solche Entscheidung treffen zu können. Dadurch könnten seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden. Somit muss ein Kläger die Wahl haben, ob er den Einwand im ersten Rechtszug oder erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend machen will.
131.
Meines Erachtens ist es daher GSD nicht verwehrt, die Frage der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof aufzuwerfen ( 61 ).
132.
Im Urteil Baustahlgewebe ( 62 ) hat der Gerichtshof dargelegt, dass die Angemessenheit einer Frist jeweils im Einzelfall beurteilt werden muss. Er hat die folgenden, aus der Rechtsprechung des EGMR gewonnenen Kriterien herangezogen: i) die Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, ii) die Komplexität der Rechtssache, iii) das Verhalten des Betroffenen und iv) das Verhalten der zuständigen Behörden (im Folgenden: Kriterien nach dem Urteil Baustahlgewebe) ( 63 ).
133.
In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne, in denen ich diese Problematik eingehend erörtere, schlage ich vor, die Kriterien nach dem Urteil Baustahlgewebe zu präzisieren. Insbesondere meine ich, dass es bei der Entscheidung der Frage, ob über eine Rechtssache innerhalb angemessener Frist verhandelt wurde, sinnvoller wäre, zu untersuchen, ob es Zeiten ungerechtfertigter Untätigkeit des Gerichts gegeben hat ( 64 ), als auf die Gesamtdauer des Verfahrens von der Einreichung der Klage bis zur Verkündung des Urteils abzustellen.
134.
GSD reichte ihre Nichtigkeitsklage am 23. Februar 2006 ein. Das schriftliche Verfahren wurde am 23. Februar 2007 abgeschlossen. Am 23. September 2010, nachdem über einen Zeitraum von ungefähr drei Jahren und sieben Monaten anscheinend nichts geschehen war, teilte die Kanzlei des Gerichts den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Rechtssache der Vierten Kammer zugewiesen worden sei. Am 20. Oktober 2010 beantragte GSD beim Gericht die Wiederöffnung des schriftlichen Verfahrens ( 65 ). Am 14. Dezember 2010 wurde GSD mitgeteilt, dass in der Rechtssache eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Die mündliche Verhandlung beim Gericht fand am 2. Februar 2011 statt, und das Urteil wurde am 16. November 2011 verkündet. Das Verfahren im ersten Rechtszug dauerte insgesamt 5 Jahre und 10 Monate, und zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung lag ein Zeitraum von ungefähr vier Jahren.
135.
Bei Heranziehung der Kriterien nach dem Urteil Baustahlgewebe wird offensichtlich, dass in dem Rechtsstreit für GSD bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen, da im Rahmen der Entscheidung eine erhebliche Geldbuße gegen sie verhängt worden ist. Ebenso liegt auf der Hand, dass mit der Klage im ersten Rechtszug komplexe Fragen aufgeworfen wurden. Meines Erachtens kann die unangemessen lange Verfahrensdauer nicht auf das Verhalten von GSD zurückgeführt werden. Zwar beantragte sie am 20. Oktober 2010 beim Gericht die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens, um Argumente zum neuen Rang der Charta nach dem Vertrag von Lissabon vorzutragen (siehe oben, Nrn. 46 bis 53). Jedoch ergibt sich aus dem Umstand, dass GSD am 14. Dezember 2010 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Rechtssache mitgeteilt wurde, dass sich dieses Prozessereignis kaum oder gar nicht auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkte. Dem Gerichtshof liegen keine Angaben vor, die den Untätigkeitszeitraum von 3 Jahren und 8 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und dem von GSD gestellten Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens erklären oder rechtfertigen. Mangels entsprechender Hinweise scheint mir auf der Hand zu liegen, dass diese Rechtssache nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt wurde. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne ausgeführt habe ( 66 ), gehe ich (grob gesprochen) davon aus, dass diese Phase des Verfahrens bis zu zwei Jahre hätten dauern können, ohne dass dies als „übermäßige“ Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache bezeichnet würde. Daraus folgt, dass das Verfahren in dieser Rechtssache im ersten Rechtszug beim Gericht rund ein Jahr und acht Monate länger dauerte, als es hätte dauern dürfen.
136.
Meines Erachtens ist daher GSD in ihrem Grundrecht darauf, dass ihre Sache vom Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, verletzt.
137.
Entsprechend meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne ( 67 ) sollte die Feststellung einer Verletzung von Art. 47 der Charta für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
138.
Außerdem macht, wie die Kommission hervorhebt, GSD nicht geltend, durch diesen Verfahrensfehler in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein.
139.
Meiner Meinung nach sollte das angefochtene Urteil daher nicht aufgehoben werden.
140.
Der von GSD hilfsweise angeführte Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, scheint mir auf der vom Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe ( 68 ) gewählten Lösung zu beruhen und nicht als eigenständiger Anspruch auf Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schadens geltend gemacht zu werden.
141.
Angesichts dieses Rechtsmittelgrundes bin ich der Auffassung, dass mangels Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schadens eine Feststellung im Urteil selbst, dass das Gericht Art. 47 der Charta verletzt hat, eine gerechte Entschädigung darstellt ( 69 ).
142.
Somit gelange ich zu dem Ergebnis, dass, soweit GSD der Meinung ist, durch die Nichterledigung ihrer Rechtssache innerhalb angemessener Frist einen Schaden erlitten zu haben, eine beim Gericht zu erhebende Schadensersatzklage einen angemesseneren und wirksameren Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta in seiner Auslegung im Licht von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK darstellt als eine Herabsetzung der Geldbuße ( 70 ). Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass es bei der Erledigung des von GSD beim Gericht betriebenen Klageverfahrens zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist, und klarzustellen, dass es GSD anheim steht, eine gesonderte Schadensersatzklage zu erheben.
Kosten
143.
Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung des Rechtsmittels anschließen, sind GSD als Partei, die abgesehen vom zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes mit allen Rechtsmittelgründen unterliegt ( 71 ), gemäß Art. 137 in Verbindung mit den Art. 138, 140 und 184 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; sie ist auch zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten der Kommission zu verurteilen.
Ergebnis
144.
Daher schlage ich dem Gerichtshof vor,
—
den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund sowie den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen,
—
das Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06), aufzuheben, soweit damit der Klagegrund zurückgewiesen wird, dass die Geldbuße für den Zeitabschnitt vor dem Erwerb von Gascogne Sack Deutschland durch Groupe Gascogne nicht auf 3,3 Mio. Euro hätte festgesetzt werden dürfen, und diesen Betrag durch 2078400 Euro zu ersetzen,
—
festzustellen, dass das Gericht in der Rechtssache Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06) die angemessene Entscheidungsfrist überschritten hat,
—
Gascogne Sack Deutschland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen und sie zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten der Kommission zu verurteilen.
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Urteile vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06), Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06). In deutscher Sprache ist jeweils eine Zusammenfassung der drei angefochtenen Urteile veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut der Urteile in französischer Sprache ist auf der Website des Gerichtshofs abrufbar. In der Rechtssache Kendrion/Kommission liegt das Urteil auch vollständig auf Niederländisch vor.
( 3 ) Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sache Nr. COMP/38354 – Industriesäcke, im Folgenden: Entscheidung). Eine Zusammenfassung ist im ABl. 2007, L 282, S. 41, veröffentlicht.
( 4 ) Rechtssachen Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, vorliegende Rechtssache), Kendrion/Kommission (C‑50/12 P) und Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P). Für ein umfassendes Bild der Klagen, mit denen die Entscheidung beim Gericht angefochten wurde, und der sodann beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel siehe Nr. 102 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Groupe Gascogne.
( 5 ) Oben in Fn. 4 angeführt.
( 6 ) Die Schlussanträge in allen drei Rechtsmittelverfahren werden am 30. Mai 2013 gestellt.
( 7 ) ABl. 2010, C 83, S. 2.
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Entsprechungen zu den in den Erwägungsgründen 29 und 33 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Aussagen fanden sich in den Erwägungsgründen 10 und 12 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13, S. 204).
( 9 ) Die Verordnung Nr. 17 wurde durch Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben. Die Kommission gibt in Teil 6 der Entscheidung beide Verordnungen als Rechtsgrundlage für die verhängten Geldbußen an. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 sind Art. 15 Abs. 2 und Art. 17. Sie entsprechen Art. 23 Abs. 2 und 3 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 verweisen, was in dem Sinne zu verstehen ist, dass damit auch die Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 17 einbezogen sind, da diese – was die für dieses Rechtsmittelverfahren relevanten Fragen betrifft – inhaltlich nicht geändert wurden.
( 10 ) Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 102). In den 1998 von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Kommissionsleitlinien von 1998), wird bei der Bezugnahme auf die 10%-Obergrenze im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ebenfalls auf den weltweiten Umsatz abgestellt. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich daher zur Bezeichnung des Umsatzes des gesamten Konzerns den Begriff „weltweiter Umsatz“ verwenden.
( 11 ) Urteil vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, im Folgenden: Urteil Sarrió, Randnr. 85).
( 12 ) Fundstelle oben in Fn. 10 angeführt.
( 13 ) Zu diesen Unternehmen, ihren jeweiligen beim Gericht erhobenen Klagen gegen die Entscheidung und ihren anschließend beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmitteln siehe oben, Fn. 2 und 4.
( 14 ) ABl. 1996, C 207, S. 4.
( 15 ) Vgl. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.
( 16 ) Erwägungsgründe 755 bis 757 der Entscheidung.
( 17 ) Vgl. 783. Erwägungsgrund der Entscheidung.
( 18 ) Urteil Sachsa Verpackung/Kommission, oben in Fn. 2 angeführt (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
( 19 ) Die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) galt ab 14. Februar 2002. Diese Mitteilung ersetzte die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4).
( 20 ) Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung.
( 21 ) Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 335).
( 22 ) Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission (C‑289/11 P, Randnr. 36).
( 23 ) Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, , im Folgenden: Urteil Alliance One, Randnrn. 46, 47, 108 und 113).
( 24 ) Nichtamtliche Übersetzung.
( 25 ) Urteil Alliance One (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) K(2003) 4570 endg. und Berichtigung K(2004) 4 (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide). Eine Zusammenfassung ist im ABl. 2005, L 110, S. 44, veröffentlicht.
( 27 ) Urteil vom 29. September 2011 (C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947 , im Folgenden: Urteil Elf Aquitaine).
( 28 ) Siehe oben, Fn. 27.
( 29 ) Nichtamtliche Übersetzung.
( 30 ) Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, im Folgenden: Urteil Prym, Randnr. 98).
( 31 ) Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 (T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, im Folgenden: Urteil Tokai). Das Urteil wurde in einer Zusammenfassung veröffentlicht. Der vollständige Text in Deutsch, Englisch und Französisch ist auf der Website des Gerichtshofs abrufbar.
( 32 ) Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012 (T‑448/07, im Folgenden: Urteil YKK).
( 33 ) Siehe oben, Nr. 18.
( 34 ) Urteil Tokai (oben in Fn. 31 angeführt, Randnrn. 389 bis 391).
( 35 ) Gegen das Urteil YKK wurde Rechtsmittel eingelegt, das derzeit anhängig ist (Rechtssache C‑408/12 P); der hier angesprochene Punkt wird als einer der Rechtsmittelgründe angeführt.
( 36 ) Urteil Sarrió/Kommission (oben in Fn. 11 angeführt, Randnr. 85).
( 37 ) Vgl. die einleitenden Formulierungen der oben in Nr. 70 wiedergegebenen Randnr. 108 des angefochtenen Urteils.
( 38 ) Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 280 und 281).
( 39 ) Eine Erläuterung des Begriffs der persönlichen Verantwortung in einem Fall, in dem die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung ihrer Muttergesellschaft zugerechnet wird, findet sich im Urteil Alliance One (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 42). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kendrion/Kommission (oben in Fn. 4 angeführt, Nrn. 36 bis 40).
( 40 ) Urteil Prym (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 96).
( 41 ) Urteil vom 12. November 2011, Carbone-Lorraine/Kommission (C‑554/08 P, im Folgenden: Urteil Carbone-Lorraine, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 42 ) Urteil Carbone-Lorraine (oben in Fn. 41 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 43 ) Urteil des Gerichts vom 5. April 2006 (T-279/02, Slg. 2006, II-897, im Folgenden: Urteil Degussa).
( 44 ) Randnrn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils.
( 45 ) Randnr. 118 des angefochtenen Urteils.
( 46 ) Randnr. 119 des angefochtenen Urteils.
( 47 ) Vgl. Randnr. 144 des angefochtenen Urteils.
( 48 ) Vgl. Randnr. 154 des angefochtenen Urteils.
( 49 ) Vgl. Randnr. 162 des angefochtenen Urteils.
( 50 ) Siehe oben, Nrn. 98 und 99.
( 51 ) Urteil Alliance One (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 64).
( 52 ) Vgl. 757. Erwägungsgrund der Entscheidung.
( 53 ) Siehe oben, Nr. 107.
( 54 ) Urteil Carbone-Lorraine (oben in Fn. 41 angeführt, Randnr. 44).
( 55 ) Urteil Carbone-Lorraine (oben in Fn. 41 angeführt, Randnrn. 44 und 45).
( 56 ) Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, im Folgenden: Urteil SGL Carbon, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 57 ) Selbstverständlich abgesehen von der Anwendung der 10%-Obergrenze auf den im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatz.
( 58 ) Urteil SGL Carbon (oben in Fn. 56 angeführt, Randnr. 100).
( 59 ) Die Nichtigkeitsklage wurde am 23. Februar 2006 eingereicht, das Urteil erging am 16. November 2011.
( 60 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, im Folgenden: Urteil Baustahlgewebe, Randnr. 45), in dem der Gerichtshof den Umstand berücksichtigt hat, dass von der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug 22 Monate vergangen waren.
( 61 ) Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, Nrn. 108 bis 133). In jener Rechtssache war die Frage der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht angesprochen worden.
( 62 ) Oben in Fn. 60 angeführt, Randnr. 29.
( 63 ) Eine umfassende Prüfung der Frage, wann davon auszugehen ist, dass eine Entscheidung nicht innerhalb angemessener Frist ergangen ist, und welcher Rechtsbehelf in einem solchen Fall gegeben sein sollte, findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, Nrn. 70 bis 150).
( 64 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Groupe Gascogne, Nrn. 98 bis 112.
( 65 ) Siehe oben, Nrn. 44 bis 54.
( 66 ) Siehe Nrn. 91 bis 94 in diesen Schlussanträgen.
( 67 ) Oben in Fn. 4 angeführt.
( 68 ) Im Urteil Baustahlgewebe (oben in Fn. 60 angeführt) hat der Gerichtshof aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, das in jener Rechtssache angefochtene Urteil bezüglich der Höhe der festgesetzten Geldbuße aufgehoben, das Urteil im Übrigen aber bestätigt.
( 69 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Groupe Gascogne, Nr. 148.
( 70 ) Der von GSD insoweit angeführte Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, scheint mir voll und ganz auf das Urteil Baustahlgewebe gestützt zu sein: Er wird nicht als eigenständiger Anspruch auf Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schadens geltend gemacht, für den der Gerichtshof auch gar keine Entscheidungsbefugnis hätte.
( 71 ) Siehe oben, Nrn. 66 bis 90.
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