SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 11. April 2013 ( 1 )
Rechtssache C-49/12
The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
gegen
Sunico ApS,
M & B Holding ApSund
Sunil Kumar Harwani
(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret, Dänemark)
„Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Art. 6 des Abkommens — Vorlageberechtigung dänischer Gerichte — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 1 Abs. 1 — Begriff der Zivil- und Handelssache — Klage einer Behörde — Schadensersatz wegen Mitwirkung an Steuerhinterziehung durch einen Dritten, der nicht selbst Steuerschuldner ist“
I – Einleitung
1.
Dieses Vorabentscheidungsersuchen zielt auf den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) (im Folgenden: Brüssel I Verordnung) ab. Und zwar geht es um die Frage, ob eine Klage einer staatlichen Behörde gegen Privatpersonen bzw. private Unternehmen auf Ersatz eines Schadens, der aus der Beteiligung dieser Personen und Unternehmen an einem Steuerbetrug entstanden ist, eine „Zivil- und Handelssache“ betrifft. Diese Frage stellt sich im Hinblick darauf, ob ein aufgrund einer solchen Klage in Aussicht stehendes Urteil aus dem Vereinigten Königreich in Dänemark anzuerkennen ist.
2.
Die Rechtssache ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Brüssel I Verordnung für Dänemark nicht unmittelbar gilt ( 3 ), sondern als Bestandteil eines zwischen der Europäischen Union und Dänemark abgeschlossenen völkerrechtlichen Parallelabkommens ( 4 ). Das Vorabentscheidungsersuchen unterbreitet deshalb dem Gerichtshof (erstmalig) dieses Parallelabkommen zur Auslegung, wobei sich vorgängig die Frage der Vorlageberechtigung dänischer Gerichte hierzu stellt.
II – Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3.
Den unionsrechtlichen Rahmen des Falles bildet das mit Dänemark zur Geltung der Brüssel I Verordnung geschlossene Parallelabkommen ( 5 ) einschließlich der Verordnung selbst als dessen Bestandteil.
1. Das Parallelabkommen
4.
Das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 6 ) dient ausweislich seines Art. 1 Abs. 1 dem Ziel, „die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden“.
5.
Art. 2 betrifft die „Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen“ und lautet wie folgt:
„(1) Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung Brüssel I, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung jedoch wie folgt geändert:
a)
Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung
…“
6.
Art. 6 des Abkommens trägt die Überschrift „Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens“ und bestimmt:
„(1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.
…
(6) Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Verordnung Brüssel I haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.
In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.
…“
2. Die Brüssel I Verordnung
7.
Die Brüssel I Verordnung hat ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes das Ziel, „die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.
8.
Ihr 6. und 7. Erwägungsgrund lauten wie folgt:
„(6)
Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
(7)
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.“
9.
Der 19. Erwägungsgrund bezieht sich auf das Verhältnis zum Brüsseler Übereinkommen ( 7 ) und lautet:
„Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. …“
10.
Art. 1 definiert den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung wie folgt:
„(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
…
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.“
Dänisches Recht
11.
§ 634 des Lov om rettens pleje (Rechtspflegegesetz, im Folgenden: Retsplejelov) lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Gläubiger hat binnen einer Woche nach Erlass des Arrestes Klage auf die Forderung zu erheben, zu deren Sicherung der Arrest erlassen worden ist, es sei denn, der Schuldner verzichtet in oder nach dem Arrestverfahren auf die Durchführung des Hauptverfahrens. Mit dieser Klage hat der Gläubiger ferner einen gesonderten Antrag zur Bestätigung des Arrestes zu stellen.
…
(5) Ist ein Verfahren über die betreffende Forderung bei einem ausländischen Gericht anhängig, dessen Entscheidung im Inland bindende Wirkung entfalten kann, ist die Entscheidung über ein nach Abs. 1 anhängig gemachtes Verfahren auszusetzen, bis in dem ausländischen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Das Gericht kann jedoch sofort darüber befinden, ob die Anordnung des Arrests zu bestätigen ist.“
III – Sachverhalt und Vorlagefrage
12.
Die Klägerin im Verfahren vor dem Østre Landsret ( 8 ) (vorlegendes Gericht) ist The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: HMRC), die Finanzverwaltung des Vereinigten Königreichs. Sie richtet sich mit ihrer Klage u. a. gegen die Gesellschaften Sunico ApS, Sunico Holdings ApS und M&B Holding ApS ( 9 ), die ihren Sitz in Dänemark haben, sowie gegen zwei Privatpersonen mit Wohnsitz in Dänemark.
13.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch auf Schadensersatz (claim for damages) in Höhe von 40391100,01 GBP, da die Beklagten an einer – im Sinne des englischen Rechts – haftungsauslösenden unerlaubten Verabredung zur Begehung von Betrug (tortius conspiracy to defraud) durch Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich in 719 Fällen beteiligt gewesen sein sollen, in denen Waren über eine Transaktionskette von Firmen im Vereinigten Königreich verkauft wurden, die britischen Unternehmen es aber unterlassen haben, die aus den Verkäufen vereinnahmte Mehrwertsteuer an die Klägerin abzuführen ( 10 ).
14.
HMRC erhob deshalb am 17. Mai 2010 zunächst vor dem englischen High Court of Justice Klage auf Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens. Beklagte in diesem Verfahren sind die oben genannten Parteien ( 11 ), die alle im Vereinigten Königreich nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Gegen die Firmen in der Transaktionskette, die Waren aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt und Mehrwertsteuererstattungen erwirkt hatten, erhob HMRC keine Klage. Der geltend gemachte Anspruch wird auf den Teil der englischen Bestimmungen über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (tort) gestützt, der das Zusammenwirken mit widerrechtlichen Mitteln betrifft (unlawful means conspiracy). Das Verfahren vor dem High Court of Justice war zum Zeitpunkt des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens weiterhin anhängig. Die internationale Zuständigkeit des High Court of Justice für dieses Verfahren ist zwischen den Parteien unstreitig.
15.
Vor Erhebung der Klage in Dänemark ersuchte HMRC die dänischen Steuerbehörden um Auskünfte über die Beklagten, die ihr gemäß der Verordnung Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ( 12 ) übermittelt wurden.
16.
Im Folgenden beantragte die Klägerin zur Sicherung der von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche vor dem Fogedret i København ( 13 ) einen Arrest in das Vermögen der Beklagten. Dieser Arrest wurde am 18. Mai 2010 erlassen und nach Beschwerde der Beklagten am 2. Juli 2010 vom Østre Landsret bestätigt.
17.
Gemäß § 634 Abs. 1 des Retsplejelov erhob HMRC anschließend fristgerecht binnen einer Woche am 25. Mai 2010 Klage auf die zu sichernde Forderung vor dem Københavns Byret ( 14 ) und beantragte darin erneut die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 40391100,01 GBP. Das Københavns Byret verwies das Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2010 an das Østre Landsret, das nun über den Zahlungsantrag und die Rechtmäßigkeit des Arrests zu entscheiden hat.
18.
Somit waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens in der Kanzlei des Gerichtshofs zwei Verfahren über den Anspruch auf Schadensersatz anhängig: eines vor dem High Court of Justice im Vereinigten Königreich und eines vor dem Østre Landsret in Dänemark.
19.
Diese Situation regelt § 634 Abs. 5 des Retsplejelov, der vorsieht, dass die Entscheidung über ein nach § 634 Abs. 1 anhängig gemachtes Verfahren, in diesem Fall das Verfahren vor dem Østre Landsret, auszusetzen ist, wenn ein Verfahren über die betreffende Forderung bei einem ausländischen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidung im Inland bindende Wirkung entfalten kann.
20.
Das Østre Landsret hat deshalb beschlossen, vorab über die Frage zu befinden, ob das bei ihm anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des High Court of Justice über die Klage nach § 634 Abs. 5 auszusetzen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Entscheidung des High Court of Justice in Dänemark bindende Wirkung entfalten kann. Das wäre zu bejahen, wenn das Verfahren im Vereinigten Königreich in den Anwendungsbereich der Brüssel I Verordnung fällt. Nach autonomem dänischem Recht kommt eine Anerkennung des Urteils des High Court of Justice, wie es scheint, nicht in Betracht.
21.
Das Østre Landsret hat das Verfahren daher mit Beschluss vom 18. Januar 2012, eingegangen beim Gerichtshof am 2. Februar 2012, ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine – im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats – haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird?
22.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Sunico ApS, die britische Regierung und die Kommission schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft hat sich nur am schriftlichen Verfahren beteiligt.
IV – Rechtliche Würdigung
Zur Vorlageberechtigung
23.
Da die Brüssel I Verordnung im Verhältnis zu Dänemark nur als Teil eines völkerrechtlichen Parallelabkommens anwendbar ist ( 15 ), könnten an der Vorlageberechtigung des Østre Landsret Zweifel aufkommen. Das Abkommen ist zwar als von der Gemeinschaft geschlossener Vertrag Bestandteil der Unionsrechtsordnung und kann damit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens im Sinne von Art. 267 AEUV sein ( 16 ). Aufgrund der Sonderstellung Dänemarks ( 17 ) im Hinblick auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zu dem die hier einschlägige justizielle Zusammenarbeit gehört ( 18 ), ist für die Vorlageberechtigung dänischer Gerichte zu Fragen des Parallelabkommens jedoch dessen Art. 6 zu beachten.
24.
Art. 6 Abs. 1 des Parallelabkommens bestimmt, dass ein dänisches Gericht im Fall eines bei ihm anhängigen Verfahrens, in dem Fragen zur Gültigkeit oder Auslegung des Abkommens aufgeworfen werden, den Gerichtshof um Entscheidung dieser Fragen ersucht, „wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I … dies ebenfalls tun müsste“.
25.
Zur Vorlage verpflichtet sind nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur die mitgliedstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können. Für Fragen zur Auslegung des Abkommens besteht somit jedenfalls eine Vorlagepflicht ( 19 ) und damit natürlich auch eine Vorlageberechtigung letztinstanzlich entscheidender dänischer Gerichte.
26.
Auf Nachfrage des Gerichtshofs hat das Østre Landsret angegeben, es entscheide im Rahmen der Bestätigungsklage (Justifikationssag) ( 20 ) nicht als letzte Instanz. Vielmehr sei ein Rechtsmittel zum Højesteret möglich. Diese Antwort führt im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter. Für die Einordnung als letztinstanzliches Gericht ist nämlich auf die konkrete Verfahrenssituation abzustellen ( 21 ). Maßgeblich ist somit nicht, ob die Entscheidung des Østre Landsret im Rahmen der Bestätigungsklage, also der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch selbst, anfechtbar ist. Vielmehr ist relevant, ob gegen die Entscheidung, das Verfahren nach § 634 Abs. 5 des Retsplejelov bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils durch den High Court of Justice auszusetzen, Rechtsmittel möglich sind.
27.
Zwar wird ein Gericht nicht wegen jeder prozessualen Maßnahme, die es durch unanfechtbaren Beschluss anordnet, zu einem letztinstanzlichen Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV. Vielmehr muss die unanfechtbare Zwischenentscheidung ein eigenständiges Verfahren oder einen gesonderten Verfahrensabschnitt abschließen, und die Vorlagefrage muss sich gerade auf dieses Verfahren bzw. diesen Verfahrensabschnitt beziehen ( 22 ). Dies ist vorliegend jedoch der Fall.
28.
Die Aussetzungsentscheidung schließt einen besonderen Verfahrensabschnitt ab. Darüber hinaus führt die Aussetzungsentscheidung gegebenenfalls dazu, dass es gar nicht zu einer Sachentscheidung des Østre Landsret im Rahmen der Bestätigungsklage kommen wird. Die Entscheidung über die Aussetzung hängt auch von der Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof ab. Schließlich entspricht diese Auslegung auch dem Ziel der Verordnung, da sie widerstreitenden Entscheidungen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten entgegenwirkt. Für die Beurteilung der Letztinstanzlichkeit ist daher auf die Aussetzungsentscheidung des Østre Landsret abzustellen ( 23 ).
29.
Ob das Østre Landsret im Hinblick auf diese Aussetzung des Verfahrens im Wege eines unanfechtbaren Beschlusses und damit in letzter Instanz entscheidet, lässt sich anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht abschließend feststellen. Soweit das dänische Prozessrecht hier beurteilt werden kann, scheint nach § 392 Abs. 2 Retsplejelov gegen die Aussetzungsentscheidung des Østre Landsret ein Rechtsmittel (Kære) zum Højesteret nur nach Zulassung des Rechtsmittels durch das Processbevilningsævnet (Prozessbewilligungsausschuss) möglich zu sein. Für die Frage der Letztinstanzlichkeit im konkreten Fall kommt es somit maßgeblich darauf an, ob das Processbevilningsævnet seinerseits als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann oder nicht ( 24 ). Dies lässt sich mangels ausreichender Informationen hierzu im vorliegenden Fall nicht beurteilen.
30.
Selbst wenn das Østre Landsret aber nicht in letzter Instanz entscheiden würde, stünde Art. 6 Abs. 1 des Parallelabkommens seiner Vorlageberechtigung nicht entgegen, wie sich aus dem Hintergrund der Vorschrift sowie dem Wortlaut und der Zielsetzung des Abkommens ergibt.
31.
Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 war die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ( 25 ) geltende Rechtslage. Für Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und zu nach diesem Titel beschlossenen Maßnahmen, darunter auch die Brüssel I Verordnung, enthielt Art. 68 EG eine Sonderregelung hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit des Gerichtshofs. Abweichend von Art. 234 EG waren danach nur letztinstanzliche Gerichte vorlageberechtigt. Um für Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Parallelabkommens einen Gleichlauf mit Vorabentscheidungsersuchen anderer Mitgliedstaaten zur Auslegung der Brüssel I Verordnung herzustellen, sollte Art. 6 Abs. 1 und 3 des Abkommens dem Gerichtshof in gleichem Umfang Zuständigkeiten zuweisen wie der alte Art. 68 EG ( 26 ). Eine Vorlageberechtigung für Fragen zur Auslegung des Parallelabkommens bestand für unterinstanzliche dänische Gerichte zum damaligen Zeitpunkt daher nicht.
32.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist Art. 68 EG jedoch ersatzlos gestrichen worden, so dass nun auch unterinstanzliche Gerichte berechtigt sind, dem Gerichtshof Fragen betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Änderung gilt, wie HMRC im Verfahren vor dem Østre Landsret und die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof zu Recht ausführen, auch für das Parallelabkommen.
33.
Grundsätzlich hat zwar der Wegfall von Art. 68 EG nicht automatisch Auswirkungen auf das Parallelabkommen, da dieses als völkerrechtlicher Vertrag nur durch die Vertragsparteien geändert werden kann ( 27 ). Art. 6 Abs. 6 des Abkommens bestimmt jedoch, dass Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Brüssel I Verordnung haben, auch für Dänemark anwendbar sind, sofern Dänemark nicht innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderungen der Kommission mitteilt, dass es sie nicht umsetzen wird.
34.
Dänemark hat der Kommission keine derartige Mitteilung gemacht ( 28 ). Dementsprechend ist der Wegfall von Art. 68 EG auch für die Vorlageberechtigung dänischer Gerichte von Bedeutung und führt dazu, dass die Erweiterung der Vorlageberechtigung auf unterinstanzliche Gerichte auch für Vorabentscheidungsersuchen dänischer Gerichte zur Auslegung des Parallelabkommens gilt.
35.
Zwar regelt Art. 6 Abs. 1 des Abkommens seinem Wortlaut nach nur die Parallelität der Vorlagepflicht dänischer und anderer mitgliedstaatlicher Gerichte (vgl. Art. 6 Abs. 1 a. E. „ebenfalls müsste“). Die Anpassungsklausel des Art. 6 Abs. 6 muss nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht nur Änderungen bezüglich der Vorlagepflicht der Gerichte anderer Mitgliedstaaten umfassen, sondern auch die Erweiterung der Vorlageberechtigung auf unterinstanzliche Gerichte durch den Vertrag von Lissabon. Das Abkommen sollte dem Gerichtshof nämlich in gleichem Umfang Zuständigkeiten gegenüber Dänemark wie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten zuweisen und eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Brüssel I Verordnung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Dieses Gebot der Parallelität folgt auch aus der Präambel des Parallelabkommens ( 29 ).
36.
Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon implizierte dies nur eine Regelung der Vorlagepflicht dänischer Gerichte. Eine Regelung der Vorlageberechtigung war zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich, da auch der EG-Vertrag für unterinstanzliche Gerichte keine Vorlageberechtigung vorsah. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind daher seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auch unterinstanzliche dänische Gerichte berechtigt, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Parallelabkommens im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
37.
Die Vorlage des Østre Landsret ist daher zulässig.
Zur Vorlagefrage
38.
Mit seiner Vorlagefrage möchte das Østre Landsret wissen, ob es sich bei dem vor dem High Court of Justice anhängigen Verfahren um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel I Verordnung handelt und die Verordnung als Teil des Parallelabkommens somit auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
39.
Problematisch ist dies deshalb, weil es sich bei dem Verfahren um eine Klage einer Behörde gegen Privatpersonen bzw. private Gesellschaften handelt, mit der Schäden ersetzt werden sollen, die dem englischen Staat aus einem Steuerbetrug entstanden sind. Steuersachen sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Brüssel I Verordnung ausdrücklich nicht von ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst.
40.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Zivil- und Handelssache“ unionsautonom auszulegen, wobei die Zielsetzung und die Systematik der Brüssel I Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen ( 30 ). Diese Rechtsprechung betraf zwar teilweise noch die Auslegung des EuGVÜ ( 31 ). Da in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten die Brüssel I Verordnung jedoch das EuGVÜ ersetzt ( 32 ), gilt die Auslegung der Bestimmungen des EuGVÜ durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Brüssel I Verordnung, soweit die jeweils ausgelegten Bestimmungen als gleichbedeutend angesehen werden können ( 33 ). Dies ist hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 der Brüssel I Verordnung der Fall, da die Vorschrift denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion erfüllt wie Art. 1 Abs. 1 des EuGVÜ. Darüber hinaus haben beide Bestimmungen den gleichen Wortlaut ( 34 ). Schließlich geht auch aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung zu wahren ist ( 35 ). Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum EuGVÜ kann somit zurückgegriffen werden.
41.
Nach dieser Rechtsprechung können gerichtliche Entscheidungen aufgrund der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Brüssel I Verordnung ausgeschlossen sein ( 36 ). Um festzustellen, ob es sich bei einem Verfahren um eine Zivil- und Handelssache handelt, ist deshalb die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung zu ermitteln sowie die Grundlage der erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu bestimmen ( 37 ). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Anwendungsbereich der Brüssel I Verordnung eröffnet ist, da sowohl die Natur der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als auch der Gegenstand des Rechtsstreits zivilrechtlicher Art sind.
1. Natur der Rechtsbeziehung
42.
Zwar ist am Rechtsstreit vor dem High Court of Justice eine Behörde beteiligt. Dies allein schließt jedoch die Anwendung der Brüssel I Verordnung nicht automatisch aus. Grundsätzlich können nämlich auch Verfahren unter die Verordnung fallen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen ( 38 ). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Behörde den konkreten Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt ( 39 ), was in Bezug auf das Verfahren vor dem High Court of Justice nicht der Fall ist.
43.
Zunächst einmal steht der Behörde als Klagegegner nicht der Steuerschuldner, sondern ein Dritter gegenüber. Darüber hinaus haben Sunico ApS und die anderen Beklagten alle ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Dänemark und sind im Vereinigten Königreich nicht mehrwertsteuerpflichtig, so dass zwischen ihnen und HMRC unmittelbar kein hoheitliches Rechtsverhältnis besteht.
44.
Die Kommission und das Vereinigte Königreich führen ferner aus, dass HMRC im konkreten Rechtsstreit keine Befugnisse wahrnimmt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regelungen abweichen ( 40 ). Vielmehr stehen sich HMRC und die Beklagten wie zwei Private gegenüber. Es gelten dieselben Verfahrensregelungen wie für jedermann, und das Verfahren richtet sich nach Zivilprozessrecht. Insbesondere kann HMRC, anders als sonst bei hoheitlichem Vorgehen und speziell im Steuerrecht üblich, den Anspruch gerade nicht selbst titulieren und vollstrecken, sondern ist zu seiner Durchsetzung auf den ordentlichen Rechtsweg angewiesen.
45.
Problematisch könnte allerdings sein, dass HMRC vor Beantragung des Arrests in Dänemark die dänischen Behörden nach der Verordnung Nr. 1798/2003 ( 41 ) um Auskünfte über die Beklagten ersucht hat. Das Auskunftsersuchen ist ein Instrument, das einem privaten Kläger nicht zugänglich ist. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ist jedoch nicht ersichtlich, ob bzw. inwieweit das Auskunftsersuchen auch für das Verfahren vor dem High Court of Justice relevant war. Allenfalls wenn es nach dem nationalen Verfahrensrecht zulässig wäre, dass HMRC diese hoheitlich erlangten Informationen und Beweise im Prozess vor dem High Court of Justice verwendet, würde HMRC den Beklagten nicht wie ein Privater gegenüberstehen. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.
2. Gegenstand des Rechtsstreits
46.
Auch der Gegenstand des Rechtsstreits führt nicht zu einem Ausschluss des Anwendungsbereichs der Brüssel I Verordnung. Maßgeblich für die Beurteilung des Gegenstands des Rechtsstreits ist der hinter dem jeweiligen Anspruch stehende Sachverhalt, worauf der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen Rüffer und Lechouritou ( 42 ) abgestellt hat. Nur wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse hat, handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache ( 43 ). Dabei ist jedoch nicht jeglicher Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausreichend. Vielmehr ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt ( 44 ), entscheidend, dass die konkrete anspruchsauslösende Handlung die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse darstellt.
47.
In der Rechtssache Rüffer diente der geltend gemachte Anspruch dem Ersatz der Kosten, die durch die Erfüllung einer hoheitlichen Pflicht entstanden sind ( 45 ), im Fall Lechouritou wurde der Schaden unmittelbar durch hoheitliches Vorgehen eines Staates verursacht ( 46 ). In beiden Fällen hat der Gerichtshof das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit verneint, da die anspruchsauslösende Handlung jeweils durch die Wahrnehmung von Hoheitsrechten gekennzeichnet war.
48.
Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders. Zugrunde liegender Sachverhalt ist das vermeintlich betrügerische Verhalten der Beklagten, welches einen deliktischen Schadensanspruch des Staates auslöst. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht dem Staat gerade nicht in seiner Rolle als Hoheitsträger. Er resultiert vielmehr aus einer vermeintlichen Rechtsgutsverletzung durch die Beklagten und somit aus einer Handlung, deren Opfer grundsätzlich jedermann sein kann. Denn das Erleiden einer Rechtsgutsverletzung ist gerade kein genuin hoheitliches Handeln.
49.
Ein Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass hinter dem entstandenen Schaden letztlich ein Steueranspruch und somit ein hoheitliches Verhältnis steht, das für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs entscheidend ist. Der Schadensersatzanspruch entspricht nämlich betragsmäßig der entgangenen Mehrwertsteuer. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt, ist jedoch nur der konkrete Gegenstand des Rechtsstreits maßgeblich ( 47 ) und nicht sein Hintergrund.
50.
Das gilt umso mehr, als vorliegend der Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen lediglich tatsächlicher Natur ist und ausschließlich im Hinblick auf die Schadenshöhe besteht. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königsreichs nämlich angegeben, dass die Steuerforderung gegen den Steuerpflichtigen durch eine etwaige Zahlung des Schadensersatzes seitens der Beklagten nicht berührt wird. Vielmehr bliebe der Steueranspruch auch im Fall der Zahlung bestehen und könnte weiter geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch gerade nicht dazu dient, den entgangenen Steuerbetrag zu ersetzen, sondern vielmehr das Ziel hat, eine Rechtsgutsverletzung zu beseitigen.
51.
Es kann somit auch gerade nicht von einer Akzessorietät zwischen dem Steueranspruch und dem Anspruch auf Schadensersatz ausgegangen werden, wie es in der Rechtssache TIARD ( 48 ) für das Verhältnis zwischen einer Bürgschaft und der gesicherten Forderung der Fall war. Selbst in diesem Fall der rechtlichen Akzessorietät hat der Gerichtshof jedoch die Klage gegen den Bürgen als zivilrechtlich eingeordnet, obwohl die Hauptforderung öffentlich-rechtlicher Natur war ( 49 ). Wenn dies aber sogar bei Fällen rechtlicher Akzessorietät des geltend gemachten Anspruchs mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch gilt, dann muss das Ergebnis erst recht in einem Fall wie dem vorliegendem gelten.
52.
Für HMRC gelten also weder im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Anspruchs noch im Hinblick auf die Modalitäten der Klage andere Regeln als für Private ( 50 ), weshalb es sich beim Verfahren vor dem High Court of Justice nicht um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, sondern um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel I Verordnung.
V – Ergebnis
53.
Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen allgemeinen, auch Privatpersonen offenstehenden Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine – im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats – haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 3 ) Vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung sowie die Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 zum AEUV über die Position Dänemarks, ABl. 2010, C 83, S. 299.
( 4 ) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2005, L 299, S. 62 (im Folgenden: Parallelabkommen). Das Abkommen trat am 1. Juli 2007 in Kraft, ABl. 2007, L 94, S. 70.
( 5 ) Zitiert in Fn. 4.
( 6 ) Zitiert in Fn. 4.
( 7 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: EuGVÜ.
( 8 ) Landgericht Ost.
( 9 ) Früher Sunico A/S, Sunico Holdings A/S und M&B Holding A/S.
( 10 ) Eine ausführliche Erläuterung des sogenannten Karussellbetrugs findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Poiares Maduro vom 16. Februar 2005, Optigen u. a. (C-354/03, Slg. 2006, I-483, Nr. 7), auf die die Regierung des Vereinigten Königreichs in seiner schriftlichen Stellungnahme verweist.
( 11 ) Vgl. Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.
( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92, ABl L 264, S. 1.
( 13 ) Vollstreckungsgericht Kopenhagen.
( 14 ) Amtsgericht Kopenhagen.
( 15 ) Vgl. Art. 2 Abs. 1 des Parallelabkommens, zitiert in Fn. 4. Danach ist die Brüssel I Verordnung Teil des Abkommens und nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar. Siehe auch Fn. 3.
( 16 ) Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 17 ) Vgl. diesbezüglich auch die Präambel des Parallelabkommens: „Im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften … für Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des [EG-] Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist …“
( 18 ) Vgl. Art. 2 des Protokolls Nr. 22, zitiert in Fn. 3, der auf den Dritten Teil Titel V des AEUV verweist.
( 19 ) Diese ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „ebenfalls“ in der deutschen Fassung und der Formulierung in der englischen Fassung: „… that court or tribunal shall request the Court of Justice to give a ruling thereon whenever under the same circumstances a court or tribunal of another Member State of the European Union would be required to do so …“ (Hervorhebung nur hier).
( 20 ) Gemeint ist damit die Klage nach § 634 Abs. 1 Retsplejelov, also die Klage, in der über die Schadensersatzforderung entschieden wird.
( 21 ) Vgl. bereits meine Schlussanträge vom 2. September 2010, Weryński (C-283/09, Slg. 2011, I-601, Nrn. 15 ff.), und vom 18. Juli 2007, Tedesco (C-175/06, Slg. 2007, I-7929, Nrn. 21 f., sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 22 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Tedesco (zitiert in Fn. 21, Nr. 26.)
( 23 ) Vgl. wiederum meine Schlussanträge in der Rechtssache Weryński (zitiert in Fn. 21, Nrn. 15 ff.).
( 24 ) Vgl. diesbezüglich das Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog (C-99/00, Slg. 2002, I-4839, Randnrn. 16 und 17), in dem der Gerichtshof über die Letztinstanzlichkeit eines schwedischen Gerichts zu entscheiden hatte, dessen Urteile ebenfalls nur nach Zulassung des Rechtsmittels anfechtbar waren, und darauf abgestellt hat, ob die Stelle, die über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet, ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV ist.
( 25 ) Das Abkommen trat am 1. Juli 2007 in Kraft, vgl. Fn. 4.
( 26 ) Vgl. die Präambel des Parallelabkommens: „In der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten“ sowie Jayme/Kohler, IPrax 2005, Europäisches Kollisionsrecht 2005, 485 ff., 486.
( 27 ) Vgl. entsprechend für die Frage der Beendigung des Abkommens dessen Art. 11 Abs. 2.
( 28 ) Andernfalls wäre das Abkommen nach dessen Art. 6 Abs. 6 Satz 3 beendet.
( 29 ) Vgl. bereits Fn. 26.
( 30 ) Vgl. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, Slg. 1976, 1541, Randnr. 3), vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7), vom 21. April 1993, Sonntag (C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 18), vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28), vom 15. Mai 2003, Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, Slg. 2003, I-4867, im Folgenden: TIARD, Randnr. 20), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24), vom 15. Februar 2007, Lechouritou (C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 29), und vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, Slg.2009, I-3571, Randnr. 41).
( 31 ) Zitiert in Fn. 7.
( 32 ) Vgl. Art. 68 Abs. 1 der Brüssel I Verordnung.
( 33 ) Urteile vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a. (C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 20), vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, Slg. 2009, I-5655, Randnr. 22), vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27), und vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland BV (C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38).
( 34 ) Vgl. in diesem Sinne für Art. 1 Abs. 2 Buchst. b das Urteil SCT Industri (zitiert in Fn. 33, Randnr. 23).
( 35 ) Vgl. Urteile Draka NK Cables u. a. (zitiert in Fn. 33, Randnr. 20), SCT Industri (zitiert in Fn. 33, Randnr. 22), German Graphics Graphische Maschinen (zitiert in Fn. 33, Randnr. 27) und Realchemie Nederland BV (zitiert in Fn. 33, Randnr. 38).
( 36 ) Vgl. Urteile LTU (zitiert in Fn. 30, Randnr. 4), Baten (zitiert in Fn. 30, Randnr. 29), TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 21), Lechouritou, (zitiert in Fn. 30, Randnr. 30), Apostolides (zitiert in Fn. 30, Randnr. 42) und Realchemie Nederland BV (zitiert in Fn. 33, Randnr. 39).
( 37 ) Urteile Baten (zitiert in Fn. 30, Randnr. 31), TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 23), und Urteil vom 5. Februar 2004, Frahuil (C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 20).
( 38 ) Urteile LTU (zitiert in Fn. 30, Randnr. 4), Rüffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 8), und Baten (zitiert in Fn. 30, Randnr. 30).
( 39 ) Urteile LTU (zitiert in Fn. 30, Randnr. 4), Rüffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 8), Baten (zitiert in Fn. 30, Randnr. 30), TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 22) und Lechouritou (zitiert in Fn. 30, Randnr. 31).
( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile LTU (zitiert in Fn. 30, Randnr. 4), Sonntag (zitiert in Fn. 30, Randnr. 22), TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 30), Lechouritou (zitiert in Fn. 30, Randnr. 34) und Apostolides (zitiert in Fn. 30, Randnr. 44).
( 41 ) Zitiert in Fn. 12.
( 42 ) Beide zitiert in Fn. 30.
( 43 ) Urteile Rüffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 15) und Urteil Lechouritou (zitiert in Fn. 30, Randnr. 41).
( 44 ) Vgl. die Urteile LTU (zitiert in Fn. 30, Randnr. 4), Rüffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 15) und Lechouritou (zitiert in Fn. 30, Randnr. 41).
( 45 ) Genauer aus der Beseitigung eines Schiffswracks in einer öffentlichen Wasserstraße.
( 46 ) Aus dem Verhalten von Streitkräften im Rahmen eines militärischen Einsatzes.
( 47 ) Vgl. das Urteil TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 42).
( 48 ) Zitiert in Fn. 30. In diesem Fall handelte es sich um eine privatrechtliche Bürgschaft, die zur Sicherung einer Zollschuld übernommen wurde.
( 49 ) Vgl. wiederum das Urteil TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 36). Dass es sich bei einer Bürgschaft um eine freiwillig eingegangene Verpflichtung handelt, ändert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Vielmehr sind auch unerlaubte Handlungen von der Brüssel I Verordnung erfasst, vgl. nur Art. 5 Nr. 3. Auf die Freiwilligkeit einer Verpflichtung und das Vorliegen einer Willenserklärung kommt es somit nicht an. Dieses Kriterium wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache TIARD lediglich als Abgrenzung zur einseitigen Festsetzung des Vertragsinhalts seitens des niederländischen Staats angeführt, was hoheitliches Handeln dargestellt hätte.
( 50 ) Vgl. Urteil TIARD (zitiert in Fn. 30, Randnr. 23).
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