SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 27. Februar 2014 ( 1 )
Rechtssache C‑374/12
„Valimar“ OOD
gegen
Nachalnik na Mitnitsa Varna
(Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad [Bulgarien])
„Gemeinsame Handelspolitik — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation — Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 — Preisverpflichtungen — Interimsüberprüfung — Auslaufüberprüfung — Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 — Bestimmung des Ausfuhrpreises — Zuverlässigkeit der Preise bei der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft — Berücksichtigung der Preisverpflichtungen — Änderung der Umstände — Anwendung einer anderen Methodik als in der ursprünglichen Untersuchung — Prüfung der Gültigkeit“
1.
Der Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache hauptsächlich mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei ( 2 ) befasst.
2.
Diese Gültigkeitsfrage hängt wiederum im Wesentlichen von der Auslegung von Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 3 ) ab, einer Bestimmung, die der Gerichtshof ( 4 ), anders als das Gericht ( 5 ), nur selten ausgelegt und angewandt hat.
3.
Der Gerichtshof soll konkret die Frage beantworten, inwieweit die Unionsorgane im Rahmen der Überprüfung einer einem Ausfuhrunternehmen auferlegten Antidumpingmaßnahme eine andere „Methodik“ zur Bestimmung seiner Ausfuhrpreise verwenden können als die im Rahmen der Verordnung zur Einführung der ursprünglichen Maßnahme verwendete und daher bestimmen können, was unter eine „Änderung der Umstände“ nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung fällt.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Völkerrecht
4.
Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ( 6 ) im Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt ( 7 ).
5.
Da die Grundverordnung nach ihrem fünften Erwägungsgrund insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Kodex 1994 enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln so weit wie möglich in das Unionsrecht zu übertragen ( 8 ), werden die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex, soweit erforderlich, im Zuge der Erörterungen wiedergegeben.
B – Unionsrecht
1. Grundverordnung
6.
Zum für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt war die Grundverordnung anwendbar ( 9 ), wobei insbesondere deren Art. 2 Abs. 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 3 und 9 einschlägig sind.
7.
Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung lautet:
„(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.
(9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.
…“
8.
In Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung heißt es:
„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“
9.
Die anderen einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung werden, soweit erforderlich, im Zuge der folgenden Erörterungen wiedergegeben.
2. Ursprüngliche Antidumpingverordnung und Beschluss zur Annahme der Preisverpflichtungen
10.
Am 2. August 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ( 10 ). Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 wurde ein Antidumpingzollsatz von 50,7 % auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland angewandt.
11.
Im 87. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1601/2001 heißt es, die Feststellungen unter dem 107. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ( 11 ) würden bestätigt, da keine neuen Informationen zum Ausfuhrpreis übermittelt worden seien. Im Fall des kooperierenden ausführenden Herstellers sei der Ausfuhrpreis anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet worden.
12.
Am 26. Juli 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/602/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Republik Korea, Malaysia, Russland, Thailand und der Türkei und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia ( 12 ). Art. 1 dieses Beschlusses sieht vor, dass die u. a. von der Aktiengesellschaft Cherepovetsky Staleprokatny Zavod OAO angebotenen Preisverpflichtungen angenommen werden ( 13 ).
3. Verordnung zur Überprüfung der ursprünglichen Antidumpingzölle und Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses zur Annahme von Preisverpflichtungen
13.
Im Jahr 2004 beantragte ChSPZ gemäß Art 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung ( 14 ).
14.
Am 10. August 2004 leitete die Kommission das beantragte Überprüfungsverfahren ein ( 15 ).
15.
Am 1. Januar 2006 wurde ChSPZ nach ihrer Verschmelzung mit der Open Joint Stock Company Orlovsky Staleprokatny Zavod und der Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz ( 16 ) zur Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz ( 17 ) mit Sitz in Cherepovets (Russische Föderation).
16.
Am 3. August 2006 leitete die Kommission auch eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen der Verordnung Nr. 1601/2001 ein ( 18 ).
17.
Am 30. Oktober 2007 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1279/2007, mit der sowohl die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen als auch die von SSM beantragte teilweise Interimsüberprüfung eingestellt wurden. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung unterliegen Einfuhren von bestimmten von SSM hergestellten Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl in die Union einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 9,7 %. In der Verordnung wird auch darauf hingewiesen, dass die nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen u. a. von SSM angebotenen Preisverpflichtungen nach Art. 8 Abs. 2 der Grundverordnung nicht akzeptabel gewesen seien ( 19 ).
18.
Die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägigen wesentlichen Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1279/2007 betreffend die Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM werden, soweit erforderlich, im Zuge der folgenden Erörterungen wiedergegeben.
19.
Mit Beschluss vom selben Tag hob die Kommission ihren Beschluss 2001/602 zur Annahme der Preisverpflichtungen von SSM auf ( 20 ).
C – Bulgarisches Recht
20.
Art. 214 des Zakon na Mitnitsite (bulgarisches Zollgesetz), der die Erstattung von Zöllen regelt, lautet:
„(1) Die Erstattung von Zöllen besteht in der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der gezahlten Einfuhr- oder Ausfuhrzölle.
(2) Die Erstattung erfolgt, wenn festgestellt wird, dass die Zölle zum Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht geschuldet waren oder der Grund für ihre Zahlung entfallen ist.“
II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
21.
Valimar OOD ( 21 ) ist ein bulgarisches Unternehmen, dessen Tätigkeit im Wesentlichen in der Einfuhr von Seilen, Kabeln und ähnlichen Waren aus Stahl mit unterschiedlichem Ursprung, darunter die von SSM hergestellten, und dem Handel mit diesen Waren besteht.
22.
Anlässlich der Einfuhr von Kabeln und Seilen aus rostfreiem Stahl aus Russland nach Bulgarien (zu einem unbekannten Zeitpunkt) im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, die von SSM ausgeführt worden waren, musste Valimar in Anwendung der Verordnung Nr. 1279/2007 einen endgültigen Antidumpingzoll von 9,7 % in einer Gesamthöhe von 2117,01 bulgarischen Lewa (BGN) bezahlen.
23.
Am 25. Januar 2011 beantragte Valimar beim Teritorialno mitnichesko upravlenie (Mitnitsa) – Varna (Zollverwaltung der Stadt Varna), festzustellen, dass diese Antidumpingzölle nicht geschuldet im Sinne von Art. 214 des bulgarischen Zollgesetzes und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seien ( 22 ). Sie machte geltend, die Verordnung Nr. 1297/2007 sei ungültig und die von ihr bezahlten Antidumpingzölle seien ihr zu erstatten.
24.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 lehnte der Nachalnik na Mitnitsa Varna (Leiter des Zollamts Varna) den Antrag als unbegründet und gegenstandslos ab, und dieser Bescheid wurde vom Direktor der Zollagentur mit Entscheidung vom 12. April 2011 bestätigt.
25.
Valimar erhob gegen den Bescheid vom 24. Februar 2011 Klage beim Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna), der ihre Klage mit Urteil vom 8. November 2011 abwies.
26.
Valimar legte sodann Kassationsbeschwerde beim Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) ein und machte u. a. geltend, die Verordnung Nr. 1279/2007 sei ungültig, da sie insbesondere unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung erlassen worden sei. Der Rat habe nämlich bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM eine andere Methodik angewandt als die in der Verordnung Nr. 1601/2001 zur Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls verwendete, ohne dass diese Abweichung durch eine Änderung der Umstände nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerechtfertigt sei.
III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
27.
Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art. 11 Abs. 9 und 10 Satz 1 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass, wenn keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 belegt worden ist, diese Vorschriften Vorrang vor jeglichen impliziten Befugnissen der Organe aus Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises haben, einschließlich – wie im Fall der Verordnung Nr. 1279/2007 – der impliziten Befugnis der Organe, die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM für die Zukunft zu beurteilen, indem sie einen Vergleich mit den Mindestpreisen gemäß der Preisverpflichtung und den Verkaufspreisen in Drittländern vornehmen? Wirkt es sich auf die Beantwortung dieser Frage aus, wenn wie im Fall von SSM und der Verordnung Nr. 1279/2007 die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände hinsichtlich des Vorliegens von Dumping gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung beschließen, die Antidumpingmaßnahme zu ändern (den Zollsatz zu reduzieren)?
2.
Folgt aus der Antwort auf die erste Frage, dass unter den Umständen, die in dem die Bestimmung des Ausfuhrpreises von SSM betreffenden Teil der Verordnung Nr. 1279/2007 beschrieben sind, und angesichts dessen, dass in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt worden ist, die die Anwendung einer neuen Methodik rechtfertigen würde, die Kommission diejenige Methodik zur Bestimmung des Ausfuhrpreises hätte anwenden müssen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden war, im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung?
3.
Mit Rücksicht auf die Antworten auf die erste und die zweite Frage: Ist die Verordnung Nr. 1279/2007 in dem Teil, der die Bestimmung und Auferlegung der individuellen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von Seilen und Kabeln aus Stahl, die von SSM hergestellt worden sind, betrifft, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung bzw. auf einer ungültigen Rechtsgrundlage erlassen worden und als solche in diesem Teil als ungültig anzusehen?
28.
Der Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens, die bulgarische Regierung sowie der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Valimar, der Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens, die bulgarische Regierung sowie der Rat und die Kommission haben in der öffentlichen Sitzung vom 13. November 2013 auch mündlich verhandelt.
IV – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
29.
Der Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens sowie die bulgarische Regierung bringen vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei nach der Rechtsprechung TWD Textilwerke Deggendorf ( 23 ) unzulässig. Valimar sei nämlich als Alleinimporteurin von SSM von der Verordnung Nr. 1279/2007 unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen, so dass sie diese Verordnung unmittelbar mit der Nichtigkeitsklage nach dieser Bestimmung innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist hätte anfechten müssen. Das vorlegende Gericht vertritt hingegen die gegenteilige Ansicht und weist insbesondere darauf hin, dass Valimar ein unabhängiger und nicht mit SSM geschäftlich verbundener Importeur sei und am Verfahren zum Erlass dieser Verordnung nicht beteiligt gewesen sei. Weder der Rat noch die Kommission haben eine Einrede der Unzulässigkeit des Ersuchens erhoben.
30.
In der mündlichen Verhandlung hat Valimar zum einen vorgetragen, dass sie zwar die Waren von u. a. SSM nach Bulgarien einführe, jedoch nicht angenommen werden könne, dass sie als solche deren Handelsvertreter sei oder mit ihr einen Alleinvertriebsvertrag geschlossen habe. Zum anderen sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens ( 24 ) die Republik Bulgarien noch nicht Mitglied der Union gewesen ( 25 ), und Valimar habe die betreffenden Waren nicht eingeführt, so dass nicht angenommen werden könne, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1279/2007 zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen sie befugt gewesen.
31.
Aus dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ergibt sich, dass eine natürliche oder juristische Person daran gehindert ist, vor einem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen, wenn sie diesen Rechtsakt mit einer Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV hätte anfechten können und dies nicht innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist getan hat. Ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeitsprüfung ist folglich in einem solchen Kontext unzulässig.
32.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch diese „Einrede der Parallelklage“ einer natürlichen oder juristischen Person nur unter der Voraussetzung entgegengehalten ( 26 ) werden, dass es „offensichtlich“ ( 27 ) ist, dass eine von ihr erhobene Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung zulässig gewesen wäre, oder soweit erwiesen ist, dass sie „ohne jeden Zweifel“ eine solche Nichtigkeitsklage erheben konnte ( 28 ) oder, dass sie unstreitig oder unbestreitbar ( 29 ) berechtigt war, eine solche Nichtigkeitsklage einzubringen und sie dieses Recht auch kannte ( 30 ).
33.
Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Einfuhrunternehmen, das mit einem Unternehmen in geschäftlicher Verbindung steht, das einem Antidumpingzoll unterliegt, und dessen Wiederverkaufspreise für Waren der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde lagen, die in der diesen Zoll verhängenden Verordnung herangezogen wurden, als von Letzterer unmittelbar und individuell betroffen anzusehen war und „zweifellos“ zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten befugt war ( 31 ).
34.
Jedoch steht Valimar, wie sich sowohl aus ihren mündlichen Äußerungen als auch aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt, nicht in geschäftlicher Verbindung mit SSM, und ihre Wiederverkaufspreise lagen der Berechnung der Ausfuhrpreise von SSM nicht zugrunde, so dass nicht angenommen werden kann, sie habe sich in einer Lage befunden, die der des Unternehmens entspricht, das in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Nachi Europe ergangen ist.
35.
Da nicht angenommen werden kann, dass eine von Valimar erhobene Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1279/2007 zweifellos zulässig gewesen wäre, kann das Vorabentscheidungsersuchen nicht für unzulässig erklärt werden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Valimar, da sie von der Verordnung Nr. 1279/2007 durch nationale Maßnahmen zu ihrer Umsetzung betroffen ist, nicht auf Art. 263 Abs. 4 AEUV, wonach natürliche oder juristische Personen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter Klage erheben können, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen ( 32 ), seine Anwendbarkeit einmal unterstellt, hätte berufen können.
V – Vorbemerkungen zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und zur Formulierung der Vorlagefragen
36.
Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Auslegungsfragen, im Wesentlichen zu den Abs. 3 und 9 von Art. 11 der Grundverordnung, und eine Frage zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1279/2007, die eng miteinander verbunden sind und nicht einer gewissen Komplexität entbehren. Da sich diese Komplexität aus der Dualität der Verordnung Nr. 1279/2007 ergibt, scheint es vor einer Klärung der Fragen angezeigt, die Verordnung in den Regelungskontext einzuordnen, zu dem sie gehört.
A – Die wesentlichen Bestimmungen der Grundverordnung betreffend die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen
37.
Art. 11 der Grundverordnung, der u. a. die Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen und ihre Überprüfung betrifft, bestimmt in seinem Abs. 1, dass eine Antidumpingmaßnahme nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleibt, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Sein Abs. 2 sieht daher vor, dass eine Antidumpingmaßnahme grundsätzlich fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft tritt, wobei eine auslaufende Maßnahme Gegenstand einer von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag eingeleiteten Überprüfung sein kann und diese Überprüfung zur Aufrechterhaltung oder zum Auslaufen der Maßnahme führen kann.
38.
Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht außerdem vor, dass eine Antidumpingmaßnahme bei Bedarf auch vor ihrem Auslaufen von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme mindestens ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden kann, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
39.
Nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung kann die Interimsüberprüfung einer endgültigen Antidumpingmaßnahme nur erfolgen, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass „die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist“ und/oder dass „die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde“ oder dass „die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen“.
40.
Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Grundverordnung bestimmt, dass die Kommission bei den Untersuchungen der Interimsüberprüfung u. a. prüfen kann, „ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben“ ( 33 ) oder „ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der … Schädigung ermöglichen“, wobei die Kommission alle einschlägigen Beweise berücksichtigt ( 34 ).
41.
Schließlich stellt Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung die allgemeine Regel auf, nach der die Kommission in allen Überprüfungen, „soweit sich die Umstände nicht geändert haben“, die gleiche Methodik anzuwenden hat wie in der ursprünglichen Untersuchung, unter gebührender Berücksichtigung von u. a. Art. 2 dieser Verordnung.
B – Die Komplexität der Verordnung Nr. 1279/2007
42.
Wie sich aus der Darstellung des rechtlichen Rahmens oben ergibt, ist die Verordnung Nr. 1279/2007 gleichzeitig eine „Verordnung über eine teilweise Interimsüberprüfung“ des mit der Verordnung Nr. 1601/2001 über SSM verhängten Antidumpingzolls, die u. a. auf Antrag von SSM erfolgte ( 35 ), und eine „Verordnung über die Auslaufüberprüfung der endgültigen Maßnahmen“, die ebenfalls mit der Verordnung Nr. 1601/2001 eingeführt wurden, die auf Antrag des Verbindungsausschusses der „EU Wire Rope Industries“ erfolgte ( 36 ).
43.
Folglich wurde die Verordnung Nr. 1279/2007 hinsichtlich der teilweisen Interimsüberprüfung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und hinsichtlich der Auslaufüberprüfung der Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung erlassen ( 37 ).
44.
Diese Komplexität der Verordnung Nr. 1279/2007 erklärt ihrerseits die Komplexität der Fragen des vorlegenden Gerichts.
45.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zu den Auslaufüberprüfungen der Maßnahmen, die nur die Aufhebung des eingeführten Zolls oder seine Aufrechterhaltung in derselben Höhe ermöglichen, Interimsüberprüfungen zur Änderung der Zölle führen können ( 38 ). Dieser Unterschied zwischen den beiden Verfahren erklärt, wie wir sehen werden, zum Teil auch den Sinn und die Tragweite der ersten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts.
46.
Außerdem erging die Entscheidung der Organe sowohl in Bezug auf das Ergebnis der teilweisen Interimsüberprüfung als auch der Auslaufüberprüfung der in der Verordnung Nr. 1601/2001 erlassenen Maßnahmen auf der Grundlage derselben verfügbaren Daten und ihrer Prüfung, ungeachtet der Tatsache, dass die von den jeweiligen Untersuchungen umfassten Zeiträume nicht übereinstimmen.
47.
Der 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007 legt hierzu dar, dass „aus Gründen der Kohärenz“ die Organe zunächst prüften, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfungen Dumping vorlag und ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings führen würde. Danach untersuchten diese Organe für jedes Land, „welche Auswirkungen die Interimsüberprüfungen auf die Feststellungen der ursprünglichen Verordnung haben könnten“.
C – Mein Ansatz zur in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Frage
48.
Die vorangegangenen Erläuterungen sind unerlässlich, um den Sinn und die Tragweite der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts, von denen einige nicht einer gewissen Komplexität entbehren, zu erfassen.
49.
Die erste Frage besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil, der von der Prämisse ausgeht, dass das Vorliegen einer Änderung der Umstände, die eine Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung rechtfertigt, nicht nachgewiesen ist, fragt sich das vorlegende Gericht, ob in einer solchen Situation die Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeit und die Durchführbarkeit der Ausfuhrpreise, anzuwenden sind. Im zweiten Teil fragt sich das vorlegende Gericht, ob für die Antwort auf die vorige Frage berücksichtigt werden muss, dass die Organe die Antidumpingzölle von SSM geändert und sie insbesondere gesenkt haben.
50.
Die zweite Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ist wesentlich einfacher formuliert. Es fragt sich, ob angesichts dessen, dass in der Verordnung Nr. 1279/2007 nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt worden sei, die die Anwendung einer neuen Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM rechtfertigte, die Organe die Methodik hätten anwenden müssen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden sei.
51.
Die dritte Frage ist noch einfacher, da sie die Schlussfolgerungen auf die Antworten auf die ersten beiden Fragen betrifft. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Verordnung Nr. 1279/2007, soweit sie die Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM geändert habe, ohne dass das Vorliegen einer Änderung der Umstände belegt worden sei, teilweise als auf einer ungültigen Rechtsgrundlage beruhend für nichtig zu erklären sei.
52.
Ich werde meine Antwort auf die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit diesen Maßgaben wie folgt gliedern. Zunächst werde ich sehr direkt den ersten Teil der ersten Frage, so, wie sie gestellt wurde, verneinen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Frage, ob die Regel nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung befolgt wurde, nach der eine Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise nur im Fall einer Änderung der Umstände erfolgen kann, ist keine „Vorfrage“ zu der Frage, ob eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die ein Auslaufen oder eine Änderung der Antidumpingmaßnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung rechtfertigt. Anders als das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage zu meinen scheint, hängt die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung nicht vom Vorliegen einer Änderung der Umstände nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ab. Hingegen ist im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung sehr wohl die Frage einer möglichen Anwendung von Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung zu prüfen.
53.
Der erste Teil der ersten Frage ist daher seinem Wortlaut nach zu verneinen: Die Feststellung, dass sich die Umstände nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geändert hätten, darf nicht dazu führen, dass die Organe deren Art. 11 Abs. 3 missachten. Allerdings scheint mir diese Antwort aus Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, für sich allein nicht ausreichend.
54.
Um nämlich dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben, ist es meines Erachtens erforderlich, zunächst zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1279/2007 zu Recht zu dem Ergebnis kommt, dass die Antidumpingzölle nicht aufzuheben gewesen seien, da sich die Umstände nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung wesentlich geändert hätten. Hiergegen ließe sich einwenden, dass das vorlegende Gericht nicht die Art, in der die Verordnung Nr. 1279/2007 die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM für die Zukunft geprüft habe, in Frage gestellt habe, sondern nur die Änderung der Methode für die Berechnung der Zölle. Es scheint mir jedoch unerlässlich, die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die Verordnung Nr. 1279/2007 die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM geprüft hat, um die Art und Weise, in der sie auf die Frage der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise eingegangen ist, zutreffend zu beurteilen.
55.
Daher werde ich erst danach auf der Grundlage der im Rahmen der soeben skizzierten Frage getroffenen Feststellungen den Kern der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage prüfen, nämlich, ob die Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise im Einklang mit Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erfolgte oder nicht. In diesem Rahmen werde ich schließlich prüfen, ob der Umstand berücksichtigt werden muss, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 die über SSM verhängte Maßnahme gesenkt hat, und ob es entscheidend ist, dass in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt wurde. Die Antwort auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wird sich unmittelbar aus den Antworten auf die ersten beiden Fragen ergeben.
56.
Zuletzt wird im Rahmen dieser Prüfung zu berücksichtigen sein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen müssen ( 39 ), so dass der Unionsrichter seine gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen ( 40 ).
VI – Zum Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung
57.
Ein von einer Antidumpingmaßnahme betroffenes Ausfuhrunternehmen, das ihr Auslaufen beantragt, muss nachweisen, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben.
58.
Die Kontrolle, die die Kommission in dieser Hinsicht durchzuführen hat, kann sie veranlassen, nicht nur eine „rückblickende Analyse“ der Entwicklung der Situation ab der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme durchzuführen, um zu beurteilen, ob ihre Aufrechterhaltung oder Änderung notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern auch eine „vorausschauende Analyse“ der wahrscheinlichen Entwicklung der Lage ab dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die wahrscheinliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung der endgültigen Maßnahme zu beurteilen ( 41 ).
59.
Im vorliegenden Fall waren die Organe der Ansicht, dass sie zur Beurteilung der Frage, ob die von SSM beantragte Überprüfung erforderlich sei, in Anbetracht der von SSM eingegangenen Preisverpflichtung eine Analyse der Zuverlässigkeit und Durchführbarkeit ihrer Ausfuhrpreise durchzuführen hätten. Sie prüften daher die Ausfuhrpreise von SSM sowohl im Rahmen der Beurteilung eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings ( 42 ) als auch im Rahmen der Beurteilung der dauerhaften Veränderung der Umstände ( 43 ).
60.
Sie waren der Ansicht, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft infolge ihrer Preisverpflichtungen während des Untersuchungszeitraums der Interimsüberprüfung ( 44 ) künstlich seien, in Zukunft nicht gehalten werden könnten und daher nicht zuverlässig seien ( 45 ), dass sie keine geeignete Grundlage für die Bestimmung ihrer Dumpingspanne liefern könnten und dass sie folglich unter Berücksichtigung ihrer Ausfuhrpreise in Drittländer ermittelt werden müssten.
61.
Insoweit seien sowohl das bisherige Verhalten (rückblickende Analyse) als auch das wahrscheinliche zukünftige Verhalten von SSM (vorausschauende Analyse) berücksichtigt worden ( 46 ).
62.
Dieser Schluss beruht nämlich zum einen, was die Vergangenheit betrifft, auf der Feststellung, dass die durch die Preisverpflichtungen beschränkten Ausfuhrpreise von SSM in die Mitgliedstaaten der EU-15 „niedriger“ waren als die Preise in den zehn Mitgliedstaaten, die während der Interimsüberprüfung der Union beitraten ( 47 ), vor deren Beitritt und „deutlich günstiger“ als die Preise in Drittländern oder „im Durchschnitt wesentlich niedriger“ als diese waren ( 48 ), wohin im Übrigen deutlich größere Mengen ausgeführt wurden ( 49 ). Zudem habe „die Untersuchung [ergeben], dass die betroffene Ware zu gedumpten Preisen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten verkauft wurde“ ( 50 ).
63.
Die Schlussfolgerung der Organe beruht zum anderen, was die Zukunft betrifft, auf der vorausschauenden Beurteilung des künftigen Ausfuhrverhaltens von SSM ( 51 ) und im Wesentlichen insbesondere auf der Wahrscheinlichkeit, dass SSM bei einem Außerkrafttreten der Preisverpflichtung ( 52 ) und unter Berücksichtigung ihrer Kapazitätsreserven bedeutende Mengen zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkaufen würde ( 53 ).
64.
Nach alledem kamen die Organe zu dem Schluss, dass die über SSM verhängten Antidumpingmaßnahmen nicht zu widerrufen seien, da Letztere eine Dauerhaftigkeit der „veränderten Umstände“ im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betreffend ihre Ausfuhrpreise nicht nachgewiesen habe ( 54 ), und zwar auf der Grundlage der Feststellung, dass das Bestehen der von ihr eingegangenen Preisverpflichtungen eine „Änderung der Umstände“ im speziellen Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstelle, die eine Änderung der Methodik für die Bestimmung der Ausfuhrpreise zur Berechnung ihrer Dumpingspanne rechtfertige.
65.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die wesentlichen Teile dieser Analyse nicht in Frage gestellt wurden.
66.
So wurde keineswegs behauptet, die Organe der Union hätten, indem sie sich auf diese Daten, die im Übrigen nicht bestritten wurden, gestützt und daraus geschlossen hätten, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft weder zuverlässig noch durchführbar seien, einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen.
67.
Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Organe bei der Beurteilung der Frage, ob die von SSM beantragte Überprüfung erforderlich ist, eine vorausschauende Analyse des wahrscheinlichen Verhaltens von SSM auf der Grundlage verfügbarer Daten mit dem Ziel, insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und der behaupteten dauerhaften Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung zu beurteilen, durchführen können oder sogar müssen.
68.
Vorbehaltlich einer strikten Kontrolle hinsichtlich der Frage, ob die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung eingehalten wurden, die weiter unten geprüft wird, haben die Organe folglich unter den tatsächlichen und verfahrensmäßigen Umständen des vorliegenden Falls und im Hinblick auf das weite Ermessen, über das sie verfügen, keine offensichtlichen Fehler begangen.
VII – Zum Vorliegen einer Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, die eine Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise rechtfertigt
69.
Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob mangels „ausdrücklicher Feststellung“ des Vorliegens einer Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung die Organe im Hinblick auf die Antwort auf die erste Frage im Rahmen der Überprüfung die Methodik zur Bestimmung des Ausfuhrpreises von SSM hätten anwenden müssen, die bei der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden war, im vorliegenden Fall die Methodik nach Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang wird der zweite Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts berücksichtigt werden können, in dem es sich im Wesentlichen fragt, ob der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Organe entschieden haben, den über SSM verhängten Antidumpingzollsatz zu senken.
70.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( 55 ), ist Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung grundsätzlich eng auszulegen, da er eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vorsieht, nach der die Kommission in allen Überprüfungen die gleiche Methodik anzuwenden hat wie in der ursprünglichen Untersuchung ( 56 ), wobei dieses Erfordernis jedoch nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist ( 57 ).
71.
Die Grundverordnung liefert jedoch weder weitere Erklärungen zum Sinn und Zweck der allgemeinen Regel nach ihrem Art. 11 Abs. 9 oder Erläuterungen, auf welche „Methodik“ er sich genau bezieht, noch Angaben zu den genauen Voraussetzungen, unter denen von ihr abgewichen werden kann, oder zu der Art der in Betracht kommenden Umstände oder zum Umfang der erforderlichen Änderungen.
72.
Es obliegt folglich dem Gerichtshof, diese Vorschrift im Einklang mit seiner Rechtsprechung nicht nur unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie steht, und der Ziele, die sie verfolgt, auszulegen ( 58 ), wobei die Systematik und der Zweck der Grundverordnung zu beachten sind ( 59 ). Ihre Entstehungsgeschichte kann gegebenenfalls ebenso relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern ( 60 ).
73.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festgelegte Regel mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 ( 61 ) Eingang in die auf die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen anwendbare Regelung gefunden hat ( 62 ) und sich wortgleich in allen anschließenden Verordnungen wiederfindet ( 63 ).
74.
Die Materialien enthalten jedoch keinen Hinweis zur Auslegung dieser Bestimmung, wobei der ursprüngliche Vorschlag der Kommission ( 64 ) keinen wesentlichen Änderungen unterzogen wurde ( 65 ). Es ist auch zu bemerken, dass der Antidumping-Kodex des GATT 1994 keine Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechenden Bestimmungen enthält, so dass die in ihm vorgesehene Regel nicht als Umsetzung einer der ausführlichen Regeln dieses Übereinkommens angesehen werden kann, die im Einklang mit Letzterem auszulegen wäre ( 66 ).
75.
Es darf außerdem nicht verschwiegen werden, dass die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung Nr. 1225/2009 ( 67 ) vorschlug, diese allgemeine Regel zu streichen, und argumentierte, dass zum einen durch ihre Anwendung in der Praxis Unsicherheit, insbesondere hinsichtlich der verlangten Änderung der Umstände, entstanden sei, und sie zum anderen gelegentlich dazu geführt habe, dass eine eindeutig überholte Methodik weiter habe verwendet werden müssen.
76.
Das ändert nichts daran, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1279/2007 anwendbar war und die Organe band und es folglich dem Gerichtshof obliegt, ihn im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens auszulegen und anzuwenden.
77.
Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 11 der Grundverordnung und insbesondere seiner Abs. 1, 3 und 9 kann im Licht des von ihr geschaffenen Systems abgeleitet werden, dass die Übereinstimmung der Methodik zum einen logisch erforderlich ist, um zu bestimmen, ob das bei der ursprünglichen Untersuchung festgestellte Dumping fortgesetzt wird und ob die ursprünglich erlassenen Maßnahmen in ihrer Form und Höhe aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden müssen ( 68 ). Die Übereinstimmung der Methodik gewährleistet zum anderen den von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Unternehmen eine gewisse Vorhersehbarkeit und daher eine gewisse Form der Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Antidumpingregelung der Union.
78.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Organe in der Verordnung Nr. 1279/2007 nicht dieselbe Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM verwendet haben wie in der Verordnung Nr. 1601/2001. Da sie der Ansicht waren, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft, die bei der ursprünglichen Untersuchung verwendet worden seien, infolge der von ihr eingegangenen Preisverpflichtungen weder zuverlässig gewesen seien noch in Zukunft gehalten werden könnten, haben sie die Ausfuhrpreise unter Berücksichtigung der Ausfuhrpreise von SSM in Drittländer ermittelt.
79.
Es ist auch unstreitig, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorliege, die die erfolgte Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM rechtfertigte. Dieser Umstand allein erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass diese Verordnung rechtswidrig ist.
80.
Aus den oben wiedergegebenen Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1279/2007 ergibt sich nämlich, implizit aber deutlich, dass das Bestehen der von SSM eingegangenen Preisverpflichtungen als wesentlicher Umstand angesehen wurde, der diese Änderung bewirke.
81.
Daher stellt sich die Frage, ob es zutrifft, dass die Preisverpflichtungen für sich genommen eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung mit sich bringen. Die Verordnung Nr. 1279/2007 äußert sich hierzu jedoch ausführlich ( 69 ) und legt eingehend dar, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft gerade infolge des Bestehens der Preisverpflichtungen weder zuverlässig noch dauerhaft gewesen seien. Mit anderen Worten sind die Gründe, aus denen angenommen wurde, dass sich die Umstände betreffend das Dumping im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nicht geändert hätten, dieselben wie die, die das Erfordernis rechtfertigten, die ursprünglich verwendete Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise in Anwendung von Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung aufzugeben. Einfacher ausgedrückt war die ursprünglich verwendete Methodik im Rahmen der Überprüfung nicht mehr zuverlässig. In einer solchen Situation ist kein anderer Schluss möglich als der, dass die Organe nicht mehr verpflichtet sind, die Regel nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung anzuwenden, nach der sie dieselbe Methodik zu verwenden haben.
82.
Folglich ist auf die zweite Frage, wie sie vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, in dem Sinne zu antworten, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dahin auszulegen ist, dass er der Kommission nicht vorschreibt, im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme dieselbe Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise zu verwenden wie in der ursprünglichen Untersuchung, sofern rechtmäßig festgestellt wurde, dass die nach dieser Methodik bestimmten Ausfuhrpreise, insbesondere infolge des Bestehens von Preisverpflichtungen, weder zuverlässig noch dauerhaft waren.
83.
Davon ausgehend stellt sich schließlich die zusätzliche Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Methodik, die die Organe zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM verwendeten, eine Frage, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen anspricht, obwohl sie in den von ihm gestellten Fragen nicht enthalten ist ( 70 ), und auf die Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung keine ausdrückliche Antwort gibt.
84.
Der Rat hat in seinen schriftlichen Erklärungen dargelegt, dass die Organe im vorliegenden Fall nicht Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung angewandt hätten, sondern nur Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung, und dass sie im Hinblick auf die Änderung der Umstände durch die Preisverpflichtungen entschieden hätten, die Ausfuhrpreise von SSM in Drittländern zu verwenden. Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebe den Organen einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Methode der Festlegung der Ausfuhrpreise, wobei ihr Art. 2 nur „gebührend berücksichtigt“ werden müsse.
85.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung Nr. 1279/2007 hinsichtlich SSM ( 71 ) tatsächlich an keiner Stelle ausdrücklich oder implizit auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bezieht.
86.
Sodann ist zum einen, wie bereits angeführt, festzustellen, dass Art. 11 der Grundverordnung nicht den geringsten Hinweis auf die Methodik liefert, nach der u. a. die Ausfuhrpreise im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens im Fall der Änderung der Umstände im Sinne seines Abs. 9 zu bestimmen sind ( 72 ).
87.
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Organe das ihnen im Rahmen der Umsetzung der Grundverordnung zukommende weite Ermessen bei der Schließung von Lücken offensichtlich überschritten hätten.
88.
Zum anderen kann zwar Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, der nur auf die ursprüngliche Einführung eines Antidumpingzolls anzuwenden ist, im Rahmen einer Überprüfung nicht einfach angewandt werden, er liefert jedoch einen Bezugspunkt. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 a. E. der Grundverordnung sieht vor, dass die Ausfuhrpreise, wenn die im Übrigen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, auf „jeder … angemessenen Grundlage“ bestimmt werden können.
89.
Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Organe, da sie zu Recht zu dem Ergebnis kommen konnten, dass die Ausfuhrpreise von SSM nicht zuverlässig waren und sich folglich die Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geändert hatten, über den Wortlaut der Bestimmungen von Art. 2 Abs. 8 dieser Verordnung hinwegsetzen und jede Methode zur Bestimmung der Ausfuhrpreise verwenden konnten, sofern diese Methode angemessen war.
90.
Es war indessen nicht unangemessen, was im Übrigen auch nicht behauptet wird, dass die Organe die Ausfuhrpreise von SSM unter Verwendung ihrer Preise bei der Ausfuhr in Drittländer ermittelten.
91.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 keineswegs zu dem Ergebnis gelangte, dass es erforderlich sei, die ursprünglich über SSM verhängten Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr im Hinblick darauf, dass keine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vorlag, den auf SSM angewandten Antidumpingzollsatz endgültig gesenkt hat. Damit ist unter Berücksichtigung des zweiten Teils der ersten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 dem grundlegenden Ziel der Grundverordnung, nach dem die Einführung eines Antidumpingzolls zur Beseitigung eines schädigenden Dumpings unbedingt erforderlich sein muss, voll und ganz entspricht.
92.
Unter diesen Umständen haben die Organe mit der Entscheidung, die Ausfuhrpreise von SSM unter Berücksichtigung u. a. ihrer Preise bei der Ausfuhr in Drittländer zu ermitteln, keine offensichtlich unangemessene oder unvertretbare Wahl getroffen ( 73 ).
93.
Folglich ist festzustellen, dass die Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1279/2007 beeinträchtigen könnte.
VIII – Ergebnis
94.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Varhoven administrativen sad wie folgt zu antworten:
1.
Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist dahin auszulegen, dass er der Europäischen Kommission nicht vorschreibt, im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme dieselbe Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise zu verwenden wie in der ursprünglichen Untersuchung, sofern rechtmäßig festgestellt wurde, dass die nach dieser Methodik bestimmten Ausfuhrpreise, insbesondere infolge des Bestehens von Preisverpflichtungen, weder zuverlässig noch dauerhaft waren.
2.
Die Prüfung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei beeinträchtigen könnte.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 285, S. 1, Berichtigung im ABl. 2009, L 96, S. 39. Zu dieser Verordnung vgl. Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission (T-369/08, Slg. 2010, II-6283).
( 3 ) ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung.
( 4 ) Vgl. Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat und Kommission (C‑15/12 P).
( 5 ) In seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, Rn. 38 bis 60), hat das Gericht eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls aus dem Grund für nichtig erklärt, dass die Organe gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen hatten, da sie nicht nachgewiesen hatten, dass die Änderung der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methodik für den Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert bei der Überprüfung durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt war. Mit seinem Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat (T-143/06, Slg. 2009, II-4133), hat das Gericht eine Verordnung zur Einstellung der Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme für nichtig erklärt, soweit die Organe darin die Ausfuhrpreise bestimmt hatten, ohne die in Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung vorgeschriebene Methodik angewandt zu haben, obwohl sie sich auf keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung beriefen. Zu dieser Bestimmung vgl. auch Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2003, Euroalliages u. a./Kommission (T-132/01, Slg. 2003, II-2359, Rn. 39 bis 44), vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, Slg. 2009, II-565, Rn. 176 bis 178), vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T-423/09, Slg. 2011, II-8369, Rn. 54 bis 65), sowie vom 7. Februar 2013, Acron/Rat (T‑118/10). Diese Rechtssache ist Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittels, das unter dem Aktenzeichen C‑216/13 P in das Register eingetragen wurde.
( 6 ) ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Kodex 1994.
( 7 ) ABl. L 336, S. 1.
( 8 ) Vgl. u. a. Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica (C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Rn. 55).
( 9 ) Diese Verordnung wurde mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung im ABl. 2010, L 7, S. 22) ersetzt. Die wichtigsten in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bestimmungen der Grundverordnung sind in der neuen Verordnung unverändert geblieben.
( 10 ) ABl. L 211, S. 1.
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission vom 2. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer in der Tschechischen Republik und der Türkei (ABl. L 34, S. 4).
( 12 ) ABl. L 211, S. 47.
( 13 ) Im Folgenden: ChSPZ.
( 14 ) Vgl. Erwägungsgründe 4 bis 7 der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 15 ) Vgl. Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland (ABl. 2004, C 202, S. 12).
( 16 ) Vgl. Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland: Umfirmierung eines Unternehmens, von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde (ABl. 2006, C 51, S. 2).
( 17 ) Im Folgenden: SSM.
( 18 ) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland, Thailand und der Türkei und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. 2006, C 181, S. 15).
( 19 ) Vgl. 202. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 20 ) Beschluss 2007/704/EG der Kommission vom 30. Oktober 2007 zur Aufhebung des Beschlusses 2001/602 (ABl. L 285, S. 52).
( 21 ) Im Folgenden: Valimar.
( 22 ) ABl. L 302, S. 1.
( 23 ) Urteil vom 9. März 1994 (C-188/92, Slg. 1994, I-833).
( 24 ) Diese erfolgte im vorliegenden Fall am 10. August 2004.
( 25 ) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union, unterzeichnet in Luxemburg am 25. April 2005, trat nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2007 in Kraft (ABl. 2005, L 157, S. 11), ebenso wie die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203).
( 26 ) Diese Einrede kommt nicht zum Tragen, wenn das Ersuchen um Gültigkeitsprüfung nicht auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, sondern vom vorlegenden Gericht von Amts wegen gestellt wurde. Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 72 bis 74).
( 27 ) Urteile vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a. (C-241/95, Slg. 1996, I-6699, Rn. 15), vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a. (C-408/95, Slg. 1997, I-6315, Rn. 29), und vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Rn. 30 bis 34).
( 28 ) Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, Slg. 1997, I-585, Rn. 21), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Rn. 30), vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Rn. 111), vom 22. Oktober 2002, National Farmers’ Union (C-241/01, Slg. 2002, I-9079, Rn. 35 und 36), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Rn. 54 bis 56), vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Rn. 46 bis 48), vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari (C-494/09, Slg. 2011, I-647, Rn. 22 und 23), vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 58), sowie vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, Rn. 41 und 42).
( 29 ) Urteil E und F (Rn. 52).
( 30 ) Urteil Eurotunnel u. a. (Rn. 28).
( 31 ) Urteil Nachi Europe (Rn. 38 bis 40).
( 32 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, Rn. 36 und 58).
( 33 ) Hier ist vorläufig darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der Umstände nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Grundverordnung nicht notwendigerweise einer Änderung der Umstände nach Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung entspricht.
( 34 ) Vgl. Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Grundverordnung.
( 35 ) Vgl. vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 36 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 37 ) Diese beiden Bestimmungen der Grundverordnung werden in den Bezugsvermerken der Verordnung Nr. 1279/2007 angeführt.
( 38 ) Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Grundverordnung, der den Fall vorsieht, dass die Antidumpingmaßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Vgl. hierzu Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys (C-373/08, Slg. 2010, I-951, Rn. 76 bis 78).
( 39 ) Vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, Slg. 1983, 2913, Rn. 26), und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Rn. 40).
( 40 ) Vgl. Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (240/84, Slg. 1987, 1809, Rn. 19), und Ikea Wholesale (Rn. 41).
( 41 ) Zu dieser zweifachen Kontrolle vgl. insbesondere bkp Development, Research & Consulting, Evaluation of the European Union’s Trade Defence Instruments, final Evaluation Study, 27. Februar 2012, Vertrag Nr. SI2.581682, insbesondere S. 402.
( 42 ) Erwägungsgründe 41 bis 102 und insbesondere 59 bis 63 der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 43 ) Erwägungsgründe 103 bis 134 und insbesondere 107 bis 112 der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 44 ) Nach dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007 erstreckte sich dieser Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004.
( 45 ) Vgl. 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 46 ) Vgl. 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 47 ) Der Vertrag über den Beitritt der zehn in Rede stehenden Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, unterzeichnet in Athen am 16. April 2003, trat gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 am 1. Mai 2004 in Kraft (ABl. 2003, L 236, S. 17), ebenso wie die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).
( 48 ) Vgl. 63. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 49 ) Vgl. 107. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 50 ) Vgl. 110. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 51 ) Vgl. 61. Erwägungsgrund, letzter Satz, der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 52 ) Vgl. 108. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 53 ) Die Organe gelangen bei der Prüfung eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zu derselben Feststellung. Vgl. 126. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 54 ) Vgl. insbesondere die Schlussfolgerung des 112. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 55 ) Vgl. Urteil des Gerichtshofs Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat und Kommission (Rn. 17).
( 56 ) Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts Huvis/Rat und Kommission (Rn. 41).
( 57 ) Vgl. Urteil des Gerichtshofs Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat und Kommission (Rn. 19).
( 58 ) Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Findling Wälzlager (C-136/91, Slg. 1993, I-1793, Rn. 11).
( 59 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2008, Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, Slg. 2008, I-7203, Rn. 25).
( 60 ) Vgl. Urteile Pringle (Rn. 135), sowie vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, Rn. 50).
( 61 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), Art. 11 Abs. 9.
( 62 ) Die vorherigen Grundverordnungen enthielten keine entsprechenden Bestimmungen. Vgl. u. a. Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1). Eine ähnliche Regel fand sich jedoch in Art. 16 dieser Verordnung betreffend Rückerstattungen zu Unrecht bezahlter Zölle.
( 63 ) Vgl. außer der Grundverordnung Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
( 64 ) Vgl. Mitteilung der Kommission vom 5. April 1994, „Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Uruguay-Runde“ (KOM[19 4] 414 endg., S. 160 ff., insbesondere S. 212).
( 65 ) Zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments vgl. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1995, C 18, S. 66).
( 66 ) Zu diesem Erfordernis vgl. u. a. Urteil Petrotub und Republica (Rn. 56).
( 67 ) Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 10. April 2013 über die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente ‐ Anpassung der handelspolitischen Schutzinstrumente an die derzeitigen Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft (KOM[2013] 191 final). Art. 1 Abs. 5 Buchst. b des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung u. a. der Verordnung Nr. 1225/2009, (KOM[2013] 192 final) vom 10. April 2013 schlägt folglich vor, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung schlicht entfallen zu lassen. Das Verfahren zum Erlass der neuen Verordnung ist noch im Gange.
( 68 ) Vgl. u. a. Müller, W., Khan, N., und Scharf, T., EC and WTO Anti-Dumping Law, Oxford University Press, 2009, 2. Aufl., insbesondere S. 521, Nr. 11.41.
( 69 ) Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 107 bis 112 der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 70 ) Das vorlegende Gericht bezieht sich auf das Urteil des Gerichts Huvis/Rat, jedoch ohne es zu zitieren. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Gerichtshofs Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat und Kommission (C‑15/12 P) erlassen wurde, nachdem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof eingereicht worden war.
( 71 ) Hingegen wurde diese Bestimmung in Bezug auf andere Unternehmen angewandt. Vgl. Erwägungsgründe 49, 81 und 87 der Verordnung Nr. 1279/2007.
( 72 ) Da der Antidumping-Kodex 1994 keine Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechende Regel enthält, schweigt er natürlich insoweit.
( 73 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle (C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Rn. 11 bis 13), und vom 29. Mai 1997, Rotexchemie (C-26/96, Slg. 1997, I-2817, Rn. 9 bis 12).
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