SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 27. Februar 2014 ( 1 )
Rechtssache C‑531/12 PCommune de Millau und
Société d'économie mixte d'équipement de l'Aveyron (SEMEA)
gegen
Europäische Kommission
„Schiedsklausel — Subventionsvertrag für eine Maßnahme zur lokalen Entwicklung — Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge — Verjährung — Möglichkeit, sich auf eine Schiedsklausel zu berufen — Vertragsklausel zugunsten Dritter“
I – Einleitung
1.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird der Gerichtshof teils zu spezifischen, teils aber auch zu grundlegenden Fragen Stellung nehmen müssen.
2.
Erstens gibt das Rechtsmittel Anlass, zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zunächst vollmachtlos eingereichtes Rechtsmittel im Licht der neuen, am 1. November 2012 in Kraft getretenen Verfahrensordnung des Gerichtshofs Rechtswirkungen entfalten kann, wenn die Vollmacht im Laufe des Verfahrens nachgereicht wird.
3.
Zweitens stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vertragsfremde Dritte in eine Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV einbezogen werden können, so dass die Unionsgerichte auch für Verfahren gegen diese Dritte zuständig sind.
4.
Drittens ist zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gerichtshof die Anwendung nationalen Rechts, das das Gericht aufgrund einer entsprechenden Rechtswahl der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren angewandt hat, im Rechtsmittelverfahren überprüfen kann ( 2 ).
5.
Viertens stellt sich die Frage, ob sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem Grundrecht auf gute Verwaltung, ein Grundsatz herleiten lässt, wonach die Rückforderung von Zahlungen ausgeschlossen sein kann, wenn die entsprechenden Ansprüche zwar möglicherweise noch nicht verjährt sind, doch das anspruchsberechtigte Unionsorgan seine offenen Forderungen nicht zügig beigetrieben hat.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Primärrecht
6.
Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt das „Recht auf gute Verwaltung“ und bestimmt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.“
7.
Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV bestimmt:
„Gegen die Entscheidungen des Gerichts … kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.“
8.
Art 272 AEUV lautet:
„Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union[ ( 3 )] oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.“
9.
Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs lautet:
„Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.“
B – Verfahrensordnung des Gerichtshofs
10.
Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt:
„…
(2) Die Bevollmächtigten und Anwälte haben bei der Kanzlei eine amtliche Urkunde oder eine Vollmacht der Partei, die sie vertreten, zu hinterlegen.
…
(4) Werden diese Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. In Ermangelung einer fristgemäßen Beibringung entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.“
11.
Art. 168 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt:
„…
(2) Die Artikel 119, 121 und 122 Absatz 1 finden auf die Rechtsmittelschrift Anwendung.
…
(4) Entspricht die Rechtsmittelschrift nicht den Absätzen 1 bis 3, so setzt der Kanzler dem Rechtsmittelführer eine angemessene Frist zur Mängelbehebung. In Ermangelung einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Rechtsmittelschrift zur Folge hat.“
C – Verfahrensordnung des Gerichts
12.
Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
„Wird gemäß Artikel 272 AEUV eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel erhoben, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des diese Klausel enthaltenden Vertrags einzureichen.“
III – Vorgeschichte des Rechtsstreits
13.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, schloss im Juli 1990 mit der Société d’économie mixte d’équipement de l’Aveyron (im Folgenden: SEMEA), an der die Commune de Millau (Frankreich) mit 50 % des Kapitals beteiligt war, einen Subventionsvertrag zur Durchführung eines lokalen Entwicklungsprojekts. Nach den Vereinbarungen der Parteien unterliegt zum einen der Subventionsvertrag dem französischen Recht und ist zum anderen der Gerichtshof „für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die den Vertrag betreffen und nicht gütlich beigelegt werden können, ausschließlich zuständig“.
14.
Die weitere Durchführung des Entwicklungsprojekts übernahm im Einvernehmen mit der Kommission allerdings nicht SEMEA, sondern ein zur Projektdurchführung gegründeter Verein. Dieser trat jedoch nicht dem Subventionsvertrag bei, so dass SEMEA weiterhin Vertragspartnerin der Gemeinschaft blieb.
15.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es zu Überzahlungen der Gemeinschaft gekommen war, forderte die Kommission im Jahr 1993 SEMEA auf, ihr einen Betrag von 41012 ECU zu erstatten (im Folgenden: streitige Forderung). Obwohl SEMEA dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, blieben weitere Mahnungen der Kommission zunächst aus.
16.
Erst 2005, also etwa zwölf Jahre später, erneuerte die Kommission ihr Zahlungsbegehren. SEMEA wies die Kommission darauf hin, dass sich die Gesellschaft mittlerweile in Abwicklung befinde. Außerdem behauptete SEMEA, dass ihr der mit der Durchführung des subventionierten Projekts betraute Verein versichert habe, die Kommission habe auf die streitige Forderung verzichtet, die überdies mittlerweile verjährt sei. Die Kommission bestritt jedweden Verzicht auf die streitige Forderung. Trotz weiteren mehrjährigen Schriftwechsels und Mahnungen leistete SEMEA keine Zahlungen. Im Februar 2008 wurde sie von der Kommission letztmalig zur Zahlung aufgefordert.
17.
Am 21. November 2008 nahm die außerordentliche Hauptversammlung von SEMEA die Entscheidung der Commune de Millau, ihrer Hauptaktionärin, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen, zur Kenntnis und beschloss, 82719,76 Euro, die verfügbaren Barmittel von SEMEA, an die Commune de Millau zu zahlen. In dem vom Liquidator vorgelegten Liquidationsbericht wurde die streitige Forderung ausgewiesen.
18.
Am 9. Dezember 2008 beendete der Liquidator von SEMEA die Abwicklung der Gesellschaft und veranlasste die Löschung von SEMEA im Handelsregister. Am 18. Dezember 2008 bestätigte der Gemeinderat der Commune de Millau die Übernahme des Gesellschaftsvermögens von SEMEA. Unter den Passiva der Gesellschaft wurde u. a. die streitige Forderung der Kommission ausgewiesen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass SEMEA sich insoweit auf Verjährung berufen und die Gläubigerin ihr Zahlungsbegehren nicht mehr weiterverfolgt habe. Eine Zustimmung der Kommission zu diesem Vorgehen war nicht eingeholt worden.
IV – Angefochtenes Urteil
19.
Um trotz der Löschung von SEMEA im Handelsregister die gerichtliche Geltendmachung der streitigen Forderung zu ermöglichen, ersuchte die Kommission das Tribunal de commerce Rodez (Frankreich) um Bestellung eines Ad-hoc-Bevollmächtigten als Vertreter der Gesellschaft.
20.
Nachdem dies geschehen war, erhob die Kommission beim Gericht – und zwar im eigenen Namen – zum einen im April 2010 Klage gegen SEMEA (Rechtssache T-168/10) und zum anderen im Dezember 2010 Klage gegen die Commune de Millau (Rechtssache T-572/10), die nach Ansicht der Kommission gesamtschuldnerisch für die streitige Forderung haftet, da die Gemeinde die Verbindlichkeiten von SEMEA übernommen habe. Beide Verfahren wurden wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
21.
Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Die beklagte Gemeinde rügte außerdem vorab die Zuständigkeit des Gerichts und führte zur Begründung aus, dass der Gemeinde die für den Subventionsvertrag geltende Klausel, wonach die Unionsgerichte zuständig seien, nicht entgegengehalten werden könne. Hilfsweise erhoben die Beklagten für den Fall, das dem Zahlungsbegehren der Kommission in Bezug auf die streitige Forderung stattgegeben werden sollte, Widerklage und stützten diese auf Art. 340 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte. Die Kommission habe durch ihr langes Zuwarten bei der Geltendmachung der streitigen Forderung gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, woraus ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kommission resultiere, der in seiner Höhe dem von der Kommission eingeklagten Betrag entspreche, womit letztlich die Zahlungspflicht der Beklagten entfiele.
22.
Das Gericht hat den Klagen der Kommission mit Urteil vom 19. September 2012 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklagen der Beklagten abgewiesen. SEMEA und die Commune de Millau wurden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen 41012 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Kommission zu zahlen.
23.
Die Zuständigkeit des Gerichts wurde in Bezug auf die Gemeinde mit der Begründung bejaht, dass „sich die Commune de Millau durch einen mit SEMEA geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter einer Schiedsklausel zugunsten der Union unterworfen“ ( 4 ) habe. Aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts ergebe sich, dass [d]as Vorliegen eines … Vertrags zugunsten Dritter … auch aus dem Zweck des Vertrags oder den Umständen des Falls abgeleitet werden“ ( 5 ) könne. Die Gemeinde habe „in voller Kenntnis der Sachlage“ ( 6 ) – und ohne Vorbehalte gegen die Schiedsklausel des Subventionsvertrags zu äußern – für die Verbindlichkeiten von SEMEA einstehen wollen und sich somit der Schiedsklausel des Subventionsvertrags unterworfen.
V – Rechtsmittel
24.
Im November 2012 reichte die Anwaltskanzlei, die SEMEA und die Commune de Millau beim Gericht vertreten hatte, beim Gerichtshof einen Rechtsmittelschriftsatz ein, mit dem sie namens der erstinstanzlichen Beklagten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und hilfsweise das erstinstanzliche Widerklagebegehren weiterverfolgt.
25.
Dem Rechtsmittelschriftsatz vom 19. November 2012 war ein umfangreiches Anlagenkonvolut beigefügt. Es enthält u. a. eine Rechtsmittelvollmacht der Commune de Millau und ein Schreiben des für das erstinstanzliche Verfahren bestellten Ad-hoc-Bevollmächtigten von SEMEA, Maître B., an einen der genannten Anwälte. Dieses Schreiben datiert vom 15. November 2012. Maître B. befürwortet in ihm zwar ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil, gleichzeitig aber räumt er ein, dass sein Amt als Ad-hoc-Bevollmächtigter von SEMEA bereits im August 2012 geendet habe.
26.
In Anbetracht dieser zeitlichen Diskrepanz hat die Kanzlei des Gerichtshofs im Oktober 2013 die genannte Anwaltskanzlei ersucht, eine SEMEA betreffende Vollmacht für das Rechtsmittelverfahren nachzuweisen. Die Anwaltskanzlei hat innerhalb der ihr gesetzten Fristen im November 2013 einen Beschluss des Tribunal de Commerce Rodez vom 5. November 2013 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass Maître B. auf Antrag der genannten Anwälte vom 29. Oktober 2013 für die Dauer von sechs Monaten für das laufende Rechtsmittelverfahren zum Ad-hoc-Bevollmächtigten von SEMEA bestellt worden ist.
27.
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vier Rechtsmittelgründe gegen das Urteil des Gerichts vor.
28.
Erstens führt die Commune de Millau aus, dass die Unionsgerichte für das die Gemeinde betreffende Klagebegehren nicht zuständig seien. Eine Schiedsklausel durch eine Vertragsklausel zugunsten Dritter zu vereinbaren, sei für eine juristische Person nach französischem öffentlichem Recht unmöglich. Es gebe auch keine dahin gehende Vereinbarung.
29.
Zweitens trägt SEMEA vor, dass sie durch die im Zuge ihrer Abwicklung vorgenommene Übertragung ihres Vermögens auf die Gemeinde, die eine zahlungsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts sei, von ihren Verbindlichkeiten frei geworden sei.
30.
Drittens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen eine rechtsfehlerhafte Anwendung der französischen Verjährungsvorschriften durch das Gericht.
31.
Viertens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht verkannt habe, dass die zwölfjährige Untätigkeit der Kommission gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Die Rechtsmittelführerinnen hätten deshalb nicht rechtzeitig Maßnahmen treffen können, um der Forderung der Kommission nachzukommen. Die Höhe der begehrten Verzugszinsen hänge damit zusammen, dass die Kommission die streitige Forderung nicht zügig beigetrieben habe, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verhalten der Kommission bestehe.
VI – Würdigung des Rechtsmittels
32.
Das Rechtsmittelverfahren wirft verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auf. Was SEMEA betrifft, ist zunächst fraglich, ob namens der Gesellschaft ein Rechtsmittel wirksam eingelegt worden ist. Diese Frage ist als Erstes zu prüfen (unter A). Sodann ist der mit dem ersten Rechtsmittelgrund gerügten Frage nachzugehen, ob die Unionsgerichte insbesondere für die von der Kommission erhobene Klage gegen die Commune de Millau überhaupt zuständig waren (unter B). Im Anschluss daran sind, soweit relevant, die materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründe zu erörtern (unter C und D). Bei ihnen stellt sich vorab die Frage, ob und inwieweit die Anwendung nationalen Rechts durch das Gericht überhaupt einer Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittel zugänglich ist.
A – Ordnungsgemäßes Rechtsmittel von SEMEA?
33.
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die für SEMEA auftretenden Anwälte, als sie im November 2012 das Rechtsmittel einlegten, hierzu nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt waren. Denn die Amtszeit des Ad-hoc-Bevollmächtigten von SEMEA hatte bereits im August 2012 geendet, so dass dessen im November 2012 geäußerte Billigung der Einlegung des Rechtsmittels keine „Vollmacht“ im Sinne von Art. 119 in Verbindung mit Art. 168 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs darstellt. Die Rechtsanwälte handelten daher zunächst – wohl ohne sich dessen bewusst zu sein – als Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht ( 7 ).
34.
Nachdem dieser Vollmachtmangel etwa ein Jahr nach Einreichung der Rechtsmittelschrift von der Kanzlei des Gerichtshofs beanstandet worden war, ersuchten die genannten Rechtsanwälte das zuständige Handelsgericht um Bestellung eines Ad-hoc-Bevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren. Ernannt wurde Maître B., der sich bereits im November 2012, damals allerdings ohne hierzu befugt zu sein, dafür ausgesprochen hatte, namens SEMEA ein Rechtsmittel einzulegen.
35.
Zu erörtern ist, ob in Anbetracht dessen davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtsmittel für SEMEA wirksam eingelegt worden ist.
36.
Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 168 der Verfahrensordnung auch für das Rechtsmittelverfahren gilt ( 8 ), regelt seinem Wortlaut nach zunächst den Fall der nicht vorgelegten Vollmachtsurkunde. Art. 119 Abs. 4 der Verfahrensordnung stellt nämlich auf nicht hinterlegte „Papiere“ ab, ohne sich zu materiell-rechtlichen Vollmachtmängeln zu äußern. Die Vorschrift betrifft also im Kontext des Rechtsmittelverfahrens in erster Linie die Konstellation, dass ein Anwalt, als er die Rechtsmittelschrift einreichte, zwar vom Mandanten zur Rechtsmitteleinlegung bevollmächtigt war, der Rechtsmittelschrift aber den entsprechenden Nachweis nicht beigefügt hatte. Nach Art. 168 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann dieser Nachweis binnen einer von der Kanzlei des Gerichtshofs gesetzten Frist nachgereicht werden; geschieht dies nicht, entscheidet der Gerichtshof, „ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit … zur Folge hat“.
37.
Der Verfahrensordnung lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn nicht nur die Vollmachtsurkunde dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden ist, sondern es darüber hinaus auch tatsächlich an einer Bevollmächtigung der Anwälte im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift fehlte. Ebenso wenig gibt der Wortlaut der Vorschriften Aufschluss über die Frage, ob ein vollmachtlos eingelegtes Rechtsmittel im Nachhinein von der betreffenden Partei genehmigt werden und auf diese Weise ein materiell-rechtlicher Vollmachtmangel rückwirkend geheilt werden kann. Gerade darum geht es aber im vorliegenden Fall.
38.
Auf den ersten Blick scheinen gute Argumente dafür zu sprechen, im Fall des unbevollmächtigt eingelegten Rechtsmittels von einem nicht mehr heilbaren Mangel auszugehen. Der Gerichtshof hat nämlich mehrfach festgestellt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen, in dem das Verfahren beim Gerichtshof anhängig gemacht wird ( 9 ).
39.
Zwar hat der Gerichtshof es bei Klägermehrheit für die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens genügen lassen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich einer der Kläger klagebefugt war ( 10 ), doch er hat dies im Wesentlichen mit prozessökonomischen Argumenten begründet ( 11 ). Diese sind auf den Fall von SEMEA nicht übertragbar. Zum einen sind die Rechtsmittelgründe der beiden Rechtsmittelführerinnen vorliegend nicht deckungsgleich, weshalb prozessökonomische Erwägungen eher dafür sprächen, bei erwiesener Unzulässigkeit des Rechtsmittels von SEMEA von dessen Prüfung abzusehen. Zum anderen haftet einem ohne Vollmacht eingelegten Rechtsbehelf ein ungleich schwererer Mangel an als einer bloß fehlenden Klagebefugnis. Die nicht klagebefugte Partei wird nämlich immerhin ihren Prozessbevollmächtigten wirksam angewiesen haben, einen Rechtsbehelf für sie einzulegen, und muss bei dessen Erfolglosigkeit auch die Kostenfolgen tragen. Diese Rechtsfolge ließe sich auf den Fall der fehlenden Bevollmächtigung schwerlich übertragen, ganz im Gegenteil: Wird durch eigenmächtiges Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht ein Rechtsmittel eingelegt, können etwaige Kostenfolgen wohl kaum zulasten des vermeintlichen Rechtsmittelführers, sondern höchstens zulasten des falsus procurator gehen. Im Übrigen wäre es widersinnig, in die Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs einzusteigen, dessen Einlegung der vermeintlichen Partei mangels Bevollmächtigung gar nicht zuzurechnen wäre.
40.
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden sich allerdings auch Ansätze, aus denen sich herleiten lässt, dass Art. 119 Abs. 4 und 168 Abs. 4 der Verfahrensordnung – unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses ihres Wortlauts – nicht nur auf das Beibringen von fehlenden Nachweisen, sondern auch auf die Heilung eines materiell-rechtlichen Vollmachtmangels anwendbar sein könnten.
41.
So hat der Gerichtshof es in einem Fall, in dem die wirksame Bevollmächtigung des die Partei vertretenden Rechtsanwalts zweifelhaft war, ausreichen lassen, dass nach Klageerhebung die fragliche Vertretungsmacht von zuständiger Seite bestätigt wurde ( 12 ). Dass das entsprechende Schriftstück erst nach Klageerhebung ausgestellt wurde, ließ der Gerichtshof unbeanstandet. Generalanwalt Darmon wies im Zusammenhang mit der damals geltenden Vorgängervorschrift von Art. 119 Abs. 4 der Verfahrensordnung darauf hin, dass „es übertriebener Formalismus [wäre], diese Vorschrift nur dann eingreifen zu lassen, wenn nach Einreichen der Klageschrift ein Dokument beigebracht würde, das aus der Zeit vor der Klageschrift stammt“ ( 13 ).
42.
Im Einklang hiermit ließen sich Art. 119 Abs. 4 und Art. 168 Abs. 4 der Verfahrensordnung so verstehen, dass die Vorschriften nicht nur die Nachreichung eines bei Rechtsmitteleinlegung fehlenden Vollmachtnachweises regeln, sondern darüber hinaus auch eine Heilung einer fehlenden Bevollmächtigung – etwa durch nachträgliche „Bestätigung“ der Rechtsmitteleinlegung – ermöglichen.
43.
Eine derart weite, materiell-rechtliche Mängel einschließende Auslegung führt zu angemessenen Ergebnissen. Sie unterwirft zum einen die Behebung von Vollmachtmängeln, seien sie beweisrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art, einem einheitlichen Regelungskonzept, verhindert damit etwaige Abgrenzungsprobleme und gewährleistet eine von nationalen Vorverständnissen losgelöste, unionsweit einheitliche Behandlung der Thematik. Zum anderen werden dadurch, dass der Gerichtshof Herr des Verfahrens bleibt und durch angemessene Fristsetzung zu einer raschen Klärung von Zweifelsfällen beitragen kann, die Belange der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege gebührend gewahrt.
44.
Im Fall des für SEMEA eingelegten Rechtsmittels bestellte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichtshofs hin die für die Ordnungsmäßigkeit der Vollmacht letztlich maßgebende Stelle, nämlich das Handelsgericht, nach Einreichung der Rechtsmittelschrift für SEMEA einen Ad-hoc-Bevollmächtigten. Dessen Bestellung erfolgte, ähnlich wie die „Bestätigung“ in der in Nr. 41 geschilderten Rechtssache, mit dem Ziel, das Betreiben des laufenden Rechtsmittelverfahrens für SEMEA zu ermöglichen. Der SEMEA wurde auf diese Weise die anwaltliche Einlegung des Rechtsmittels zurechenbar, zumal es sich bei dem ernannten Ad-hoc-Bevollmächtigten um dieselbe Person handelt, die etwa ein Jahr zuvor gegenüber den Rechtsanwälten die Rechtsmitteleinlegung für SEMEA bereits gebilligt hatte. Da in der Bestellung von Maître B. zum Ad-hoc-Bevollmächtigten von SEMEA somit eine nachträgliche Bestätigung der Rechtsmitteleinlegung zu sehen ist, ist davon auszugehen, dass der dieser ursprünglich anhaftende Vollmachtmangel gemäß Art. 119 in Verbindung mit Art. 168 Abs. 4 der Verfahrensordnung behoben wurde.
45.
Nicht nur das Rechtsmittel der Gemeinde, sondern auch das Rechtsmittel von SEMEA wurde daher wirksam eingelegt.
46.
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Kommission ihre Klagen gegen SEMEA und die Gemeinde auf die Schiedsklausel des SEMEA-Vertrags stützen konnte.
B – Relevanz der Schiedsklausel im vorliegenden Verfahren
47.
Ob sich die Kommission auf die Schiedsklausel des Subventionsvertrags berufen kann, ist aus zweierlei Gründen fraglich. Denn bei formaler Betrachtung sind weder die beklagte Gemeinde noch die Klage führende Kommission Parteien des Subventionsvertrags, der die fragliche Schiedsklausel enthält.
48.
Die Kommission, die in eigenem Namen gegen SEMEA und die Gemeinde Klage erhoben hat, trat im Subventionsvertrag nämlich als Vertreterin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf, weswegen zum einen Zweifel an ihrer (vorliegend nicht gerügten) Aktivlegitimation im in Rede stehenden Rechtsstreit bestehen und zum anderen nicht offenkundig ist, dass sie aus der Schiedsklausel des Subventionsvertrags eigene Klagerechte herleiten kann. Letzteres ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (unter 1).
49.
Die Gemeinde hingegen war in keiner Weise am Subventionsvertrag beteiligt, soll sich aber die subventionsvertragliche Schiedsklausel gleichwohl – so das angefochtene Urteil – in Anwendung der Grundätze des Vertrags zugunsten Dritter entgegenhalten lassen müssen. Ob diese Argumentation tragfähig ist, wird im Anschluss an die die Kommission betreffende Zulässigkeitsfrage zu prüfen sein (unter 2).
1. Kann sich die Kommission in einem im eigenen Namen geführten Verfahren auf die Schiedsklausel des SEMEA-Vertrags berufen?
50.
Bei dieser Frage geht es letztlich darum, wer bei Klagen aufgrund von Schiedsklauseln parteifähig ist: die Union als Vertragspartnerin oder das sie beim Vertragsschluss vertretende Organ?
51.
Dem Wortlaut von Art. 272 AEUV lässt sich zur Klärung dieser Frage kein eindeutiger Hinweis entnehmen, obwohl einiges dafür spricht, dass in Verfahren „aufgrund einer Schiedsklausel …, die in einem von der Union[ ( 14 )] oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“, auch die Union als solche prozessual die Parteistellung einzunehmen hat ( 15 ). Indessen scheint das Gegenteil ständige Praxis zu sein ( 16 ), weil regelmäßig in der Klageschrift und im Rubrum des späteren Urteils nicht die Union selbst, sondern das an dem jeweiligen, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag beteiligte Unionsorgan als Partei in Erscheinung tritt ( 17 ).
52.
Das angefochtene Urteil bezieht hierzu keine Stellung. Die Frage der korrekten Parteibezeichnung kann aber letztlich offenbleiben. Vorliegend geht es nämlich lediglich darum, zu beurteilen, ob sich die Kommission für die im eigenen Namen erhobene Klage auf die fragliche Schiedsklausel berufen konnte. Dies wird man bei einer Gesamtbetrachtung der Rechtsprechung zur Parteistellung der Union vor den Unionsgerichten ( 18 ) bejahen müssen, in der die Tendenz zu erkennen ist, dass eine Falschbezeichnung der Partei auf Unionsseite grundsätzlich unschädlich sein soll, solange aus Beklagtensicht der Streitstoff klar umrissen und mithin die Wahrnehmung der prozessualen Rechte durch die Beklagten nicht gefährdet ist. An beidem kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen.
53.
Daher konnte sich die Kommission in dem von ihr im eigenen Namen geführten Verfahren jedenfalls gegenüber SEMEA auf die Schiedsklausel des SEMEA-Vertrags berufen.
54.
Zu klären bleibt allerdings, ob die Schiedsklausel nicht nur SEMEA, sondern auch der Gemeinde entgegengehalten werden konnte.
2. Kann der Gemeinde die Schiedsklausel des SEMEA-Vertrags entgegengehalten werden?
55.
Diese Frage ist als unverzichtbare Prozessvoraussetzung von Amts wegen und unabhängig von den Rügen der Rechtsmittelgründe zu prüfen. Vier Gesichtspunkte sind zu untersuchen: erstens der Wortlaut der Klausel im SEMEA-Vertrag, zweitens die nachvertraglichen Vorgänge, drittens die sich aus Art. 272 AEUV ergebenden Kriterien und viertens die sich aus der Verfahrensordnung ergebenden Beweisanforderungen für die Schiedsklausel.
a) Wortlaut der Schiedsklausel im SEMEA-Vertrag
56.
Nach dem SEMEA-Vertrag ist der Gerichtshof „für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien … ausschließlich zuständig“. Diese Klausel bindet zunächst also nur die Vertragspartner – SEMEA und die Union – und kann der Commune de Millau nicht entgegengehalten werden.
b) Nachvertragliche Vorgänge
57.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Kommission an keiner nachvertraglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Schiedsklausel betroffen hätte. Auch ist kein Vertrag zwischen SEMEA und der Gemeinde dokumentiert, sondern lediglich separate Beschlüsse der Hauptversammlung bzw. des Gemeinderats. Das Gericht ( 19 ) bemüht allerdings die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts und gelangt zu dem Ergebnis, dass die eine Schuldübernahme der SEMEA-Verbindlichkeiten betreffenden Beschlüsse der Gemeinde – im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte durch SEMEA auf die Gemeinde – ihrem Zweck nach und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Vertrag zugunsten der Union zu verstehen seien. Die Gemeinde und SEMEA hätten eine Forderung der Union gegenüber der Commune de Millau begründen wollen, und die Gemeinde sei gewillt gewesen, sich „in Kenntnis des Rechtsstreits … bezüglich der streitigen Forderung“ der Schiedsklausel des SEMEA-Vertrags zu unterwerfen. Dass die von den Parteien beabsichtigte befreiende Wirkung der Schuldübernahme mangels Genehmigung der Gläubigerin nicht eingetreten sei, sei dabei unbeachtlich.
c) Würdigung dieser nachvertraglichen Vorgänge unter Heranziehung der sich aus Art. 272 AEUV ergebenden Kriterien
58.
Maßgebend für die Frage, ob auf diese Weise eine die Gemeinde bindende Schiedsklausel vereinbart wurde, sind die sich aus Art. 272 AEUV ergebenden Kriterien ( 20 ), die zudem, da es sich bei Art. 272 AEUV um eine Ausnahmevorschrift handelt, eng auszulegen sind ( 21 ).
59.
Das Gericht ( 22 ) hält es für möglich, dass eine Schiedsklausel nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter gänzlich ohne Unionsbeteiligung vereinbart werden kann; insoweit handele es sich zwar nicht um einen von der Union, aber jedenfalls um einen „für ihre Rechnung abgeschlossenen … Vertrag“ im Sinne von Art. 272 AEUV.
60.
Diese Auffassung ist zweifelhaft. Ein für Rechnung der Union geschlossener Vertrag berührt materielle Interessen der Union. Er kann, zumal Art. 272 AEUV als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nur von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen geschlossen werden, die für Rechnung der Union tätig werden dürfen. Außenstehende Dritte sind hierzu nicht in der Lage. Ein rein unter Beteiligung unionsfremder Dritter und ohne Veranlassung von Unionsstellen geschlossener Vertrag – wie vorliegend die nachvertraglichen Vereinbarungen zwischen SEMEA und der Gemeinde – genügt daher nicht den Anforderungen von Art. 272 AEUV.
61.
Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gemeinde einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV hätte unterwerfen wollen. Ein entsprechender Parteiwille – der unverzichtbar für die Vereinbarung einer Schiedsklausel wäre – kann zum einen nicht aus den Gesamtumständen der nachvertraglichen Absprachen zwischen SEMEA und der Gemeinde entnommen und zum anderen nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Schriftstücke, die den Gang der Abwicklung von SEMEA dokumentieren, die schiere Existenz der Schiedsklausel weder von SEMEA angesprochen noch von der Gemeinde ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde. Im Gegenteil: Weder der Gemeinderatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 noch der Liquidationsbericht vom 21. November 2008 enthalten entsprechende Angaben; vielmehr weisen sie womöglich irreführend darauf hin, dass auf den fraglichen Subventionsvertrag von SEMEA französisches Recht anwendbar sei – was jedenfalls auf Anhieb nicht nahelegt, für die streitige Forderung an eine Zuständigkeit der Unionsgerichte zu denken.
62.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schiedsklausel im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart worden wäre, auf die sich die Kommission gegenüber der Gemeinde berufen könnte.
63.
Selbst aber wenn ein dahin gehender Konsens von SEMEA und der Gemeinde vorgelegen hätte, stellte sich darüber hinaus die im Folgenden noch zu prüfende Frage, ob den Beweisanforderungen Genüge getan wurde, die Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts für die Schiedsklausel aufstellt.
d) Beweisanforderungen für die Schiedsklausel nach Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts
64.
Nach Art. 44 § 5a der genannten Verfahrensordnung ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrags einzureichen. Mit anderen Worten hat die Kommission also für das Vorliegen der Schiedsklausel den Urkundsbeweis anzutreten.
65.
Was die Commune de Millau betrifft, ist die Kommission diesen Beweis schuldig geblieben – und konnte ihn auch gar nicht erbringen, weil sich die vermeintliche Vereinbarung einer Schiedsklausel zugunsten der Kommission, wie das Gericht im angefochtenen Urteil einräumt ( 23 ), lediglich „[a]us dem Zweck der zwischen SEMEA und der Commune de Millau getroffenen Vereinbarung und den Umständen des Falls“ ( 24 ) herleiten ließe und somit, wenn sie vorläge, den Charakter einer nicht schriftlich niedergelegten, sondern rein konkludenten Vereinbarung hätte. Dergleichen genügt nicht den Beweisanforderungen des Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts, der die gerichtliche Vorlage einer Ausfertigung, also eines Schriftstücks, verlangt, das die fragliche Schiedsklausel enthält.
66.
Zwar hat die Rechtsprechung diese Vorschrift weit ausgelegt und es genügen lassen, wenn ein nicht unterzeichneter Vertragsentwurf nebst sich auf ihn beziehender Korrespondenz vorgelegt wurde ( 25 ) oder wenn die Parteien auf vertragsfremde Schriftstücke Bezug nahmen ( 26 ). Indessen würde Art. 44 § 5a der genannten Verfahrensordnung inhaltsleer, wenn man gänzlich vom Kernelement der Vorschrift absähe: nämlich dass eine schriftliche Ausfertigung der fraglichen Klausel vorgelegt werden muss, der sich unmittelbar entnehmen lässt, welche Parteien für welchen Vertrag die Zuständigkeit der Unionsgerichte vereinbart haben. Die Vorlage von Dokumenten, die lediglich Rückschlüsse auf etwaige mündliche oder konkludente Vereinbarungen zulassen, ohne deren Inhalt schriftlich niederzulegen, kann hierfür nicht ausreichen, weil außerhalb der Urkunde liegende Umstände schwerlich als „Ausfertigung“ eines Vertrags angesehen werden können ( 27 ). Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts ist in engem Zusammenhang mit der Ausnahmestellung zu sehen, die Art. 272 AEUV als exorbitanter Zuständigkeitsnorm zukommt, daher in seinem Kernbereich strikt auszulegen und keinem Verständnis zugänglich, nach dem die Vorlage eines Schriftstücks entbehrlich wäre, das eindeutig und ausdrücklich die fragliche Schiedsklausel enthält.
67.
Insoweit dient Art. 44 § 5a auch der Rechtssicherheit und ist, wie sich im Umkehrschluss aus Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, anders als die in Art. 44 §§ 3 bis 5 aufgeführten Förmlichkeiten keiner nachträglichen Heilung durch Nachreichung der fehlenden Schriftstücke zugänglich. Fehlt also die Ausfertigung der Schiedsklausel bei Klageeinreichung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
68.
Da im vorliegenden Fall die Kommission in Bezug auf die Commune de Millau keine dem Art. 44 § 5a der Verfahrensordnung des Gerichts genügende Ausfertigung der Schiedsklausel vorgelegt hat, ist das Gericht für die gegen die Gemeinde gerichtete Klage nicht zuständig gewesen. Indem das Gericht die gegen die Gemeinde gerichtete Klage gleichwohl als zulässig erachtete, beging es mithin einen Rechtsfehler.
69.
Daher ist dem Rechtsmittel der Commune de Millau stattzugeben. Das angefochtene Urteil ist, soweit es die Gemeinde gesamtschuldnerisch und zur Kostentragung verurteilt, aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage, da insoweit Entscheidungsreife vorliegt, gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs abzuweisen.
70.
In Anbetracht dieses Zwischenergebnisses sind im Folgenden nur noch die von SEMEA vorgetragenen Rechtsmittelgründe zu prüfen. Soweit mit ihnen – hinsichtlich der französischen Verjährungs- und Liquidationsvorschriften – eine fehlerhafte Anwendung nationalen Rechts gerügt wird, stellt sich eingangs die Frage, ob und, wenn ja, inwiefern der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren befugt ist, die Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht zu überprüfen. Ist er hierzu nämlich nicht oder nur beschränkt befugt, können die hierzu vorgebrachten Rechtsmittelgründe im Einzelnen ungeprüft bleiben. Auf diese Fragen ist im Folgenden einzugehen.
C – Zu den Rechtsmittelgründen von SEMEA, mit denen eine fehlerhafte Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht gerügt wird
71.
Zu erörtern ist zunächst, ob die nationales Recht betreffenden Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelinstanz relevant sind.
72.
Die Prüfungszuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren wird in Art. 58 der Satzung konkretisiert, wonach „[d]as beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel … auf Rechtsfragen beschränkt [ist]. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.“
73.
Auf Anhieb erscheint es deswegen ausgeschlossen, etwaige Rechtsfehler bei der Anwendung nationalen Rechts, die dem Gericht womöglich unterlaufen sind, in der Rechtsmittelinstanz zu rügen. Denn solche Rechtsfehler wären grundsätzlich ( 28 ) keine Verletzung von Unionsrecht, sondern lediglich von nationalem Recht. Für die Überprüfung nationalen Rechts ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aber nach dem abschließenden Zuständigkeitskatalog in Art. 58 der Satzung nicht zuständig ( 29 ).
74.
Für den Fall der Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV bedeutet der derzeitige Rechtszustand daher zum einen, dass das Gericht erstinstanzlich nach Klageerhebung gegebenenfalls eine vollumfängliche Prüfung anhand des kraft Rechtswahl einschlägigen nationalen Rechts vorzunehmen hat. Zum anderen aber ist es dem Gerichtshof in der sich an das erstinstanzliche Urteil anschließenden Rechtsmittelinstanz in Anbetracht von Art. 58 der Satzung grundsätzlich verwehrt, Rechtsmittelgründe zu würdigen, mit denen lediglich eine unrichtige Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht gerügt wird.
75.
Indessen finden sich in der ständigen Rechtsprechung durchaus Urteile des Gerichtshofs, in denen in der Rechtsmittelinstanz – und gerade auch im Fall von Schiedsklauseln ( 30 ) – die erstinstanzliche Anwendung nationalen Rechts einer Überprüfung durch den Gerichtshof unterzogen wird, ohne dies allerdings in Hinblick auf Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs eingehend zu begründen.
76.
Ich schlage dem Gerichtshof vor, diese Rechtsprechungslinie zu überdenken. Denn sie steht zum einen nicht im Einklang mit dem klaren Wortlaut von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs. Zum anderen besteht eine gewisse Diskrepanz zum Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache Edwin/HABM ( 31 ), in dem der Gerichtshof – allerdings vor dem Hintergrund eines markenrechtlich geprägten Streitstoffs und ohne explizite Bezugnahme auf Art. 58 der Satzung – seine Prüfungsbefugnis in der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das nationale Recht wie folgt zusammenfasst: „Was die Überprüfung der vom Gericht zu diesen nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren anbelangt, ist der Gerichtshof dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt.“ ( 32 ) Der Gerichtshof hält, wenn er als Rechtsmittelinstanz entscheidet, eine Korrektur der Anwendung nationalen Rechts also nur in Verfälschungsfällen bzw. dann für angezeigt, wenn dem Gericht ein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen ist ( 33 ).
77.
Hierin besteht kein Widerspruch zu Art. 58 der Satzung, der das nationale Recht seinem Wortlaut nach gänzlich vom Prüfungskanon des Gerichtshofs ausnimmt. Vielmehr überträgt der Gerichtshof mutatis mutandis denjenigen Prüfungsansatz auf die Behandlung des nationalen Rechts, den er, ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz, in Bezug auf die unionsrechtlich zu beanstandende Verfälschung von Tatsachen zugrunde legt ( 34 ).
78.
Dieser Prüfungsansatz ermöglicht es dem Gerichtshof in Fällen offensichtlicher Falschanwendung nationalen Rechts durch das Gericht – aber eben nur dann –, auf ein entsprechendes Rechtsmittel hin einzugreifen und das fehlerhafte Urteil aufzuheben ( 35 ).
79.
Diese in der Rechtssache Edwin/HABM für das Markenrecht entwickelte Lösung ist ihrem Wortlaut und der Sache nach verallgemeinerungsfähig, und es sprechen gute Gründe dafür, sie auch auf das Rechtsmittelverfahren in Schiedsklauselfällen zu übertragen. Dass sich dann insofern eine Rechtsschutzverkürzung ergibt, als nicht jede Verletzung nationalen Rechts durch das Gericht in zweiter Instanz Anlass zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geben kann, muss in Anbetracht des unzweideutigen Regelungsprogramms von Art. 256 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs hingenommen werden. Abhilfe könnte hier nur der Unionsgesetzgeber schaffen. Eine in Bezug auf den effektiven Rechtsschutz problematische Situation ist nicht zu befürchten. Zum einen verlangt der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht zwingend einen mehrstufigen Instanzenzug; zum anderen bleibt es dem Gerichtshof auch als Rechtsmittelgericht unbenommen, bei offensichtlicher Falschanwendung des nationalen Rechts das erstinstanzliche Urteil, auf ein entsprechendes Rechtsmittel hin, aufzuheben.
80.
Von diesem Ansatz ausgehend stellt sich für die vorliegende Rechtssache zum einen die Frage, ob von einem im Rechtsmittelverfahren einer Rüge zugänglichen Fall offensichtlicher Falschanwendung des nationalen Rechts ausgegangen werden kann. Zum anderen stellte sich, sollte die erstgenannte Frage zu bejahen sein, die weitere Frage, ob die Rechtsmittelführerin SEMEA diesen Umstand auch mit einem hinreichend substantiierten und in der Sache durchgreifenden Rechtsmittelgrund gerügt hat.
81.
Schon die erste Frage ist vorliegend zu verneinen, so dass es auf die Prüfung der zweiten nicht mehr ankommt. Denn das Gericht hat die französische Rechtslage und Rechtsprechung zu der fraglichen Verjährungs- und Liquidationsproblematik sorgfältig geprüft und nachvollziehbaren Lösungen zugeführt, gegen die kein Verfälschungsvorwurf und keine Rüge offensichtlicher Unrichtigkeit durchgreifen können.
82.
Folglich haben die insoweit von SEMEA vorgebrachten Rechtsmittelgründe keinen Erfolg.
83.
Abschließend ist auf den Rechtsmittelgrund einzugehen, den SEMEA in Bezug auf die Abweisung ihrer Widerklage vorgebracht hat. Dieser Rechtsmittelgrund stützt sich im Wesentlichen auf Art. 41 der Charta der Grundrechte, ist also unionsrechtlich geprägt und vollumfänglich zu prüfen.
D – Zur Widerklage von SEMEA
84.
Mit ihrer Widerklage verfolgt SEMEA hilfsweise ein Schadensersatzbegehren, das der von der Kommission eingeklagten streitigen Forderung zuzüglich Zinsen entspricht, und stützt ihre Klage im Wesentlichen auf die außervertragliche Haftung der Union und das grundrechtlich verbürgte Recht auf gute Verwaltung. Die Kommission habe dadurch gegen Art. 41 der Charta verstoßen, dass sie ihre Forderung nur zögerlich angemahnt und insbesondere zwischen erster und zweiter Mahnung etwa zwölf Jahre habe verstreichen lassen. Auf diese Weise seien u. a. beträchtliche Verzugszinsen aufgelaufen, die andernfalls hätten vermieden werden können.
85.
Die vorliegende Konstellation wirft im Grunde die Frage auf, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Säumigkeit der Kommission beim Beitreiben ihrer Außenstände unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf gute Verwaltung beanstandet werden kann und ob Zahlungsansprüche der Kommission aufgrund dessen – unabhängig von und vor ihrer Verjährung – entfallen können. Dass SEMEA diese Thematik eingekleidet in ein Widerklagebegehren problematisiert, mag daran liegen, dass dem französischen Recht das Rechtsinstitut der Verwirkung, wie es im deutschen Recht aus Treu und Glauben hergeleitet wird, nicht bekannt ist ( 36 ). Letztlich geht es in der Sache aber um grundrechtlich verankerte Einwendungen gegen die klägerischen Haupt- und Nebenforderungen. Entsprechend ist das Begehren hier auch zu würdigen.
86.
Zu prüfen ist also, in welcher Ausprägung das Grundrecht auf gute Verwaltung in einem vertragsrechtlich geprägten Kontext einschlägig sein kann, ob es vertragliche Ansprüche zum Erlöschen bringen kann bzw. als rechtshindernde Einwendung dem Entstehen von Verzugszinsforderungen entgegenstehen kann.
87.
Zunächst blieb es der Kommission unbenommen, ihre Vermögensangelegenheiten nach eigenem Gutdünken im Rahmen des mit SEMEA vereinbarten nationalen Rechts wahrzunehmen – und auch dessen gesetzliche Verjährungsfristen auszuschöpfen. Art. 41 der Charta lässt sich schwerlich so verstehen, dass er pauschal an die Stelle der klaren Verjährungsfristen, denen vertragliche Forderungen unterliegen, eine wenig konkrete „angemessene Frist“ setzt. Weder der Rechtssicherheit noch den beiderseitigen Parteiinteressen wäre damit gedient. Mit anderen Worten: Zur Behandlung von vertraglich geprägten Angelegenheiten haben zunächst diejenigen Fristen als „angemessen“ im Sinne der Charta zu gelten, auf die sich die Parteien vertraglich verständigt haben.
88.
Schreitet die Kommission indessen zur Beitreibung ihrer Außenstände, hat sie diese auch ihren Vertragspartner betreffende Angelegenheit, da sie der Charta unterworfen ist, binnen angemessener Frist zu erledigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihren Vertragspartner ihr gegenüber keine Verpflichtungen aus der Charta treffen. Durch die „Flucht ins Privatrecht“ kann sich die Kommission ungeachtet dessen nicht ihrer Grundrechtsbindung entziehen.
89.
Im vorliegenden Fall ist das Kommissionsverhalten insofern unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit problematisch, als sie zum einen – mit dem Zahlungsersuchen vom 27. April 1993 – den Lauf der Verzugszinsen zeitig in Gang setzte, zum anderen aber die Schuldnerin durch etwa zwölfjähriges Schweigen in Sicherheit wiegte, um erst ab 18. November 2005, dann aber nachhaltig, auf Begleichung der offenen Schulden nebst beträchtlicher Zinsen zu drängen, die ihrem Betrag nach, wie SEMEA unwidersprochen vorträgt, die Hauptforderung mittlerweile sogar übersteigen.
90.
Da der Kommission eine grundrechtliche Pflicht zur zügigen Forderungsbeitreibung oblag, der sie bis 18. November 2005 nicht nachkam, ist in ihrer zögerlichen Forderungsbeitreibung ein Verhalten zu sehen, das in einem unmittelbar ursächlichen Zusammenhang mit dem in diesem Zeitraum aufgelaufenen Verzugszins steht.
91.
Dass das Gericht das Widerklagebegehren dennoch auch für die Zinsen mangels Kausalzusammenhangs in vollem Umfang zurückgewiesen hat, da die Nichtzahlung allein SEMEA zuzurechnen sei ( 37 ), und den Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta nicht hinreichend gewürdigt hat, hält mithin einer rechtlichen Nachprüfung nicht statt. Die Zurückweisung des Widerklagebegehrens hat im Rechtsmittelverfahren vielmehr nur insoweit Bestand, als es die Hauptforderung und die ab dem 18. November 2005 aufgelaufenen Zinsen betrifft. Im Übrigen führt das im Wege einer Widerklage geltend gemachte Begehren von SEMEA letztlich zu einer entsprechenden Kürzung des klägerischen Anspruchs.
92.
Abschließend ist die Kostenfrage zu erörtern.
E – Kosten
93.
Da das Rechtsmittel der Commune de Millau begründet war, trägt die Kommission die Kosten der Gemeinde. Da SEMEA mit ihrem Rechtsmittel teils unterlegen ist und teils obsiegt hat, tragen sie und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten (Art. 184 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
VII – Ergebnis
94.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Urteil des Gerichts vom 19. September 2012, Europäische Kommisson/SEMEA und Commune de Millau (T-168/10 und T‑572/10), wird aufgehoben, soweit es die Commune de Millau verurteilt, als Gesamtschuldnerin von SEMEA 41012 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Europäische Kommission zu zahlen sowie ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-572/10 zu tragen.
2.
Das Urteil des Gerichts vom 19. September 2012, Europäische Kommisson/SEMEA und Commune de Millau (T-168/10 und T‑572/10), wird aufgehoben, soweit es SEMEA verurteilt, Verzugszinsen vom 27. April 1993 bis zum 18. November 2005 zu zahlen.
3.
Die von der Kommission in der Rechtssache T-572/10 gegen die Commune de Millau erhobene Klage wird als unzulässig abgewiesen.
4.
Das Rechtsmittel von SEMEA wird im Übrigen zurückgewiesen.
5.
Die Kommission trägt die Kosten der Commune de Millau und ihre eigenen Kosten. SEMEA trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) Diese Frage ist in meinen Schlussanträgen vom 27. Januar 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853, Nrn. 84 bis 86), offengelassen worden, weil sie dort nicht entscheidungserheblich war.
( 3 ) In der Vorgängervorschrift des Art. 238 EG und in dem zum Vertragsschluss maßgeblichen Art. 181 EWG-Vertrag ist von „Gemeinschaft“ die Rede.
( 4 ) Randnr. 132 des angefochtenen Urteils.
( 5 ) Randnr. 138 des angefochtenen Urteils.
( 6 ) Randnr. 139 des angefochtenen Urteils.
( 7 ) Dass nach nationalem französischem Recht ein Rechtsanwalt auch ohne konkreten Vollmachtnachweis als hinreichend bevollmächtigt gelten kann (mandat ad litem), ist für Verfahren vor den Unionsgerichten ohne Belang.
( 8 ) Anders stellte sich die Rechtslage nach der bis Ende Oktober 2012 geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofs dar. Vgl. hierzu deren Art. 38 § 5 Buchstabe b, der nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Rn. 15), in Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar ist.
( 9 ) Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319), vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 31 und 36 bis 40), und vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission (C‑77/12 P, Rn. 65); Art. 119 Abs. 4 der Verfahrensordnung hat in dieser Hinsicht den Charakter einer Ausnahmevorschrift.
( 10 ) Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u.a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Rn. 31).
( 11 ) Das Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (zitiert in Fn. 9) stellt dazu in Rn. 38 fest: „Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass in einer solchen Situation die Begründetheit der Klage in jedem Fall geprüft werden muss, so dass es auf die Frage, ob alle Kläger tatsächlich klagebefugt sind, nicht ankommt.“
( 12 ) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof (193/87 und 194/87, Slg. 1989, 1045, Rn. 33).
( 13 ) Nr. 42 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der in Fn. 12 genannten Rechtssache.
( 14 ) Im vorliegenden Fall als mittelbare Rechtsnachfolgerin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
( 15 ) Vgl. auch Art. 335 AEUV.
( 16 ) Vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juni 1999, Kommission/Montorio (C-334/97, Slg. 1999, I-3387), vom 13. November 2008, Kommission/Alexiadou (C-436/07 P, Slg. 2008, ), und vom 18. November 2010, ArchiMEDES/Kommission (C-317/09 P, Slg. 2010).
( 17 ) Vgl. hierzu Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 272 AEUV, Rn. 9, der dies für „unbedenklich“ hält, „soweit und solange zum Ausdruck kommt, dass die jeweiligen Organe stellvertretend … gehandelt haben“.
( 18 ) Hinsichtlich der Bestimmung der Parteiidentität auf Unionsseite stellt sich bei der Beamtenklage (Art. 270 AEUV) und bei den Schadensersatzklagen (Art. 340 AEUV) – in Anbetracht des ebenfalls pauschal auf die „Union“ abstellenden Wortlauts – das gleiche Problem wie bei Art. 272 AEUV. Bei der Beamtenklage wird in der Rechtsprechung – wie auch bei der Schiedsklausel – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift durchgängig auf das Organ der Anstellungsbehörde abgestellt. Vgl. demgegenüber zu der uneinheitlichen Rechtsprechung zu Art. 340 AEUV die Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1995, Odigitria/Rat und Kommission (T-572/93, Slg. 1995, II-2025, Rn. 22 – hier wird auf das Organ abgestellt), und vom 4. Februar 1998, Bühring/Rat und Kommission (T-246/93, Slg. 1998, II-171, Rn. 26 – hier wird auf die Gemeinschaft abgestellt).
( 19 ) Vgl. insbesondere Rn. 132 bis 143 des angefochtenen Urteils.
( 20 ) Grundlegend dazu Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1976, Pellegrini/Kommission und Flexon-Italia (23/76, Slg. 1976, 1807).
( 21 ) Vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission (T-271/04, Slg. 2007, II-1375, Rn. 53), und Rn. 116 des angefochtenen Urteils.
( 22 ) Vgl. insbesondere Rn. 133 bis 136 des angefochtenen Urteils.
( 23 ) Vgl. insbesondere Rn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils.
( 24 ) Rn. 140 und 141 des angefochtenen Urteils.
( 25 ) Urteil Pellegrini/Kommission und Flexon-Italia (zitiert in Fn. 20, Rn. 10).
( 26 ) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Kommission/CO.DE.MI. (318/81, Slg. 1985, 3693, Rn. 9 und 10).
( 27 ) Zu großzügig hingegen das Urteil Citymo/Kommission (zitiert in Fn. 21, Rn. 56), wonach es ausreichen solle, „wenn die von der Klägerin eingereichten Schriftstücke es dem angerufenen Gemeinschaftsgericht ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass die Parteien des Rechtsstreits übereingekommen sind, die Streitigkeit über ihren Vertrag den nationalen Gerichten zu entziehen und den Gemeinschaftsgerichten zu übertragen“. Außerhalb der Schriftstücke liegende Umstände dürfen nämlich nicht maßgeblich berücksichtigt werden.
( 28 ) Zum Sonderfall des in einen Rechtsakt der Union „inkorporierten“ nationalen Rechts vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 27. Januar 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB (C-401/09 P, Slg. 2011, I-4911, Nrn. 71 bis 74).
( 29 ) Ausführlich hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Edwin/HABM (zitiert in Fn. 2, Nrn. 70 bis 78).
( 30 ) Vgl. etwa Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE (C-87/01 P, Slg. 2003, I-7617, Rn. 56 bis 64), und Urteil ArchiMEDES/Kommission (zitiert in Fn. 16, Rn. 51 ff.).
( 31 ) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011 (C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853).
( 32 ) Urteil Edwin/HABM (zitiert in Fn. 31, Rn. 53).
( 33 ) Vgl. hierzu die Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 28. November 2013, HABM/National Lottery Commission (C‑530/12 P, Nrn. 78 bis 87).
( 34 ) Kritisch hierzu die in Fn. 33 zitierten Schlussanträge von Generalanwalt Bot.
( 35 ) Damit ähnelt seine Herangehensweise dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab, den auch bestimmte nationale Rechtsmittelgerichte bei der Kontrolle der Anwendung ausländischen Rechts zugrunde legen. Vgl. hierzu Fn. 40 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Edwin/HABM.
( 36 ) Grundlegend und rechtsvergleichend hierzu Ranieri, F., „Verwirkung et renonciation tacite“, Mélanges en l’honneur de Daniel Bastian, Librairies techniques, Paris 1974, S. 427 bis 452.
( 37 ) Vgl. Rn. 108 bis 111 des angefochtenen Urteils.
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