SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 21. November 2013 ( 1 )
Rechtssache C‑559/12 P
Französische Republik
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — La Poste — Öffentliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit — Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Unbeschränkte implizite Staatsbürgschaft — Begriff des Vorteils — Beweislast und Beweisanforderungen“
I – Einführung
1.
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 20. September 2012 in der Rechtssache Frankreich/Kommission (T‑154/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klage gegen den Beschluss 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat ( 2 ).
2.
Allgemein erfordert die vorliegende Klage meines Erachtens die Untersuchung von drei Hauptfragen: Erstens des Begriffs der impliziten und unbeschränkten Staatsbürgschaft, die La Poste angeblich gewährt wurde ( 3 ) und die von der Europäischen Kommission im streitigen Beschluss als eine mit Art. 107 AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wurde, zweitens die Beweislast und die Beweisanforderungen für den Nachweis des Bestehens einer solchen Bürgschaft und drittens die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Kommission das Bestehen eines aus einer vom Staat erteilten stillschweigenden Bürgschaft entstehenden Vorteils zu beweisen hat.
3.
Es ist zu unterstreichen, dass die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache vor allem aus der impliziten Natur des betroffenen Falles hervorgeht, wodurch die Anwendung der konstitutiven Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe besonders komplex wird. Im Hinblick darauf möchte ich vorab feststellen, dass Aspekte, die mir für eine vertiefte Prüfung der Akten als grundlegend erscheinen, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt oder zumindest in ausreichender Weise angesprochen wurden. Dies ist der Fall, was den Begriff der impliziten unbeschränkten Bürgschaft als solchen im Unionsrecht angeht, der mir nicht endgültig festzustehen scheint. Es ist ebenfalls der Fall, was den eventuellen Zusammenhang zwischen der streitigen Regelung betreffend die EPIC und dem Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angeht, der nur unter einem sehr eingeschränkten Blickwinkel behandelt wurde.
II – Rechtlicher Rahmen, streitiger Beschluss und angefochtenes Urteil
4.
Wegen der Darstellung der nationalen Rechtsvorschriften über den Status von La Poste und des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die detaillierten Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
5.
Was den streitigen Beschluss angeht, kam die Kommission in dessen Art. 1 zu folgendem Ergebnis: „Die unbeschränkte staatliche Bürgschaft, die Frankreich La Poste gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Frankreich hebt diese Beihilfe bis zum 31. März 2010 auf.“ Weiter heißt es in Art. 2 dieses Beschlusses: „Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Umwandlung von La Poste in eine Aktiengesellschaft de facto zur Aufhebung der ihr gewährten unbeschränkten Staatsbürgschaft führt. Die tatsächliche Aufhebung dieser unbeschränkten Bürgschaft bis zum 31. März 2010 ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der in Artikel 1 festgestellten Beihilfe gemäß dem Recht der Union.“
6.
Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 2. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss erhoben. In diesem Rahmen hat sie geltend gemacht, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass einerseits eine staatliche Bürgschaft zugunsten von La Poste bestehe und andererseits diese Maßnahme konstitutiv für eine staatliche Beihilfe sei, da das Bestehen eines Vorteils im Sinne des Art. 107 AEUV nicht dargelegt worden sei ( 4 ).
7.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle von der Französischen Republik geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen und folglich die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses bestätigt.
III – Zu den Rechtsmittelgründen
8.
Mit ihrem am 5. Dezember 2012 eingelegten Rechtsmittel macht die Französische Republik vier Rechtsmittelgründe geltend, wovon der zweite und der dritte in vier Teile gegliedert sind. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht vor, den Sinn der vor ihm geltend gemachten Klagegründe verkannt zu haben, als es festgestellt habe, dass sich alle auf das Bestehen eines Vorteils bezögen und nicht auf das Kriterium einer Übertragung staatlicher Mittel. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler des Gerichts insofern geltend, als es festgestellt habe, die Kommission habe rechtlich hinreichend dargetan, dass La Poste eine staatliche Bürgschaft gewährt worden sei. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht eine Reihe von Verfälschungen des nationalen Rechts vor. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler des Gerichts insofern geltend, als es festgestellt habe, die Kommission habe das Bestehen eines Vorteils, der durch die angebliche staatliche Bürgschaft entstanden sei, hinreichend dargetan. Die Kommission ihrerseits beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
9.
Aus meiner Sicht ist, unabhängig von der Anzahl der von der Französischen Republik vorgebrachten Rechtsmittelgründe, der wichtigste Aspekt des vorliegenden Rechtsmittels die bereits angesprochene Problematik im Zusammenhang mit den von der Kommission für den Nachweis des Bestehens einer impliziten Bürgschaft sowie eines hieraus entstehenden Vorteils zu berücksichtigenden Grundsätzen. Daher werde ich das Rechtsmittel untersuchen, indem ich die vorgebrachten Rechtsmittelgründe ihren Hauptaspekten nach zusammenfasse.
A – Zur Feststellung des Bestehens einer für eine staatliche Beihilfe konstitutiven impliziten Bürgschaft (zweiter und dritter Rechtsmittelgrund)
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
10.
Mit ihrem zweiten, in vier Teile untergliederten Rechtsmittelgrund macht die Französische Republik im Wesentlichen geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission rechtlich hinreichend das Bestehen einer staatlichen Bürgschaft dargetan habe, einen Rechtsfehler begangen.
11.
Mit dem ersten Teil des besagten Rechtsmittelgrundes wirft die Französische Republik dem Gericht vor, in Randnr. 23 des angefochtenen Urteils fälschlich davon ausgegangen zu sein, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Beweislast umzukehren, indem sie den französischen Behörden auferlegt habe, das Fehlen einer Bürgschaft nachzuweisen. Mit dem zweiten Teil beanstandet die Französische Republik die in dem streitigen Beschluss angeblich enthaltenen negativen Vermutungen und wirft dem Gericht vor, in den Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils die von der Kommission in den Erwägungsgründen 126 und 131 des streitigen Beschlusses vorgenommene Umkehr der Beweislast für wirksam erklärt zu haben. Mit dem dritten Teil wirft sie dem Gericht vor, in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils das Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen ( 5 ) fehlerhaft ausgelegt zu haben.
12.
Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Französische Republik geltend, selbst wenn, wie vom Gericht in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils ausgeführt, „die Art der von der Kommission zu erbringenden Nachweise weitgehend von der Art der beabsichtigten staatlichen Maßnahme abhängig“ sei, könne der angeblich festgestellte implizite Charakter der Bürgschaft weder zu einer geringeren Beweisanforderung noch zur Umkehr der Beweislast führen. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht in Randnr. 121 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Kommission das Bestehen einer unbeschränkten staatlichen Bürgschaft zugunsten von La Poste positiv festgestellt und mehrere übereinstimmende Indizien berücksichtigt habe, die eine hinreichende Grundlage für die Feststellung des Bestehens dieser Bürgschaft darstellten. Eine stillschweigende Bürgschaft könne jedoch nur positiv nachgewiesen werden.
13.
Die Kommission ihrerseits hält dem erstens entgegen, dass sie keinesfalls die Beweislast umgekehrt habe. Zweitens macht sie geltend, die Rügen betreffend die angebliche Verwendung von negativen Vermutungen oder von Annahmen erwiesen sich als bloße Wiederholungen von in der ersten Instanz erhobenen Vorwürfen. Drittens trägt sie vor, der Verweis auf das Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen beziehe sich auf die Berücksichtigung der, im Urteil Kommission/Scott ( 6 ) anerkannten, Schwierigkeit der komplexen Aufgabe, der die Kommission hier gegenübergestanden habe. Schließlich schlägt die Kommission vor, die Rügen betreffend die Randnrn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils als unwirksam und unbegründet zurückzuweisen.
14.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Französische Republik dem Gericht im Wesentlichen eine Reihe von Verfälschungen des nationalen Rechts vor, dessen Bestandteile den Ausgangspunkt der Argumentation der Kommission für die Feststellung des Vorliegens einer impliziten und unbeschränkten Bürgschaft gebildet hätten. Mit dem ersten Teil stellt die Klägerin die Erwägung in Frage, nach welcher das französische Recht nicht die Möglichkeit für den Staat ausschließe, den EPIC eine implizite Bürgschaft zu bewilligen. Mit dem zweiten Teil wirft die Französische Republik dem Gericht vor, das französische Recht verfälscht zu haben, indem es die Schlussfolgerungen der Kommission über die aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 80-539 ( 7 ) folgenden Konsequenzen gebilligt habe. Mit dem dritten Teil, mit dem sich die Französische Republik auf das Fehlen einer Begründung beruft, wirft sie dem Gericht vor, zu Unrecht die Bedingungen für den Eintritt der Staatshaftung dem Garantiemechanismus im Licht des Urteils Société fermière de Campoloro u. a. des Conseil d’État (französisches oberstes Verwaltungsgericht) ( 8 ), des Urteils Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( 9 ) und des Vermerks des Conseil d’État von 1995 ( 10 ) gleichgestellt zu haben. Der vierte Teil bezieht sich auf die vom Gericht in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils geprüfte Übertragung von mit einer Gemeinwohlaufgabe verbundenen Rechten und Pflichten.
15.
Diesen Rügen hält die Kommission entgegen, der dritte Rechtsmittelgrund – der im Wesentlichen eine Wiederholung des zweiten vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrundes darstelle – sei in Wirklichkeit darauf gerichtet, den Gerichtshof um eine neue Beurteilung der Tatsachen und Beweismittel zu ersuchen, weshalb dieser Rechtsmittelgrund offenkundig unzulässig sei.
2. Würdigung
16.
Einleitend sei erwähnt, dass der Begriff der Bürgschaft, obwohl er auf den ersten Blick bekannt scheint, im Unionsrecht nicht eindeutig definiert wird. Die Kommission führt in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ( 11 ) aus: „Garantien werden in der Regel für Kredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen, die Kreditnehmer mit Kreditgebern vereinbaren wollen. Garantien können einzeln oder im Rahmen von Garantieregelungen übernommen werden.“ Ferner stellt sie fest: „Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft“ ( 12 ). Sie unterscheidet ebenfalls zwischen Garantien aus „vertraglichen Bestimmungen“ oder „anderen Rechtsquellen“ und „Garantien, die sich weniger deutlich erkennen lassen“.
17.
In der vorliegenden Sache ist demnach entscheidend, dass die fragliche implizite unbeschränkte Bürgschaft eine Art indirekter Maßnahme darstellt, in deren Rahmen die staatlichen Mittel nicht automatisch zu einem entsprechenden Vorteil für den Begünstigten führen. Diese Kategorie umfasst insbesondere die impliziten Bürgschaften, die sich aus der für den Begünstigten geltenden besonderen rechtlichen Regelung oder aus Absichts- oder Patronatserklärungen ergeben.
18.
In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung namentlich staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, als Beihilfen gelten ( 13 ). Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen kann ( 14 ). Der Ausdruck „Beihilfen gleich welcher Art“ aus Art. 107 AEUV ist nämlich als auf Vorteile anwendbar anzusehen, ohne dass die Rechtsnatur oder der Zweck eines solchen einseitigen Vorteils erheblich wäre. Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass in Form einer staatlichen Bürgschaft gewährte Vorteile eine zusätzliche Belastung für den Staat mit sich bringen können ( 15 ).
19.
Das Vorliegen der in der Hauptsache in Rede stehenden impliziten Bürgschaft, die Gegenstand der namentlich im vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, den ich als Erstes untersuchen möchte, erhobenen Rüge ist, weist bereits als solches eine besondere Schwierigkeit auf, da keine französische Rechtsvorschrift ausdrücklich das Vorliegen dieser Bürgschaft vorsah. Die streitige Beihilfe soll sich nämlich nicht aus einer bestimmten Maßnahme ergeben, sondern vielmehr daraus, dass die EPIC nicht den allgemeinen Konkursregeln unterliegen und dass diesbezüglich sogar Sonderregelungen im Hinblick auf das angebliche Nichtbestehen einer Situation eingeführt wurden, in der die Schulden öffentlicher Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht an die Gläubiger gezahlt werden. Daher hat sich die Kommission nach Prüfung mehrerer Quellen auf verschiedene Gesichtspunkte gestützt, um das Vorliegen einer impliziten und unbeschränkten Bürgschaft anzunehmen.
20.
Die in Rede stehende Konstellation verlangt meines Erachtens folgende Anmerkungen zur Beweisführung und zu den Beweisanforderungen sowie zur Intensität der vom Unionsrichter auszuübenden Kontrolle.
– Implizite Bürgschaft
21.
Erstens weise ich bezüglich der Untersuchungsmethode darauf hin, dass der Ausdruck „implizite Bürgschaft“, gegen den die Klägerin begrifflich keine Einwände erhebt, eher metaphorisch und in sich widersprüchlich ist, da der Begriff der Bürgschaft üblicherweise mit einem Aval oder einer konstitutiven Zusage eines Umstands oder eines Rechtsakts zusammenhängt, der besondere Folgen für den Empfänger erzeugt oder erzeugen kann. In der Tat kann ein Gläubiger eine implizite Bürgschaft nicht wie eine explizite Bürgschaft geltend machen. Meiner Ansicht nach wäre, auch wenn dem Bürgen eine solche „Verpflichtung“ entgegengehalten werden könnte, ihre Grundlage vielmehr in den allgemeinen Haftungsgrundsätzen zu suchen.
22.
Angenommen also, der fragliche Ausdruck habe seine Grundlage im Wettbewerbsrecht ( 16 ), ist festzustellen, dass für die Anwendung von Art. 107 AEUV der Begriff „implizite Bürgschaft“ kein rein rechtlicher Begriff ist, sondern auch der Prüfung des Sachverhalts unterliegt. Der Begriff „implizite Bürgschaft“ ist insofern an das Wettbewerbsrecht der Union gebunden, als er in einheitlicher Form ein „Verhalten“ der nationalen Behörden beschreibt, das angesichts seiner wirtschaftlichen Auswirkungen gegebenenfalls konstitutiv für eine staatliche Beihilfe für den Begünstigten ist.
23.
Die größte Schwierigkeit besteht im impliziten Charakter der fraglichen Bürgschaft, der sich sowohl aus rechtlichen als auch aus sachlichen Anhaltspunkten ergibt. Die implizite Bürgschaft stellt also ein abgeleitetes Phänomen wie auch ein angenommenes Phänomen dar ( 17 ). Die hauptsächliche Rechtfertigung für den Rückgriff auf diesen Begriff im Bereich der staatlichen Beihilfen beruht darauf, dass die fragliche Konstellation eine finanzielle Situation ähnlich derjenigen begründet, die durch eine explizite unbeschränkte Bürgschaft entsteht, die der Mitgliedstaat zugunsten eines Unternehmens gewährt, ohne dass dieses dazu angehalten ist, eine an seinem wirtschaftlichen Wert bemessene Prämie zu zahlen.
24.
Deshalb erscheint mir die Methode des Rückgriffs auf Bündel von Indizien besonders angebracht, um das Vorliegen einer impliziten Maßnahme festzustellen ( 18 ); die fragliche Methode findet im Übrigen Anwendung im Bereich der staatlichen Beihilfen ( 19 ).
25.
Tatsächlich hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass es der Kommission grundsätzlich nicht verwehrt ist, sich auf Umstände zu stützen, die in ihrer Gesamtheit darauf schließen lassen, dass der Sache nach ein Beihilfeprogramm vorliegt ( 20 ). Jedoch muss sie rechtliche, verwaltungstechnische, finanzielle oder wirtschaftliche Gesichtspunkte anführen, die es ermöglicht hätten, die streitige Beihilfe einzuordnen ( 21 ).
26.
In diesem Zusammenhang möchte ich zwei Hinweise anbringen. Einerseits bin ich im Gegensatz zu der von der Kommission offensichtlich vertretenen Auffassung der Ansicht, dass die „implizite“ Natur einer Maßnahme die Gewissheit ihres Vorliegens ausschließt. Eine aus einem Bündel von Indizien hergeleitete implizite Bürgschaft müsste also so lange als bestehend betrachtet werden, bis der Gegenbeweis ihres Nichtbestehens erbracht worden wäre. Im vorliegenden Fall wäre der Nachweis relativ einfach zu erbringen, indem mehrere konkrete Fälle erläutert würden, in denen Schulden eines EPIC oder einer französischen Gebietskörperschaft trotz des Ausbleibens eines offiziellen Konkurs- oder Insolvenzverfahrens auf Dauer unbezahlt blieben. Eine solche Verteidigung eines Mitgliedstaats würde zu der Erwägung führen, dass der Beschluss der Kommission auf irrigen tatsächlichen Prämissen beruht ( 22 ).
27.
Andererseits ist das Gericht dazu angehalten, festzustellen, ob die Beweise alle relevanten Daten erfassen, die bei der Würdigung des besagten „Verhaltens“ heranzuziehen sind, und ob diese Daten die Behauptung stützen können, das Unternehmen sei Begünstigter einer staatlichen Beihilfe impliziter Natur.
28.
Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, kann ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission nämlich darin bestehen, dass sie sich auf Beweise stützt, die nicht „alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren“ ( 23 ).
29.
Daher ist das Kriterium, das Vorliegen einer Bürgschaft „positiv nachzuweisen“, erfüllt, wenn die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen durchführt, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt ( 24 ). Dies bringt in einem Fall wie dem vorliegenden die Notwendigkeit mit sich, alle Informationen zu erfassen, die in ihrer Gesamtheit plausibel für das Vorliegen einer Maßnahme sprechen, die geeignet ist, eine staatliche Beihilfe darzustellen. Dieses Vorliegen ergibt sich auch aus dem Fehlen gegenteiliger Informationen.
30.
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils auf die Pflichten hingewiesen hat, die der Kommission in Bezug auf die Beweise obliegen, die den Schluss zulassen, dass dem Unternehmen ein Vorteil zugutekommt, der eine staatliche Beihilfe darstellt, in Randnr. 120 dieses Urteils festgestellt hat, dass die Art der von der Kommission zu erbringenden Nachweise von der Art der Maßnahme abhängig ist. Es liegt auf der Hand, dass das Gericht hierbei das Konzept der Diversifizierung der Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen können, zum Ausdruck gebracht hat, ohne die Grundsätze der Beweislast und des Beweismaßes auszuhebeln. In Bezug auf das Vorliegen einer streitigen impliziten Maßnahme hat das Gericht die obige Feststellung angepasst, indem es in Randnr. 120 zu Recht entschieden hat, dass das Vorliegen einer impliziten Bürgschaft aus einer Reihe übereinstimmender Anhaltspunkte hergeleitet werden kann. Schließlich hat es in Zusammenhang mit dem im ersten Rechtszug vorgebrachten zweiten Klagegrund alle übereinstimmenden Anhaltspunkte, die eine Grundlage für die Feststellung des Vorliegens der staatlichen Beihilfe darstellen, aufgezählt.
31.
Es wurde nicht ausdrücklich bestritten, dass die EPIC nicht dem allgemeinen oder speziellen Konkursverfahren oder dem Insolvenzverfahren unterliegen. Daraus geht hervor, dass die Infragestellung der Richtigkeit einzelner vom Gericht angeführter Indizien nicht als ausreichend erachtet werden kann, um das Nichtvorliegen der Maßnahme zu beweisen, deren Vorliegen mit einer Methode der Bündelung von Indizien begründet ist. Sicher hat die Klägerin mangels eines konkreten, das Vorliegen einer impliziten Bürgschaft widerlegenden Gegenbeispiels jedem Indiz, einem nach dem anderen, zu widersprechen. Jedoch hat die bestreitende Partei zu beweisen, dass die Gesamtheit der Anhaltspunkte, aus denen sich ein Indizienbündel ergibt, für das Nichtvorliegen einer impliziten unbeschränkten staatlichen Bürgschaft spricht.
32.
Daraus folgt, dass die in einem Teil des zweiten und im gesamten dritten Rechtsmittelgrund erhobenen Rügen also vorab als unwirksam zurückgewiesen werden könnten, da sie das Gesamtergebnis betreffend das Vorliegen einer impliziten Bürgschaft nicht in Frage stellen, sondern sich auf verschiedene isoliert betrachtete Indizien beziehen.
– Beweislast und Beweisanforderung
33.
Zweitens obliegt es, was die Beweislast angeht, unbestreitbar der Kommission, das Vorliegen einer Maßnahme, die geeignet ist, als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, zu beweisen. Das Gericht hat also die Rolle der Kommission richtig ausgelegt, da es im angefochtenen Urteil wiederholt die hinreichende Eignung der von der Kommission beigebrachten Beweise überprüft hat ( 25 ), und dies gemäß der Rechtsprechung, nach der die Kommission immer alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext zu prüfen hat ( 26 ), und es ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem in den Randnrn. 120 f. des angefochtenen Urteils enthaltenen Ergebnis gelangt. Anders als von der Französischen Republik vorgetragen, hat das Gericht also keine Umkehr der Beweislast vorgenommen.
34.
Was das erforderliche Beweismaß ( 27 ) angeht, das als vom Richter angewandter Anforderungsgrad verstanden werden kann, wenn er die ihm vorgebrachten Beweismittel prüft, ist es nützlich, sich kurz auf die Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne sowie auf die Grundsätze des „Common Law“ zu beziehen. Im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Praxis ( 28 ) fordert der Gerichtshof, ohne dass es eine einheitliche Definition des anzuwendenden Beweismaßes gibt, einen „rechtlich hinreichenden“ Beweis der Tatsachen ( 29 ) oder „hinreichend eindeutige und übereinstimmende Beweise“ ( 30 ) und wendet ferner, mangels Schriftstücken, die die Abstimmung zwischen den betroffenen Herstellern belegen, die Methode des „Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien“ an ( 31 ). Im Rahmen der Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung bei Zusammenschlüssen verwendet der Gerichtshof auch das Kriterium der „größten Wahrscheinlichkeit“ ( 32 ). Dagegen wird im „Common Law“ unterschieden zwischen einem weniger strengen „Standard“ in Zivilsachen, bekannt als „balance of probabilities“, was bedeutet, dass die Partei den Richter davon überzeugen muss, dass die Tatsache, auf die sie sich stützt, „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ ist, einerseits und einem strengeren „Standard“ in Strafsachen, beschrieben mit dem Ausdruck „beyond a reasonable doubt“, was bedeutet, dass der Richter nach einer rationalen Prüfung der Beweise keinen Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung haben darf, andererseits ( 33 ).
35.
Ich bin der Meinung, dass im Fall einer impliziten Bürgschaft, deren Vorliegen aus einem Bündel von Indizien hergeleitet wird, der Beweismaßstab an der ernsthaften Wahrscheinlichkeit und dem hinreichenden Nachweis auszurichten ist. Der anzuwendende Maßstab wäre also anspruchsvoller als eine einfache Wahrscheinlichkeit, gleichzeitig aber weniger anspruchsvoll als derjenige des Fehlens eines begründeten Zweifels. Dies scheint mir die vom Gericht in Bezug auf die von der Kommission beigebrachten Beweise zu Recht vorgenommene Würdigung zu sein.
36.
Im Übrigen entspricht dieser Ansatz meines Erachtens einer neueren Rechtsprechung, der zufolge die Kommission einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun muss ( 34 ), ohne zu fordern, dass eine solche Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspricht oder ihm gleichwertig ist, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenübersteht, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel ist, denen er entspringt ( 35 ).
37.
Was sodann die Intensität der vom Unionsrichter ausgeübten Kontrolle betrifft, verfügt die Kommission zwar über einen Ermessensspielraum im Bereich der staatlichen Beihilfen, wenn diese die Ausübung von Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzen, doch ist die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten ausüben, eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt ( 36 ). Die Rolle des Richters besteht also nicht darin, selbst das Vorliegen und die Höhe der Beihilfe festzustellen und damit die Aufgabe der Kommission zu übernehmen ( 37 ).
38.
Unstreitig war zum Nachweis des Vorliegens einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft sowie eines daraus hervorgehenden Vorteils eine komplexe Beurteilung seitens der Kommission notwendig.
39.
Vor diesem Hintergrund ist das globale Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtsmittelgrund, insbesondere in dessen viertem Teil, zurückzuweisen, da es keinen einzigen Gesichtspunkt enthält, anhand dessen dem Gericht ein Rechtsfehler vorgeworfen werden könnte. Dagegen geht aus den Gründen des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht nicht gegen die angeführten Regeln der Beweislast und des Beweisumfangs verstoßen hat und sein Ergebnis ordnungsgemäß mit dem Bündel von Indizien, die für das Vorliegen einer impliziten staatlichen Bürgschaft sprechen, begründet hat.
– Ergänzend geprüfte Rügen
40.
Was die ersten drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, stelle ich erstens fest, dass die von der Klägerin erhobene Rüge auf einem falschen Verständnis von Randnr. 23 des angefochtenen Urteils beruht, in der das Gericht sich darauf beschränkt hat, die für die Darstellung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Elemente wiederzugeben, ohne zur Verteilung der Beweislast Stellung zu nehmen. Zweitens beschränken sich die von der Französischen Republik vorgetragenen Argumente auf eine Kritik an dem streitigen Beschluss, wodurch sie unzulässig werden. Im Übrigen beziehen sich die Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils auf den im ersten Rechtszug vorgebrachten zweiten Klagegrund und bestehen aus einer Auslegung des nationalen Rechts, dessen Beurteilung nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, vorbehaltlich einer Verfälschung ( 38 ), die vorliegend von der Klägerin nicht dargetan wurde.
41.
Was drittens die Auslegung des in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils angeführten Urteils Kommission/MTU Friedrichshafen angeht, verbietet dieses der Kommission, ihre Entscheidung auf negative Vermutungen zu stützen, die auf dem Fehlen von Informationen beruhen, aus denen sich der gegenteilige Schluss ziehen ließe. Es ist im vorliegenden Fall also nicht uneingeschränkt anwendbar. Das Gericht hat es jedoch, wie die Kommission bemerkt, anführen können, um zu verdeutlichen, vor welcher Schwierigkeit die Kommission im Zusammenhang mit ihrer komplexen Aufgabe stand, das Vorliegen eines Mechanismus einer unbeschränkten impliziten Bürgschaft nachzuweisen.
42.
Zum dritten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass die Französische Republik die vom Gericht im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer La Poste gewährten Bürgschaft vorgenommene Auslegung der Elemente eines Bündels von Indizien kritisiert. Insoweit ist festzustellen, dass eine auf die fehlerhafte Beurteilung des nationalen Rechts gestützte Rüge zulässig ist, wenn dem Gericht eine Verfälschung dieses Rechts vorgeworfen wird ( 39 ). So ist der Gerichtshof, was die Überprüfung der vom Gericht zu den nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren anbelangt, dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen im Schrifttum verfälscht hat. Sodann hat er zu prüfen, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen. Schließlich hat er zu untersuchen, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt ( 40 ).
43.
Dies ist jedoch, was die den in den ersten drei Teilen des Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente angeht, nicht der Fall. Vorab ist nämlich festzustellen, dass die Französische Republik, auch wenn sie Rechtsfehler geltend macht, in Wirklichkeit die Beurteilung der Tatsachen durch das Gericht, und zwar insbesondere die Auslegung der Tatsachen und der Schriftstücke, die dieses zu dem Ergebnis geführt haben, dass eine implizite Garantie vorliegt, in Frage zu stellen versucht. Die genannten Argumente stellten in Wirklichkeit eine Wiederholung der vor dem Gericht vorgebrachten Kritik dar, so dass sie als unzulässig zu betrachten sind. In jedem Fall ist die vorgebrachte Verfälschung weder bewiesen noch offensichtlich, so dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist. In Bezug auf den im dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Begründungsmangel in Verbindung mit dem Urteil Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich des EGMR weise ich darauf hin, dass das Gericht hierauf rechtlich hinreichend in den Randnrn. 96 und 99 des angefochtenen Urteils geantwortet hat. Schließlich ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen einen nichttragenden Grund richtet, als unwirksam zurückzuweisen.
44.
Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht seine Aufgabe in Bezug auf die eingeschränkte Kontrolle des Vorliegens der impliziten Bürgschaft erfüllt hat. Ich schlage daher vor, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
B – Zur Feststellung des aus der impliziten Bürgschaft hervorgehenden Vorteils (vierter Rechtsmittelgrund)
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
45.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Französische Republik geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission das Bestehen eines aus der La Poste angeblich gewährten staatlichen Bürgschaft hervorgehenden Vorteils rechtlich hinreichend begründet habe. Die Klägerin macht erstens geltend, das Gericht habe die Regeln der Beweislast und des Beweismaßes im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Vorteils verletzt, als es in den Randnrn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission angesichts einer bestehenden Beihilfe nicht verpflichtet gewesen sei, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfe nachzuweisen, sondern diese habe vermuten können. Des Weiteren müsste die Kommission, selbst unterstellt, dass das Unionsrecht nicht die Darlegung der tatsächlichen Auswirkungen der bestehenden Beihilfe verlange, zumindest die potenziellen Auswirkungen beweisen. Dies sei im Übrigen zu Unrecht in Punkt 1.2 der Mitteilung von 2008 ausgeschlossen. In dieser Hinsicht habe das Gericht ebenfalls einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 106 und 108 festgestellt habe, dass die Würdigung der Kommission zutreffend sei.
46.
Hilfsweise macht die Französische Republik geltend, das Gericht habe die Beweismittel verfälscht, als es in den Randnrn. 110 und 123 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission mit der Bezugnahme auf die Methoden der Ratingagenturen nur zur Bestätigung und nicht zum Beweis des Vorteils ausreichend Beweise erbracht habe, um darzutun, dass die streitige Bürgschaft konstitutiv für einen wirklichen Vorteil war. In diesem Kontext beanstandet sie die Randnrn. 111 bis 116 dieses Urteils.
47.
Sie trägt außerdem vor, sie habe nicht, wie aus Randnr. 106 des angefochtenen Urteils hervorgehe, eingeräumt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Rechtsform keinem Konkursverfahren oder gleichwertigen Verfahren unterliege, die Wirkung einer „automatischen“ Gewährung eines Vorteils habe.
48.
Die Kommission erwidert, dass es gerechtfertigt sei, das gleiche Prüfungsschema für bestehende und neue Beihilfen zu benutzen, nach dem sie nicht verpflichtet gewesen sei, die tatsächlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen zu beweisen. Was die Einwände gegen die Mitteilung von 2008 angehe, seien diese unzulässig, insbesondere mangels Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit im Verfahren vor dem Gericht. In Bezug auf Randnr. 106 des angefochtenen Urteils trägt die Kommission vor, dass das Gericht den dritten vorgebrachten Rechtsmittelgrund auf der Grundlage dieser Erklärung nur habe zurückweisen können.
2. Würdigung
49.
Wie bereits ausgeführt, ist von der Prämisse auszugehen, nach der der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Fall eine „rechtliche und tatsächliche“ Lage ähnlich derjenigen des Bestehens einer expliziten Bürgschaft darstellt. In der Tat weist die implizite Bürgschaft, da es sich um das Fehlen einer Maßnahme im gewöhnlichen Sinne handelt, die Besonderheit auf, dass die „Maßnahme“ und ihre Auswirkungen sich vermischen. Für die Zwecke der vorliegenden Würdigung muss also angenommen werden, dass die implizite Bürgschaft Auswirkungen entfaltet, die denjenigen einer expliziten Bürgschaft, die eine direkt erkennbare Maßnahme darstellt und naturgemäß bestimmte Auswirkungen entfalten kann, gleichwertig sind.
50.
Gemäß der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte ( 41 ). Meiner Ansicht nach ist festzustellen, dass eine solche Herangehensweise für die Suche nach einem Vorteil nicht der Besonderheit der im Ausgangsfall in Rede stehenden Staatsbürgschaft entspricht ( 42 ).
51.
Es steht außerdem fest, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Auswirkungen bestimmt ( 43 ). Bei der Beurteilung einer Maßnahme nach Art. 107 AEUV muss ihren möglichen Auswirkungen Rechnung getragen werden ( 44 ) sowie allen maßgeblichen Aspekten und ihrem Kontext ( 45 ). Jedoch beantwortet die Rechtsprechung die Fragen dazu, in welcher Form die Kommission einen Vorteil und die Natur der Wirkungen einer Maßnahme darzulegen hat, die sie beweisen muss, wenn sie das Bestehen eines aus einer impliziten Maßnahme hervorgehenden Vorteils feststellt, nicht erschöpfend.
– Bestehen eines Vorteils
52.
In Bezug auf die Feststellung des Gerichts in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils, wonach die tatsächliche Auswirkung des Vorteils, den eine Staatsbürgschaft verschafft, vermutet werden kann, geht der entscheidende Gesichtspunkt für die Erwägungen des Gerichts, mit denen die Würdigung der Kommission bestätigt wird und das Bestehen eines Vorteils angenommen wird, im Wesentlichen aus Randnr. 106 in Verbindung mit Randnr. 108 des angefochtenen Urteils hervor, in der das Gericht festgestellt hat, dass eine unbeschränkte Bürgschaft es ihrem Empfänger ermöglicht, günstigere Kreditbedingungen zu erhalten als die, die er allein aufgrund seiner Verdienste erhalten hätte, und somit den Druck, der auf seinem Haushalt lastet, zu vermindern.
53.
Für das Gericht ist die Gewährung einer Bürgschaft zu nicht marktüblichen Bedingungen, etwa einer unbeschränkten Bürgschaft ohne Gegenleistung, generell geeignet, dem Empfänger einen Vorteil in dem Sinne zu verschaffen, dass sie eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat ( 46 ).
54.
Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass, vorbehaltlich des Nachweises des Bestehens einer zusätzlichen Belastung für den Staat, die den betroffenen Unternehmen einen bestimmten, nicht automatisch ableitbaren Vorteil gewähren soll ( 47 ), die Anwendung des abweichenden Systems im Gegensatz zum gewöhnlichen Konkursverfahren sowie der Ausschluss jeglicher Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Steuerschulden und auf Zwangsgelder für die betroffenen Unternehmen als staatliche Beihilfe angesehen werden kann ( 48 ). Derartige vom nationalen Gesetzgeber gewährte Vergünstigungen könnten ebenfalls eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand in Form eines tatsächlichen Verzichts auf öffentliche Forderungen, des Erlasses von Geldbußen oder anderen Zwangsgeldern oder einer Verringerung des Abgabensatzes bewirken ( 49 ).
55.
Was insbesondere das Kriterium eines Vorteils angeht, hat der Gerichtshof dieses nach der Feststellung, „dass die in Rede stehende Regelung Unternehmen, auf die sie anwendbar ist, in eine günstigere Lage bringt als andere“, in den genannten Rechtssachen Ecotrade und Piaggio unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit für ein betroffenes Unternehmen untersucht, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter den Umständen fortzuführen, unter denen eine solche Eventualität im Rahmen der Anwendung gewöhnlicher Regeln im Konkursbereich ausgeschlossen wäre. So hält die Rechtsprechung es offensichtlich bereits dann für möglich, das Bestehen eines Vorteils zu vermuten, wenn dieser sich plausibel aus dem nationalen, für den Betrieb der in Rede stehenden Unternehmen geltenden Rechtsrahmen ergibt.
56.
Im Übrigen entspricht der vorliegende Fall meines Erachtens nicht klar einer individuellen Beihilfe, sondern ähnelt eher einer Beihilferegelung, die auf EPIC anwendbar ist und somit eine Wirkung auf die rechtliche Situation von La Poste hätte. Daher wäre analog die Rechtsprechung betreffend Beihilfeprogramme anzuwenden, nach der sich die Kommission darauf beschränken kann, die Merkmale der betreffenden Programme zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob diese Programme den Beihilfeempfängern wegen der in ihnen vorgesehenen Modalitäten einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichern und so beschaffen sind, dass sie ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommen, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen ( 50 ).
57.
Darüber hinaus geht aus dem Urteil Residex Capital IV ( 51 ) betreffend eine explizite Garantie klar hervor, dass dann, wenn „die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], … dieser … normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und … damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen“.
58.
Auch könnte meines Erachtens in dem Fall, dass der Gerichtshof allgemein dem Begriff „implizite Bürgschaft“ folgen und vorliegend ihr Bestehen annehmen sollte, das Bestehen eines Vorteils unter den gleichen Voraussetzungen vermutet werden, wie wenn es sich um eine explizite Bürgschaft handelte, anders ausgedrückt, in der Erwägung, dass eine solche Bürgschaft die finanzielle Situation eines empfangenden Unternehmens verbessern kann. Es versteht sich von selbst, dass es sich um eine einfache Vermutung handelt. Folglich hat das Gericht zu Recht in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Bürgschaften ihren Empfängern einen Vorteil verschaffen können.
– Wirtschaftlicher Kontext
59.
Jedoch befreit diese Feststellung weder die Kommission noch das Gericht davon, die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen in Betracht zu ziehen, in deren Rahmen die Stelle handelt, die angeblich einen Vorteil erhält ( 52 ). Wie bereits von mir ausgeführt, muss die Kommission in der Lage sein, den in Rede stehenden Vorteil zu bewerten ( 53 ).
60.
Die Französische Republik wirft dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission zu Recht auf die Ratingagenturen Bezug genommen hatte, um das Bestehen eines Vorteils für La Poste zu „bestätigen“ und nicht zu „beweisen“.
61.
Es ist richtig, dass sich die Kommission, um zu beweisen, dass La Poste eine aus den verbesserten Kreditbedingungen hervorgehende, vorteilhaftere Position hatte als die, über die sie ohne die Einrichtung einer unbeschränkten Bürgschaft des französischen Staates verfügt hätte, hauptsächlich auf Daten von Ratingagenturen sowie deren angewandte Methoden bezogen hat ( 54 ). Außerdem hat die Kommission angenommen, dass La Poste auch einen Nutzen in Form des Fehlens einer an den Staat zu zahlenden Prämie erlangt habe ( 55 ).
62.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass angesichts der Prämisse, nach der das Bestehen eines Vorteils vorliegend vermutet werden kann, der bestätigende Charakter der Daten der Ratingagenturen sich perfekt in die Logik der Vermutung einordnet. Damit ist die Rüge einer unzureichenden Beweislage in Verbindung mit der Bezugnahme auf die Methoden und die Daten der Ratingagenturen als unbegründet zurückzuweisen.
63.
Darüber hinaus hat sich die Kommission auf die Methoden und die Daten der Ratingagenturen gerade bezogen, um den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext der in Rede stehenden Bürgschaft richtig einzuordnen. In dieser Hinsicht bin ich der Meinung, dass, vorbehaltlich der Unanwendbarkeit des Tests des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall, die Bandbreite an Instrumenten, auf die die Kommission zur Begründung ihrer Analyse zurückgreifen kann, breit sein sollte. Folglich ist von den günstigeren Kreditbedingungen auszugehen, die durch die Daten der Ratingagenturen gestützt werden. Auch hat das Gericht zu Recht in den Randnrn. 115 bis 117 des angefochtenen Urteils ihre Erheblichkeit bestätigt und den vor ihm erhobenen Vorwurf eines Zirkelschlusses zurückgewiesen. Da die vorliegende Rüge mit der Problematik der von der Kommission zur Feststellung des Bestehens eines Vorteils im Fall von Staatsbürgschaften anzuwendenden Methode zusammenhängt, möchte ich darauf allerdings später im Rahmen einer Hilfserwägung zurückkommen.
– Kategorien von Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen
64.
In Bezug auf die Auswirkungen neuer und bestehender Beihilfen dagegen geht aus Randnr. 1 des streitigen Beschlusses hervor, dass die Kommission die in Rede stehende Maßnahme als unter den Begriff der bestehenden Beihilfe fallend erachtet hat ( 56 ). Abgesehen von den Fragen, die eine solche Einstufung auf den ersten Blick auslösen kann ( 57 ), ist zunächst anzumerken, dass die zeitlichen Auswirkungen einer Einrichtung wie einer impliziten Bürgschaft schwer zu bestimmen sind, wenn sich die Bürgschaft nicht aus einem punktuellen und wahrnehmbaren Akt ergibt, sondern auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien abgeleitet wird. Da jedoch der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, sind für diese gerichtliche Kontrolle die zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Beurteilungen zu berücksichtigen ( 58 ).
65.
In Randnr. 123 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung, der zufolge die Kommission nicht gehalten ist, in ihrer Entscheidung den Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen zu erbringen ( 59 ). Tatsächlich hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen müsste, diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zahlen, dadurch zulasten derjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden ( 60 ).
66.
Jedoch weist diese Rechtsprechungslinie ( 61 ) nicht nur keinen Zusammenhang mit der Überprüfung bestehender Beihilfen auf, sondern vor allem bezieht sich der Gerichtshof spezifisch auf die Art der Bestimmung zweier Kriterien des Begriffs der Beihilfe, nämlich der Handelsbeeinträchtigung und des Wettbewerbs, ohne die Vorteilsproblematik zu erwähnen. Dies entspricht der klassischen Herangehensweise, nach der die Kommission nur gehalten ist, zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, und nicht zum Erbringen des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der in Rede stehenden Maßnahme auf diese beiden Kriterien ( 62 ).
67.
Es trifft zu, dass der Gerichtshof, was die Handelsbeeinträchtigungen und die Wettbewerbsverzerrungen angeht, bereits bestätigt hat, dass den beiden Beihilfearten, nämlich den bestehenden Beihilfen und den Beihilfen, die gewährt werden, ohne vorab der Kommission mitgeteilt zu werden, die gleiche Behandlung zugesichert werden muss ( 63 ). Dagegen steht die Erheblichkeit dieser Rechtsprechung für die Bestimmung der Auswirkungen eines Vorteils nicht fest. Im Übrigen geht aus Randnr. 123 des angefochtenen Urteils nicht klar hervor, ob das Gericht zwischen der Bestimmung eines Vorteils und der Bestimmung anderer Kriterien unterscheiden wollte, oder ob im Gegenteil die Rechtsprechung Boussac Saint Frères sowie P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission nur zitiert wurde, um die Kommission analog von ihrer Verpflichtung, den Beweis der vorteilhaften Auswirkungen der streitigen Maßnahme zu erbringen, zu befreien.
68.
Im Übrigen stelle ich bei der Lektüre der Argumente des Gerichts fest, dass es zwar in Randnr. 123 des angefochtenen Urteils die Notwendigkeit, die tatsächlichen Auswirkungen der bestehenden und rechtswidrigen Beihilfen zu überprüfen, ausschließt, in Randnr. 124 jedoch entscheidet, dass die tatsächliche Auswirkung des Vorteils, den eine Staatsbürgschaft verschafft, vermutet werden kann.
69.
Im Hinblick auf diese Darstellung des Gerichts, die durch einen Mangel an Klarheit und eine verwirrende Anwendung der Rechtsprechung gekennzeichnet ist, ist die in Randnr. 123 des angefochtenen Urteils angestellte Überlegung als rechtsfehlerhaft zu betrachten. Jedoch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein vom Gericht begangener Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn die Urteilsformel sich aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt ( 64 ).
70.
Da das angefochtene Urteil zu Recht auf der Annahme beruht, dass eine Vermutung für den durch eine Bürgschaft verschafften Vorteil besteht, kann dieser Fehler nicht den Tenor des angefochtenen Urteils beeinträchtigen. Im Übrigen ist eine etwaige Einrede der Rechtswidrigkeit von Punkt 1.2 der Mitteilung als offenkundig unzulässig zu betrachten.
71.
Schließlich beanstandet die Klägerin im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes Randnr. 106 des angefochtenen Urteils und legt dar, sie habe in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Tatsache, vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen zu sein, für ein Unternehmen „automatisch“ einen Vorteil mit sich bringe. Meiner Ansicht nach beruht diese Beanstandung auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Tatsächlich hat das Gericht an keiner Stelle einen solchen Automatismus angeführt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Verfälschung, so dass die vorliegende Rüge nicht durchgreift.
72.
Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
– Hilfserwägungen zum Kriterium des privaten Kapitalgebers
73.
Als Hilfserwägung und ohne das angefochtene Urteil in Frage stellen zu wollen, möchte ich auf eine verfahrensrechtliche Frage eingehen, die einen Zusammenhang mit der von der Kommission zur Feststellung des Bestehens eines Vorteils anzuwendenden Methode aufweist. Wie nämlich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Mitteilung der Kommission hervorgeht, muss sich die Kommission zur Bestimmung, ob eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung einen Vorteil gewährt, auf den Grundsatz des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ stützen, der die Berücksichtigung der Möglichkeiten für ein begünstigtes Unternehmen erfordert, äquivalente finanzielle Mittel durch Inanspruchnahme des Kapitalmarkts zu erhalten ( 65 ). Da das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit in angemessenem Umfang gerichtet ist, ist zu prüfen, ob ein Geschäft unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen abgewickelt worden ist, wobei die Interaktion der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen ist ( 66 ).
74.
Auch wenn aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlassen hat, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies geahndet würde ( 67 ), ist das oben genannte Kriterium von der Kommission in dem streitigen Beschluss nicht angewandt worden, und diese Unterlassung ist vom Gericht nicht kritisiert worden. Folglich ist zu fragen, ob ein solcher Gesichtspunkt vom Gericht nach Informierung der Parteien von Amts wegen hätte geprüft werden können ( 68 ). Da die Anwendbarkeit des besagten Kriteriums im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht aufgeworfen worden ist, könnte eine solche Problematik vom Gerichtshof nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 263 AEUV als Verletzung der Begründungspflicht sinnvoll diskutiert werden ( 69 ).
75.
Darüber hinaus stelle ich fest, dass der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen eine Unterscheidung zwischen zwei Kategorien von Situationen vornimmt: die, in denen das Eingreifen des Staates wirtschaftlichen Charakter hat, und die, in denen das Eingreifen des Staates einen Akt hoheitlicher Gewalt darstellt ( 70 ), wobei das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur im ersten Fall Anwendung findet. Der Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass ein wirtschaftlicher Vorteil, selbst wenn er aus Mitteln steuerlicher Natur gewährt wird, namentlich anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu beurteilen ist, wenn sich am Ende der gegebenenfalls erforderlichen Gesamtwürdigung zeigt, dass der betroffene Mitgliedstaat diesen Vorteil trotz des Einsatzes von Mitteln, die unter die öffentliche Gewalt fallen, in seiner Eigenschaft als Anteilseigner des ihm gehörenden Unternehmens gewährt hat ( 71 ).
76.
In diesem Zusammenhang möchte ich unterstreichen, dass die Anwendung des Tests des privaten Kapitalgebers auf den Fall einer impliziten Staatsbürgschaft unpassend ist und ausgeschlossen sein müsste, namentlich mit der Begründung, dass eine solche Bürgschaft auf Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Gewalt im allgemeinen Sinne beruht und nicht auf als vom Inhaber von Vermögensinteressen an dem betroffenen Unternehmen, hier La Poste, erlassenen Rechtsakten. Dagegen bin ich der Ansicht, dass das Gericht über diese Frage hätte entscheiden können, indem es sie von Amts wegen geprüft hätte.
C – Zur Bedeutung der vor dem Gericht vorgebrachten Klagegründe (erster Rechtsmittelgrund)
77.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht vor, in den Randnrn. 53 bis 57 des angefochtenen Urteils angenommen zu haben, dass alle zur Stützung der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Klagegründe sich auf die Ermittlung des Bestehens eines Vorteils bezögen und dass folglich das auf eine Verletzung der Bedingung betreffend die Übertragung staatlicher Mittel gestützte Argument unzulässig sei, soweit es ein neues, im Laufe des Verfahrens vorgebrachtes Angriffsmittel darstelle. In dieser Hinsicht macht die Klägerin ebenfalls geltend, im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichts in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils habe sie nicht in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass ihr Vorbringen sich nur auf die Bedingung betreffend das Bestehen eines Vorteils bezogen habe.
78.
Vorab stelle ich fest, dass aus dem Sitzungsprotokoll, dessen Richtigkeit von der Französischen Republik nicht in Frage gestellt worden ist, eindeutig hervorgeht, dass diese in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage angegeben hatte, für den Fall, dass das Gericht vom Bestehen einer uneingeschränkten impliziten Bürgschaft ausgehen sollte, bestreite sie nicht, dass es sich um staatliche Mittel handle. Darüber hinaus hatte die Französische Republik im Rahmen des auf die mündliche Verhandlung vor dem Gericht folgenden Schriftwechsels ( 72 ) bestätigt, dass, „wenn das Gericht vom Bestehen einer unbeschränkten impliziten Bürgschaft ausgehen sollte, … es sich um staatliche Mittel“ handle. In diesem Schriftsatz hat die Französische Republik anschließend die Natur der ihrer Ansicht nach von der Kommission beizubringenden Beweise, um das Bestehen einer solchen Bürgschaft annehmen zu können, näher erläutert. Ich schließe daraus, dass die Französische Republik nicht die von ihr in der mündlichen Verhandlung vertretene Position abstreitet. Im Übrigen muss sich eine etwaige Verfälschung der Beweise offenkundig aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich wäre ( 73 ). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79.
Außerdem ist festzustellen, dass das Gericht mit der Zurückweisung der Problematik betreffend das von dem Begriff der staatlichen Beihilfe zu unterscheidende Kriterium ‐ wie das Kriterium des Vorliegens staatlicher Mittel ‐ nur die Rechtsprechung über das Verbot, den Gegenstand der Klage umzudeuten ( 74 ), berücksichtigt hat. Während nämlich einige Randnummern der Klageschrift sich auf die Übertragung staatlicher Mittel beziehen, geht aus Randnr. 49 des angefochtenen Urteils, die eine Zusammenfassung der Argumente der Französischen Republik enthält, deutlich hervor, dass keiner der vor dem Gericht erhobenen Klagegründe sich ausdrücklich auf die Untersuchung dieses Kriteriums bezog. Ich meine, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die ihm auf der Grundlage fragmentarischer Äußerungen, die sich in verschiedenen Teilen der Klageschrift finden, vorgebrachten Klagegründe umzubilden ( 75 ). Daher ist der erste Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.
IV – Ergebnis
80.
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor,
—
das Rechtsmittel der Französischen Republik zurückzuweisen und
—
der Französischen Republik ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 274, S. 1.
( 3 ) Wie aus dem streitigen Beschluss hervorgeht, ist das Vorliegen der streitigen Bürgschaft zugunsten von La Poste, die einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (im Folgenden: EPIC) gleichgestellt ist, von einer Reihe von Indizien, hauptsächlich der Nichtanwendbarkeit der Zahlungsunfähigkeits- und Konkursverfahren und der Benennung des Staates als der für die Beitreibung der eingegangenen Verbindlichkeiten zuständigen Stelle (siehe Randnrn. 20 bis 36 des genannten Beschlusses) abgeleitet worden.
( 4 ) Die Französische Republik hat vor dem Gericht drei Rechtsmittelgründe vorgebracht. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht rechtlich hinreichend belegt habe. Mit ihrem zweiten Klagegrund hat die Französische Republik geltend gemacht, der Kommission seien bei der Annahme, dass La Poste aufgrund ihres Status als EPIC über eine implizite und unbeschränkte Staatsbürgschaft für ihre Verbindlichkeiten verfüge, Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer unterlaufen. Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege.
( 5 ) Urteil vom 17. September 2009 (C-520/07 P, Slg. 2009, I-8555).
( 6 ) Urteil vom 2. September 2010 (C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763).
( 7 ) Gesetz vom 16. Juli 1980 über die von Behörden verhängten Zwangsgelder und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (loi du 16 juillet 1980 relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l’exécution des jugements par les personnes morales de droit public) (JORF vom 17. Juli 1980, S. 1799).
( 8 ) Urteil des Conseil d’État vom 18. November 2005 (Recueil des décisions du Conseil d’État, S. 515).
( 9 ) EGMR, Urteil vom 26. September 2006 (Individualbeschwerde Nr. 57516/00).
( 10 ) Vgl. Randnr. 139 des streitigen Beschlusses.
( 11 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02) (ABl. 2008, C 155, S. 10, Punkt 1.2 Abs. 1, im Folgenden: Mitteilung).
( 12 ) Vgl. Mitteilung, Punkt 1.2 Abs. 2.
( 13 ) Vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C‑399/10 P und C‑401/10 P, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 14 ) In diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 41).
( 15 ) Urteile Ecotrade, Randnr. 43, vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Randnrn. 39 bis 42), sowie Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., Randnr. 107.
( 16 ) Vorab möchte ich auf die Vielschichtigkeit eines eventuellen Wegfalls der durch eine implizite Bürgschaft gewährten Beihilfe in Anwendung von Art. 1 des streitigen Beschlusses hinweisen. Auch wenn der Gerichtshof bereits über indirekte Maßnahmen zu entscheiden hatte, weist der sich aus der impliziten Natur der hier streitigen Maßnahme ergebende Schwierigkeitsgrad jedoch einen besonderen Charakter auf.
( 17 ) Ich stelle fest, dass das für eine inkompatible Beihilfe konstitutive Bestehen der impliziten Bürgschaft von der Kommission anerkannt wird, ohne dass eine nationale Rechtsvorschrift vorliegt, die eine Klärung des Rechtsstatus von La Poste erlauben würde.
( 18 ) Wie ich in den Randnrn. 87 und 88 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Deutsche Post und DHL International verdeutlicht habe, sollte die Unterscheidung zwischen dem Begriff des Indizes und dem Begriff des Beweises beibehalten werden. Das Gericht hat keine bestimmten Umstände zu beweisen, sondern muss in der Lage sein, eine logische und auf der Grundlage ihm vorgelegter objektiver Elemente begründete Schlussfolgerung zu ziehen (Urteil vom 22. September 2011, C-148/09 P, Slg. 2011, I-8573).
( 19 ) Was das Kriterium des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten im Fall der Einleitung eines förmlichen Verfahrens durch die Kommission angeht, siehe Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon‑Rupel/Kommission (T-73/98, Slg. 2001, II-867), und, zuletzt, Urteil vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C‑646/11 P, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 20 ) Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 15).
( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Randnr. 23.
( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2004, Spanien/Kommission (C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 37).
( 23 ) Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39).
( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Scott, Randnr. 90.
( 25 ) Vgl. insbesondere, was den zweiten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund angeht, die Randnrn. 66, 71, 78, 82, 87 und 92 bis 94 des angefochtenen Urteils.
( 26 ) Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 270), und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 59).
( 27 ) Zu der beizubehaltenden Unterscheidung zwischen Beweislast und Beweismaß vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (Urteil vom 10. September 2009, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Nr. 74 und Fn. 64).
( 28 ) Der Begriff „Beweismaß“ („standard of proof“) ist ausdrücklich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu finden, mit wichtigen Urteilen in den Rechtssachen Kommission/Tetra Laval, vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission (C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729), vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951), sowie vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 87).
( 29 ) Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 136).
( 30 ) Urteil vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20).
( 31 ) Urteil vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. 70 und 127).
( 32 ) Vgl. Urteil Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (Randnrn. 47, 51 und 52). Das Kriterium wurde vom Gericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, Slg. 2005, II-5575), aufgegriffen, nämlich in den Randnrn. 64 f. („aller Wahrscheinlichkeit nach“), in Randnr. 331 („mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehbar“) und in Randnr. 340 („Die Kommission hat … nicht auf der Grundlage aussagekräftiger Beweise und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit die Marktstärke von GECAS und die aus der Position von GE Capital erwachsende Finanzkraft der Unternehmensgruppe nutzen würde“).
( 33 ) Sibony, A., und Barbier de La Serre, E., „Charge de la preuve et théorie du contrôle en droit communautaire de la concurrence“ [Beweislast und Theorie der Kontrolle im europäischen Wettbewerbsrecht], RTD Eur. 2007, S. 205.
( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Randnr. 111).
( 35 ) Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (Randnrn. 109 bis 110).
( 36 ) Urteil Kommission/Scott (Randnrn. 64 bis 66).
( 37 ) Vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, Slg. 2010, II-387, Randnr. 38).
( 38 ) Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49), sowie vom 23. März 2006, Mülhens/HABM (C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28).
( 39 ) Vgl. Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnrn. 56 und 63).
( 40 ) Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853, Randnr. 53).
( 41 ) Vgl. unter vielen anderen Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 82).
( 42 ) Weiter stelle ich fest, dass die Identifizierung des Vorteils im Bereich von Bürgschaften sich auch dahin unterscheidet, dass die Bürgschaft entweder kumulativ dem Geber und dem Nehmer oder ausschließlich Letzterem zugutekommt. Vgl. dazu Randnrn. 33 f. der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Residex Capital IV sowie Urteil vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission (C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 56).
( 43 ) Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 44 ) Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. und die in Nr. 47 angeführte Rechtsprechung, insbesondere Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 27), vom 24. Februar1987, Deufil/Kommission (310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 8), und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).
( 45 ) Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein‑Westfalen/Kommission (Randnr. 270).
( 46 ) Randnr. 106 des angefochtenen Urteils.
( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21).
( 48 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Ecotrade, Randnr. 45.
( 49 ) Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 42).
( 50 ) Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 63).
( 51 ) Oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 39.
( 52 ) Vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 128 im Umkehrschluss).
( 53 ) Vgl. entsprechend Urteil Belgien /Deutsche Post und DHL International (Randnrn. 84 bis 87).
( 54 ) Im Übrigen spiegelt dies einen Ansatz wider, dem die Kommission bereits beim Erlass einer ähnlichen Entscheidung betreffend EDF gefolgt ist, die den Status eines EPIC hatte (vgl. Randnrn. 67 bis 72 der Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat [ABl. L 49, S. 9]. Diese Entscheidung war nicht Gegenstand einer Klage).
( 55 ) Punkt 2.2 des streitigen Beschlusses.
( 56 ) Mit der Begründung, dass die Bürgschaft vor 1958 bestand, hat die Kommission Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) angewandt.
( 57 ) Aus den Akten geht hervor, dass erst 1990 die frühere Generaldirektion Post und Telekommunikation mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts, France Télécom und La Poste, umgewandelt wurde. Wie aus Randnr. 3 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat die Cour de cassation mit Urteil vom 18. Januar 2001 den Grundsatz angewandt, nach dem La Poste einem EPIC gleichzustellen sei. Die These der bestehenden Beihilfe impliziert, dass vor 1990 der Mechanismus der impliziten Bürgschaft wirksam war, da es sich um eine dem Staat selbst unterstehende Einheit handelte. Somit ist im Licht dieser Auslegung der Staat sein eigener Bürge gewesen.
( 58 ) Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (Randnr. 144).
( 59 ) Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnr. 110).
( 60 ) Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, „Boussac Saint-Frères“ (C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 32 f.).
( 61 ) Vgl. Urteile P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission und vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 49).
( 62 ) Vgl. Nr. 4 der Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Philip Morris Holland/Kommission (Urteil vom 17. September 1980, 730/79, Slg. 1980, 2671). Vgl. auch Urteile Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein‑Westfalen/Kommission (Randnr. 296, und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 140).
( 63 ) Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnrn. 44 f.).
( 64 ) In diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47), sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 136).
( 65 ) Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, „Stardust“ (C-482/99, Slg. 2002, I-4397), und Mitteilung, Punkt 4.1.
( 66 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, Randnrn. 36 ff.
( 67 ) Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 211 bis 213).
( 68 ) Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245).
( 69 ) Ebd., Randnrn. 34 f.
( 70 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (Urteil vom 24. Juli 2003, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Nr. 20).
( 71 ) Urteil Kommission/EDF (Randnr. 92).
( 72 ) Anlage 3 des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof: Schriftsatz der französischen Regierung an die Kanzlei des Gerichts vom 15. Juni 2012.
( 73 ) Insbesondere Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C-419/08 P, Slg. 2010, I-2259, Randnrn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 74 ) Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P).
( 75 ) Wie ich es bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Belgien/Deutsche Post und DHL International vorgeschlagen habe.
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