ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS
(Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung)
12. Juli 2012
„Überprüfung“
In der Rechtssache C‑334/12 RX
betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 6. Juli 2012 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris sowie der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts (Berichterstatter) und J.‑C. Bonichot
folgende
Entscheidung
1 Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F‑34/10, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), zurückgewiesen hat, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz als verspätet abgewiesen wurde.
Vorgeschichte der Rechtssache
2 Aus dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB geht hervor, dass die Gehaltsabrechnungen der Bediensteten der EIB seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr in der herkömmlichen Papierform, sondern elektronisch erstellt werden. Sie werden nunmehr jeden Monat in das EDV-System „Peoplesoft“ der EIB eingestellt und sind auf diese Weise von jedem Bediensteten über seinen Arbeitsplatzcomputer einsehbar.
3 Am Samstag, dem 13. Februar 2010, wurden die Gehaltsabrechnungen für den Monat Februar 2010 in das EDV-System „Peoplesoft“ eingestellt. Diese Abrechnungen wiesen gegenüber den Abrechnungen vom Januar 2010 eine Erhöhung des Versorgungsbeitragssatzes aus, die sich aus den von der EIB im Rahmen der Reform des Versorgungssystems ihrer Bediensteten getroffenen Entscheidungen ergab.
4 Am 26. Mai 2010 erhoben die Rechtsmittelführer beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010 und auf Verurteilung der EIB, ihnen einen symbolischen Euro zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zu zahlen.
5 Mit besonderem, an die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichteten Schriftsatz beantragte die EIB, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
6 Mit dem Beschluss Arango Jaramillo u. a./EIB wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als unzulässig ab. Es entschied im Wesentlichen, dass die Frist für die Klageerhebung, die am Montag, dem 15. Februar 2010, begonnen habe, unter Berücksichtigung der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen am Montag, dem 25. Mai 2010, abgelaufen sei, so dass die Klage der Rechtsmittelführer, die erst am 26. Mai 2010 um 00:00 Uhr auf elektronischem Wege bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen sei, als verspätet und damit als unzulässig anzusehen sei.
7 Die Rechtsmittelführer legten gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union ein, das mit dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB zurückgewiesen wurde.
8 In den Randnrn. 22 bis 25 dieses Urteils hat das Gericht der Europäischen Union im Wesentlichen auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der Klagen in Ermangelung von Vorschriften, mit denen Klagefristen für die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten festgelegt würden, innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden müssten. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass die in Art. 91 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Europäischen Union und ihren Beamten bzw. Bediensteten vorgesehene Frist von drei Monaten eine „sachdienliche Vergleichsgrundlage“ bilde, da diese Rechtsstreitigkeiten ihrem Wesen nach den internen Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten über sie beschwerende und von ihnen angefochtene Handlungen der EIB glichen, und hat daher in Randnr. 27 dieses Urteils unter Berufung auf eine Reihe seiner früheren Urteile entschieden, dass die Wahrung einer solchen Frist grundsätzlich als angemessen anzusehen sei.
9 In Randnr. 27 seines Urteils hat das Gericht der Europäischen Union daraus „im Umkehrschluss“ abgeleitet, dass „eine Klage, die ein Bediensteter der EIB nach Ablauf der Frist von drei Monaten zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen erhebt, grundsätzlich als nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhoben anzusehen ist“. Es hat weiter ausgeführt, dass eine solche Auslegung zulässig sei, „da nur durch eine strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird, dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, entsprochen werden kann“.
10 In Randnr. 30 des Urteils Arango Jaramillo u. a./EIB hat das Gericht der Europäischen Union die Kritik der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Anwendung des seinem Wesen nach flexiblen und einer konkreten Interessenabwägung zugänglichen Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist durch die strikte und generelle Beachtung einer festen Dreimonatsfrist ersetzt. Es hat insbesondere ausgeführt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst lediglich einen Rechtsgrundsatz angewandt habe, der „auf einer allgemeinen Vermutung beruht, dass eine Frist von drei Monaten grundsätzlich ausreicht, um es den Bediensteten der EIB zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der sie beschwerenden Handlungen der Bank zu prüfen und gegebenenfalls ihre Klagen vorzubereiten“, ohne dass der „Unionsrichter, der ihn anzuwenden hat, [verpflichtet wäre], die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen“.
11 In Randnr. 39 des Urteils hat das Gericht der Europäischen Union nochmals daran erinnert, dass „die strikte Anwendung von Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird“, insbesondere dem Erfordernis der Rechtssicherheit entspreche.
Würdigung
12 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die EIB, obwohl entschieden wurde, dass für die Klagefrist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten auf den Begriff „angemessene Frist“ abzustellen ist, da ihre Personalordnung insoweit keinerlei Regelung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg. ÖD 2001, II‑813, Randnrn. 51 bis 58), bisher keine entsprechende Bestimmung erlassen hat.
13 Sodann ist festzustellen, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, soweit dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB zu entnehmen ist, dass die Frist von drei Monaten und zehn Tagen, die grundsätzlich für die Erhebung einer Klage eines Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer ihn beschwerenden Handlung der Bank als angemessen anzusehen ist, eine Frist ist, deren Überschreitung zu einer Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.
14 Diese ernste Gefahr ergibt sich aus zwei Gründen, die eine Überprüfung des Urteils Arango Jaramillo u. a./EIB rechtfertigen.
15 Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 187 und 192, sowie vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C‑321/09 P, Randnrn. 33 und 34).
16 Zweitens ist zu klären, ob die Auslegung des Gerichts der Europäischen Union, mit der der Überschreitung einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Klagefrist Ausschlusswirkung beigemessen wird, geeignet ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verletzen.
17 Sollte sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, dass das Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB rechtsfehlerhaft ist, wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung) beschlossen:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P), ist zu überprüfen.
2. Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff „angemessene Frist“ im Zusammenhang mit der Erhebung einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung zur Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte, und ob diese Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ geeignet ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verletzen.
3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu den genannten Fragen einzureichen.
Unterschriften
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