C‑579/12 RX62012CD0579EU:C:2012:78500011122CJ
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS (Überprüfungskammer)
11. Dezember 2012
„Überprüfung“
In der Rechtssache C‑579/12 RX
betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 23. November 2012 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Überprüfungskammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin)
folgende
Entscheidung
1
Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T‑268/11 P), mit dem das Gericht dem Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F‑120/07) stattgegeben hat, soweit darin die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2007, die Übertragung des von Herrn Strack im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage zu beschränken, aufgehoben wurde.
2
Aus Art. 256 Abs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Entscheidungen des Gerichts über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden können, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
3
Nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs kann der Erste Generalanwalt, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
4
Hierzu geht aus Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass die mit einem solchen Überprüfungsvorschlag befasste Überprüfungskammer entscheidet, ob die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist; ist dies der Fall, sind in der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, nur die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.
5
Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil Kommission/Strack zu überprüfen ist.
6
Die Fragen, auf die sich die Überprüfung erstrecken wird, sind in Nr. 2 des Tenors der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof (Überprüfungskammer):
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T‑268/11 P), ist zu überprüfen.
2.
Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) ist, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T‑268/11 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht
—
Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union dahin ausgelegt hat, dass er nicht die Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung in der Richtlinie 2003/88 und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasse, und
—
nachfolgend Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt hat, dass er impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die in dieser Bestimmung festgelegte Grenze hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne.
3.
Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu den genannten Fragen einzureichen.
Unterschriften
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