24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/12
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2012 — Syndicat OP 84/Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (VINIFLHOR), Rechtsnachfolger der ONIFLHOR
(Rechtssache C-3/12)
2012/C 89/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Syndicat OP 84
Kassationsbeschwerdegegner: Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (VINIFLHOR), Rechtsnachfolger der ONIFLHOR
Vorlagefragen
1.
Ist unter dem in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie (1), sind, genannten „Prüfungszeitraum“ vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres derjenige Zeitraum zu verstehen, in dessen Verlauf die mit der Prüfung betraute Verwaltung die Erzeugerorganisation über die beabsichtigte Prüfung informieren und alle Prüfungsmaßnahmen vor Ort und anhand von Unterlagen einleiten und abschließen und die Ergebnisse der Prüfung übermitteln muss, oder derjenige Zeitraum, in dessen Verlauf nur bestimmte dieser Verfahrensschritte durchgeführt werden müssen?
2.
Kann die Verwaltung, sofern Handlungen oder Unterlassungen der Erzeugerorganisation die tatsächliche Durchführung einer im Lauf eines Prüfungszeitraums eingeleiteten Prüfung unmöglich machen, trotz des Fehlens entsprechender ausdrücklicher Bestimmungen in der genannten Verordnung ihre Prüfungsmaßnahmen im darauf folgenden Prüfungszeitraum fortsetzen, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen, auf den sich der Geprüfte gegenüber der Entscheidung berufen könnte, mit der die Konsequenzen aus den Ergebnissen dieser Prüfung gezogen werden?
3.
Falls die vorstehende Frage zu verneinen ist, kann die Verwaltung, sofern Handlungen oder Unterlassungen der Erzeugerorganisation eine tatsächliche Prüfung unmöglich machen, die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen fordern, und stellt eine solche Maßnahme insbesondere eine der Ahndungsmaßnahmen dar, die in Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung vorgesehen werden können?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18).
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