3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/10
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2012 von Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK), Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-190/08, Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK), Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF)/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-13/12 P)
2012/C 65/19
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK), Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Vander Schueren und N. Mizulin, solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Rechtsmittel für begründet zu erklären und das angefochtene Urteil in vollem Umfang, einschließlich der Kostenentscheidung, aufzuheben;
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gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden und die angefochtene Verordnung (1) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel vor dem Gerichtshof auf folgende Argumente:
Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe i) den klaren Sinn der relevanten Beweise verfälscht und jedenfalls seine Entscheidung, was die Ermittlung des Ausfuhrpreises durch die Heranziehung einer fiktiven Gewinnspanne betreffe, unzureichend begründet.
Außerdem habe das Gericht ii) rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Stabilisierungs– und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien Gründe für eine zulässige Benachteiligung der Rechtsmittelführerinnen liefere, iii) die sich aus Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Antidumping–Grundverordnung (2) ergebenden Pflichten und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte rechtsfehlerhaft beurteilt, iv) die Bedeutung von Verfahrensgarantien und die relevanten Verpflichtungen der Organe im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Antidumpingsachen falsch bewertet und v) den klaren Sinn der Tatsachen bezüglich der von den Rechtsmittelführerinnen und der von einem anderen Hersteller angebotenen Verpflichtungen verfälscht und sei somit in diesem Punkt zu einem falschen Ergebnis gekommen, was die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils beeinträchtige.
Schließlich habe das Gericht vi) Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und die Methodik zur Bestimmung der bedeutenden Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union in Antidumpingsachen falsch ausgelegt, vii) den „ursächlichen Zusammenhang“ nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung falsch ausgelegt und viii) die Begründungspflicht der Organe, was die Ermittlung der Schädigung in Antidumpingsachen betreffe, falsch beurteilt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6).
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
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