24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/13
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2012 von Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-423/09, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat
(Rechtssache C-15/12 P)
2012/C 89/21
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und R. Luff)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-423/09, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, aufzuheben und den Rechtsstreit zu entscheiden;
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) gegen sie festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären, soweit dieser den Antidumpingzoll übersteigt, der anwendbar wäre, wenn er auf der Grundlage der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode bestimmt worden wäre, um nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung (2) die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen;
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dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, die sich dagegen richten, dass das Gericht ihren zweiten Klagegrund, der einen Verstoß des Rates und der Kommission gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung betrifft, zurückgewiesen hat.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich geweigert habe, sich mit der Frage zu befassen, welche Methode bei der Ausgangsuntersuchung für den Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert angewandt worden sei. Daher habe das Gericht nicht einwandfrei zu dem Ergebnis gelangen können, dass es im Überprüfungsverfahren keinen „Methodenwechsel“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gegeben habe. In Wirklichkeit habe es zwischen der Ausgangsuntersuchung, bei der der Vergleich auf der Grundlage „ohne Mehrwertsteuer“ erfolgt sei, und dem Überprüfungsverfahren, bei dem der Vergleich auf der Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“ erfolgt sei, einen grundlegenden Wechsel der Vergleichsmethode gegeben. Die Anwendung der letztgenannten Methode habe zu einer höheren Dumpingspanne geführt, als die Anwendung der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode ergeben hätte.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Organe für verpflichtet halte, die bei der Ausgangsuntersuchung verwendete Methode des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert nicht mehr anzuwenden, wenn diese zu einer nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht zulässigen Berichtigung führe, und damit die Begriffe „Berichtigung“ und „Methode des Vergleichs“ vermische.
Als dritten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der unterschiedliche Erstattungssatz der Mehrwertsteuer bei Ausfuhren im Zeitraum zwischen der Ausgangsuntersuchung und dem Überprüfungsverfahren eine Änderung der Umstände darstelle, die eine Änderung der Methode rechtfertige, während das Gericht nicht festgestellt habe, dass die bei der Ausgangsuntersuchung verwendete Methode durch diesen Unterschied unanwendbar geworden sei. Da die Ausnahme für „veränderte Umstände“ eng auszulegen sei, erfülle die Begründung in den Randnrn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils offensichtlich nicht diese strenge Voraussetzung.
(1) ABl. L 240, S. 7.
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
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