28.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 126/4
Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 13. Januar 2012 — HERMES Hitel és Faktor Zrt./Nemzeti Földalapkezelő Szervezet
(Rechtssache C-16/12)
2012/C 126/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Gyulai Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HERMES Hitel és Faktor Zrt.
Beklagte: Nemzeti Földalapkezelő Szervezet
Vorlagefrage
1.
Sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts betrachtet werden, so auszulegen, dass sie Rechtsnormen entgegenstehen, die ein Mitgliedstaat erlässt und den Inhalt eines von einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer abgeschlossenen Vertrags zum Nachteil des anderen Vertragspartners abändert, indem der Gegenstand des Vertrags als unübertragbar qualifiziert und dadurch verhindert wird, dass der andere Vertragspartner seine Rechte aus dem Vertrag ausüben kann?
2.
Soweit die erste Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht infolge des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue, der in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags der Europäischen Union und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellt wurde, verpflichtet, die innerstaatliche Rechtsnorm, die den Gegenstand des Vertrags als unübertragbar qualifiziert, unbeachtet zu lassen und ihn entgegen der nationalen Regelung für übertragbar zu erklären?
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