17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/12
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 17. Januar 2012 — Mohamad Zakaria
(Rechtssache C-23/12)
2012/C 80/18
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Partei des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Mohamad Zakaria
Vorlagefragen
1.
Steht nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (1) über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) dem Betroffenen ein Rechtsmittel nicht nur gegen die Verweigerung der Einreise, sondern auch gegen Rechtsverletzungen zu, die beim Erlass der Entscheidung begangen werden, mit der die Einreise gestattet wird?
2.
Wenn Frage 1 bejaht wird: Legt die zitierte Rechtsnorm dem Mitgliedstaat im Hinblick auf Erwägungsgrund 20 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Verpflichtung auf, einen effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf zu gewährleisten?
3.
Wenn Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Legt Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 20 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, einen effektiven Rechtsbehelf zu einem Verwaltungsorgan zu gewährleisten, das unter institutionellen und funktionellen Gesichtspunkten die gleichen Garantien bietet wie ein Justizorgan?
(1) ABl. L 105, S. 1.
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