3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/10
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2012 von Gino Trevisanato gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2011 in der Rechtssache T-510/11, Gino Trevisanato/Europäische Kommission
(Rechtssache C-25/12 P)
2012/C 65/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Gino Trevisanato (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Sulfaro)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss der Siebten Kammer des Gerichts vom 13. Dezember 2011 in der Rechtssache T-510/11 insgesamt aufzuheben, die am 29. September 2011 eingereichte Untätigkeitsklage des Rechtsmittelführers gegen die Europäische Kommission gemäß Art. 265 Abs. 3 AEUV für zulässig und das Gericht für zuständig zur Entscheidung über diese Klage zu erklären;
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als Folge dessen, dass den obigen Anträgen stattgegeben wird, in erster Linie über die Begründetheit der Klage und nach Rechtslage über die Kosten zu entscheiden, hilfsweise die Sache an das Gericht zu angemessener Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.
Zunächst rügt der Rechtsmittelführer, dass der Beschluss wegen Zugrundelegung eines falschen Klagebegehrens mit einem entscheidenden Irrtum behaftet sei. Er habe nämlich nicht die Feststellung beantragt, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne von Art. 258 AEUV zur nicht angemessenen Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG (1) über Massenentlassungen in das italienische Recht abzugeben, wovon der Beschluss ausgehe. Vielmehr habe er die Feststellung der rechtswidrigen Untätigkeit der Kommission beantragt, die dafür zuständig sei, eine rechtlich bindende Stellungnahme zu der vier Jahre nach der Beanstandung mit der Aufforderung vom 11. Juli 2011 erneut vorgelegten Frage, ob leitende Angestellte in Italien den Schutz der Richtlinie 98/59/EG vor Massenentlassungen genössen, der ihm, der Opfer einer derartigen Entlassung bei IBM in Italien geworden sei, von den italienischen Gerichten versagt worden sei, abzugeben und ihn davon zu unterrichten.
Sodann habe das Gericht einen Fehler dadurch begangen, dass es sich, gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Beschluss vom 26. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P, Pevasa und Inpesca), für unzuständig erklärt habe. Diese Entscheidung sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da dessen Sachverhalt wesentlich von demjenigen abweiche, der dem erwähnten Beschluss zugrunde liege.
Schließlich habe das Gericht dadurch gegen seine Verfahrensordnung und Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen, dass es der Gegenpartei die Klage nicht zugestellt, keine Zusammenfassung der Klage im Amtsblatt veröffentlicht und die Anhörung des Generalanwalts unterlassen habe.
(1) ABl. L 225, S. 16
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