10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/23
Klage, eingereicht am 18. Januar 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-28/12)
2012/C 73/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana, K. Simonsson, S. Bartelt, Bevollmächtigte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (2011/708/EU) (1) für nichtig zu erklären;
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die Fortgeltung des Beschlusses 2011/708/EU anzuordnen;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung des im Bereich der Luftfahrt erlassenen „Beschluss[es] des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ vom 16. Juni 2011 (Beschluss 2011/708/EU) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Dieser betrifft die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den Beitritt von Island und des Königreichs Norwegen zum Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten auf der einen Seite und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite sowie die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens hierzu.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:
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Als Erstes macht die Kommission geltend, der Rat habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 2 und 5 AEUV verstoßen, da aus Art. 218 Abs. 2 und 5 AEUV hervorgehe, dass für Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von Übereinkünften der Rat zuständig sei. Der Beschluss habe daher allein vom Rat und nicht auch von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassen werden müssen.
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Als Zweites macht die Kommission geltend, der Rat habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 AEUV verstoßen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen habe. Bei einem Beschluss der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten handele es sich nicht um einen Beschluss des Rates, sondern um eine kollektiv von den Mitgliedstaaten als Mitglieder ihrer Regierungen, und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates getroffene Entscheidung. Wegen ihrer Rechtsnatur erfordere eine solche Entscheidung Einstimmigkeit. Daher werde, wenn beide Entscheidungen in Form einer Entscheidung erlassen und dem Einstimmigkeitserfordernis unterworfen würden, die Regelung der qualifizierten Mehrheit gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 AEUV ausgehöhlt.
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Als Drittes macht die Kommission schließlich geltend, der Rat habe gegen die Ziele der Verträge und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen. Der Rat hätte bei der Ausübung seiner Befugnisse den institutionellen Rahmen der Union und das Verfahren gemäß Art. 218 AEUV nicht umgehen dürfen und die Ziele der Verträge beachten müssen.
(1) ABl. L 283, S. 1.
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