24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/15
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2012 von Idromacchine Srl u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. November 2011 in der Rechtssache T-88/09, Idromacchine Srl u. a./Kommission
(Rechtssache C-34/12 P)
2012/C 89/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Idromacchine Srl, Alessandro Capuzzo und Roberto Capuzzo (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. November 2011 in der Rechtssache T-29/08 teilweise aufzuheben, soweit darin
ein Vermögensschaden von Idromacchine nicht anerkannt wurde,
ein immaterieller Schaden von Idromacchine in lächerlicher Höhe anerkannt wurde und
ein Vermögensschaden der Herren Capuzzo nicht anerkannt wurde
und infolgedessen den von den Rechtsmittelführern in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;
—
der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe die folgenden Rechtsfehler begangen:
I.
einen offensichtlichen, aus den Akten hervorgehenden Fehler aufgrund der Feststellung, dass die Ermittlung der Unwahrheit der Idromacchine zugeschriebenen nachteiligen Tatsachen nicht Gegenstand der Klage sei;
II.
eine unzureichende, jedenfalls aber fehlerhafte Begründung in Bezug auf die Zurückweisung der Rügen betreffend den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und die Verteidigungsrechte;
III.
eine offensichtliche, aus den Akten hervorgehende Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, was den Vermögensschaden betreffe; einen Verstoß gegen die Beweislastregeln; Begründungsmängel;
IV.
einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie eine Rechtsverweigerung, was die Kriterien für die Bemessung des immateriellen Schadens betreffe, den Idromacchine erlittenen habe;
V.
einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, eine fehlende Begründung, eine offensichtliche, aus den Akten hervorgehende materielle Unrichtigkeit wegen fehlender Zuerkennung einer Entschädigung für den Schaden, den die Herren Capuzzo erlitten hätten.
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