24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/15
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2012 von Plasticos Españoles, S.A. (ASPLA) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-76/06, ASPLA/Kommission
(Rechtssache C-35/12 P)
2012/C 89/24
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Plasticos Españoles, S.A. (ASPLA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Garayar Gutiérrez und M. Troncoso Ferrer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-76/06, ASPLA/Kommission, aufzuheben;
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hilfsweise, die von der Kommission verhängte und vom Gericht der Europäischen Union bestätigte Geldbuße unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung erheblich herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift und den Begriff der „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ sowie gegen die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweiswürdigung gerügt.
Das angefochtene Urteil enthalte Fehler hinsichtlich der Würdigung der Beweise, die die Kommission zu der Frage vorgebracht habe, ob der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf ASPLA anwendbar sei, sowohl was deren angebliche Beteiligung an Verstößen in den Branchen offene Säcke und Blockbeutel betreffe, als auch bezüglich dessen, dass ASPLA von den in Untergruppen, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, begangenen Rechtsverstößen Kenntnis gehabt habe, und hinsichtlich der Einbeziehung dieser Verstöße in einen „allgemeinen kollusiven Plan“.
2.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehen soll, dass der Einwand der Fehlerhaftigkeit der bei der Bemessung der gegen ASPLA verhängten wirtschaftlichen Sanktionen berücksichtigten Verkaufszahlen für verspätet erklärt worden sei. Hilfsweise wird geltend gemacht, dieser Einwand stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Frage zwingenden Rechts, die vom Gericht nicht gewürdigt worden sei, was ebenfalls einen Rechtsfehler darstelle.
In Bezug auf den Hauptrechtsmittelgrund beruhe der Fehler, den das Gericht begangen habe, darauf, dass der Einwand keinen neuen Klagegrund, sondern vielmehr die Erweiterung eines bereits bestehenden Klagegrundes darstelle, und dass für die Berechnung der Sanktion die Verkaufszahlen der Gruppe Armando Álvares anstelle derjenigen von ASPLA herangezogen worden seien.
Was den hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund betreffe, liege der Rechtsfehler darin, dass das Gericht die Tragweite der Begründungspflicht, die der Kommission im Hinblick auf die Methode der Berechnung des Grundbetrags des gegen ASPLA verhängten Bußgelds obliege, nicht bestimmt habe.
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