24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/16
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2012 von Armando Álvarez, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-78/06, Álvarez/Kommission
(Rechtssache C-36/12 P)
2012/C 89/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Armando Álvarez, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Garayar Gutiérrez und M. Troncoso Ferrer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-78/06, Álvarez/Kommission, aufzuheben und infolgedessen die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Zuweisung einer Haftung an die Armando Álvarez, S.A. bezieht;
—
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Mit dem hauptsächlich geltend gemachten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte bei der Prüfung der Frage gerügt, ob die Rechtsmittelführerin für die Zuwiderhandlung haftet.
Das Gericht habe Armando Álvarez die Zuwiderhandlung zugerechnet, indem sie sie als unmittelbar an dem Kartell Beteiligte angesehen habe, und habe sich damit nicht nur auf neue Gründe, sondern auch auf andere Grundlagen für die Zurechnung als die in der angefochtenen Entscheidung genannten gestützt. Andererseits habe das Gericht das Vorbringen in der Klageschrift zurückgewiesen, da es die Auffassung vertreten habe, dass dieses Vorbringen nicht genüge, um die Vermutung zu erschüttern, dass Armando Álvarez die tatsächliche Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe. In der Entscheidung der Kommission werde jedoch keine Vermutung dahin aufgestellt, dass die Kontrolle über die Tochtergesellschaft tatsächlich von der Rechtsmittelführerin ausgeübt worden sei, weshalb es nicht deren Sache sei, diese Vermutung zu entkräften, sondern die Beweislast vielmehr in vollem Umfang bei der Kommission liege.
Damit habe das Gericht einen Fehler bei der Anwendung des Begriffs der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung und des Begriffs der Zurechnung dieser Zuwiderhandlung begangen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt.
2.
Mit dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel hinsichtlich des Vorbringens gerügt, dass Armando Álvarez nicht die tatsächliche Kontrolle über Aspla ausgeübt habe.
Hilfsweise für den Fall, dass die Theorie, Armando Álvarez sei das gegen Art. 101 AEUV verstoßende Verhalten unmittelbar zuzurechnen, und die Vermutung der Mutter-Tochter-Haftung, die beide unzutreffend seien, durchgreifen sollten, wird gerügt, dass sich das Gericht darauf beschränkt habe, festzustellen, dass die von Armando Álvarez angeführten Argumente nicht zu Zweifeln an ihrer Haftung geführt hätten, ohne jedoch den in der Nichtigkeitsklage tatsächlich geltend gemachten Vortrag zu würdigen. Daher sei das Urteil des Gerichts mit einem offensichtlichen Begründungsmangel behaftet.
Full & Egal Universal Law Academy