24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/17
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2012 von Saupiquet gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011 in der Rechtssache T-131/10, Saupiquet/Kommission
(Rechtssache C-37/12 P)
2012/C 89/26
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Saupiquet SAS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011 in der Rechtssache T-131/10, Saupiquet/Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;
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den Anträgen des vorliegenden Rechtsmittels und den von der Gesellschaft Saupiquet im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, das Gericht habe gegen die tragenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und damit gegen die Art. 2 und 9 des Vertrags über die Europäische Union, gegen Art. 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie gegen Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verstoßen.
Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen zu heben, durch den der Union die Zuständigkeit und insbesondere die ausschließliche Verantwortung in Zollsachen übertragen werde.
Drittens rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Art. 247 und 247a des Zollkodex der Gemeinschaften (1).
Viertens schließlich macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates (2) geltend.
Aus der kombinierten Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ergebe sich nämlich entgegen der Auffassung des Gerichts, dass die Kommission für die negativen Folgen der Schließung von Zollämtern am Sonntag in einigen Mitgliedstaaten verantwortlich sei und die notwendigen Maßnahmen treffen müsse, um diese Folgen zu mildern.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 (ABl. L 141, S. 1).
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