10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/24
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2012 von der Monster Cable Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. November 2011 in der Rechtssache T-216/10, Monster Cable Products, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Live Nation (Music) UK Limited
(Rechtssache C-41/12 P)
2012/C 73/41
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Monster Cable Products, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen O. Günzel und A. Wenninger-Lenz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Live Nation (Music) UK Limited
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 23. November 2011 in der Rechtssache T-216/10 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe bei seiner Abweisung der Klage aus den im Urteil vom 23. November 2011 dargelegten Gründen nicht den gesamten Sachverhalt und alle Umstände des Verfahrens berücksichtigt, womit sich das angefochtene Urteil auf einen unvollständigen Sachverhalt stütze. Deshalb ermangele das Urteil der zwingend vorzunehmenden umfassenden Beurteilung aller Umstände, die bei der Entscheidung über das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen seien. Das Urteil sei infolgedessen fehlerhaft und verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1).
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin wäre das Gericht bei einer ordnungsgemäßen umfassenden Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Februar 2010 gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (2) verstoße. Zusammengefasst trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 aus folgenden Gründen verletzt worden sei:
mangelnde Berücksichtigung der „durchschnittlich spezialisierten Verbraucher im Vereinigten Königreich“ als relevantem Publikum für die zu prüfende Verwechslungsgefahr;
falsche Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit;
Verstoß gegen die Grundsätze, nach denen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, zu berücksichtigen seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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